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stadtblatt / 13. November 2019 9 BEKANNTMACHUNG Gruppenauskünfte für Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene - Öffentliche Bekanntmachung des Widerspruchsrechtes – Die Meldebehörde darf Parteien, Wähler- gruppen und anderen Trägern von Wahl- vorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatli- cher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehen- den Monaten Auskunft aus dem Melde- register über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 Bun- desmeldegesetz bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Beispiel für eine solche Gruppe: Wahlberechtigte mit einem Lebensalter zwischen 30 und 39 Jahren. Die Auskunft umfasst den Fami- liennamen, den/die Vornamen, den Dok- torgrad und die Anschrift. Die Geburtsta- ge der Wahlberechtigten dürfen hierbei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle,der die Daten über- mittelt werden,darf diese nur für dieWer- bung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. Die Wahlberechtigten haben das Recht, dieser Auskunftserteilung und Daten- nutzung zu widersprechen. Eine ent- sprechende Erklärung kann bei jedem Bürgeramt abgegeben oder an die Stadt Heidelberg –Bürger- und Ordnungs- amt-, Postfach 10 55 20, 69045 Heidel- berg, geschickt werden. Der Wider- spruch kann nur umfassend bezüglich aller Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen ausgeübt werden. Rechtsgrundlage: § 50 Abs. 1 des Bundes- meldegesetzes Heidelberg,den 13.11.2019 Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt BEKANNTMACHUNG § 15 und § 24a Wehrpflichtgesetz wurden ab dem 1.Juli 2011 ausgesetzt. Gemäß § 58 c Gesetz über die Rechtsstel- lung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) übermitteln die Meldebehörden zum Zweck der Übersendung von Informa- tionsmaterial nach Absatz 2 Satz 1 dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31.März fol- gende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1.Familienname 2.Vornamen 3.gegenwärtige Anschrift Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 36 Bun- desmeldegesetz (BMG) der Datenüber- mittlung widersprochen haben. Widersprüche gegen eine Datenübermitt- lung sind bis zum 30.03.2020 an die Stadt Heidelberg unter der Anschrift Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt Bergheimer Str.69 69115 Heidelberg zu richten oder können während der all- gemeinen Öffnungszeiten bei allen Bür- gerämtern abgegeben werden. Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt BEKANNTMACHUNG Gemäß § 50 Abs. 2 des Bundesmelde- gesetzes dürfen die Meldebehörden auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk, folgende Auskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen: 1.Familienname 2.Vornamen 3.Doktorgrad 4.Anschrift sowie 5.Datum und Art des Jubiläums Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, je- der fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburts- tag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Gemäß § 50 Abs. 3 des Bundesmeldegeset- zes dürfen die Meldebehörden auf Verlan- gen von Adressbuchverlagen zu allen Ein- wohnern,die das 18.Lebensjahr vollendet haben,folgende Auskunft erteilen: 1.Familienname 2.Vornamen 3.Doktorgrad und 4.derzeitige Anschriften Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Ad- ressenverzeichnisse in Buchform) ver- wendet werden. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) der Daten- übermittlung widersprochen haben. Eine Erteilung von Auskünften unter- bleibt,wenn eine Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz vorliegt. Eine Auskunft an Adressbuchverlage darf außerdem nicht erteilt werden,wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Bun- desmeldegesetz eingetragen ist. Gemäß § 42 Abs. 2 darf die Meldebehörde einer öffentlich-rechtlichen Religions- gemeinschaft Familienangehörige (Ehe- gatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern vonminderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemein- schaft angehören folgende Daten über- mitteln: 1.Vor- und Familienname 2.Geburtsdatum und Geburtsort 3.Geschlecht AKTUELLES / BEKANNTMACHUNGEN Stadt zieht Wasserversorgungsbeiträge ein Bei strittigen „Altfäl- len“ droht Verjährung – Zahlungen müssen nun geleistet werden D ie Stadt Heidelberg hat Ende 2014 Bescheide für Wasserver- sorgungsbeiträge erlassen. Diese Fälle betrafen eine größere Anzahl von Grundstücken, bei denen schon länger eine Anschlussmöglichkeit an die öffentlicheWasserversorgung bestand, ohne dass es zu einem tat- sächlichen Anschluss gekommen war. Bislang hatte die Stadt von einer Entscheidung über die Wider- sprüche abgesehen. Hintergrund war ein laufendes Verfahren in ei- nem ähnlich gelagerten Fall beim Bundesverfassungsgericht.Die Stadt wollte ursprünglich die Entschei- dung in diesem Fall abwarten, da es mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Heidelberg übertragbar sein wird. Während dieser Zeit sollte auch die Vollstreckung der Bescheide zurück- gestellt werden. Leiderdauert aberdieEntscheidungs- findung beim Bundesverfassungsge- richt immer noch an. Die Stadt kann nun nicht mehr länger auf diese Ent- scheidung warten, da nach fünf Jah- ren die Zahlungsbescheide verjähren würden. Die im 2014 erlassenen Be- scheide müssen also nun vollstreckt werden. Die betroffenen Bürgerin- nen und Bürger werden daher nun mit Schreiben aufgefordert, die fälli- gen Beiträge zu begleichen. Dazu die wichtigsten Fragen und Antworten: Müssen die Beiträge nun tatsächlich bezahlt werden? Ja. Die angeschriebenen Bürgerin- nen und Bürger müssen den im An- schreiben genannten Beitrag in der gesetzten Frist bezahlen. Ansonsten fallen zusätzlich noch Säumnisge- bühren an. Die Bescheide wurden schon 2014 verschickt. Warum mussten die Bei- träge bislang nicht bezahlt werden? Die Stadt Heidelberg will eine Ent- scheidung des Bundesverfassungs- gerichts in einem ähnlich gelager- ten Fall abwarten. Von dem Urteil erhofft man sich Klarheit darüber, ob die Stadt die fälligen Zahlungs- verpflichtungen tatsächlich einzie- hen muss oder nicht. Die Entschei- dung dauert nun länger als erwartet. Warum wartet die Stadt dann nicht weiter auf das Urteil des Bundesver- fassungsgerichts? Die Stadt kann die fälligen Beiträge nur noch im Jahr 2019 einfordern. Andernfalls verjähren die Ansprü- che am 31. Dezember 2019. Da nicht absehbar ist, dass das Bundesverfas- sungsgericht noch in diesem Jahr eine Entscheidung fällt, muss die Stadt die Beiträge aufgrund der ak- tuell geltenden Rechtslage nun ein- ziehen. Warum besteht die Stadt überhaupt auf der Zahlung der Beiträge? Die Stadt Heidelberg ist gesetzlich verpflichtet, die entsprechenden Beiträge einzufordern. Das hat so- wohl ein von der Stadt Heidelberg in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten als auch die unabhängige Gemein- deprüfungsanstalt klargestellt. Ein Ermessensspielraum besteht nicht. Zahlt die Stadt Heidelberg gegebe- nenfalls die Beiträge zurück, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung getroffen hat? Ja. Die Stadt steht zu ihrer Zusage, sich inhaltlich an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu orientieren. Sollte dieses zu dem Er- gebnis gelangen, dass die Beitrags- veranlagung unzulässig war,wird die Stadt Heidelberg sämtliche diese so- genannten Altfälle betreffenden Be- scheide aufheben und alle bereits be- zahlten Beiträge zurückerstatten. lgr Mehr unter www.heidelberg.de/ wasserbeitrag ( Foto Fotolia)
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