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stadtblatt  / 15. Mai 2019 10 WAHLBEKANNTMACHUNG für den Stadtkreis Heidelberg 1. Am 26. Mai 2019 findet in der Bundes- republik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - statt. Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 2. In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 05. Mai 2019 übersandt werden, sind der Wahl- bezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Die Briefwahlvorstände treten zur Er- mittlung des Briefwahlergebnisses am 26. Mai 2019 um 15:00 Uhr in der Gre- gor-Mendel-Realschule, Harbigweg 24, 69124 Heidelberg zusammen. 3. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann nur in demWahlraum desWahlbezirks wäh- len, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wählerinnen/Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amt- lichen Personalausweis - Unionsbür- gerinnen/Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimm- zetteln. Jede Wählerin/Jeder Wähler er- hält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt. Aufdruck: Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments am 26. Mai 2019 im Land Baden-Württemberg Farbe: gräulich Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen po- litischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberin- nen/Bewerber der zugelassenen Wahl- vorschläge und rechts von der Bezeich- nung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Die Wählerin/Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kennt- lich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss von der Wähle- rin/dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem beson- deren Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre/ seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Für die Stimmabgabe imWahllokal wird bei der Europawahl kein Stimmzettel- umschlag verwendet. In der Wahlkabine darf nicht fotogra- fiert oder gefilmt werden. 4. Die Wahlhandlung sowie die im An- schluss an die Wahlhandlung erfol- gende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses imWahlbezirk sind öf- fentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlge- schäfts möglich ist. 5. Wählerinnen/Wähler, die einen Wahl- schein haben, können an der Wahl im Stadtkreis Heidelberg a) durch Stimmabgabe in einem beliebi- gen Wahlbezirk der Stadt Heidelberg oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amt- lichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unter- schriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag ange- gebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/ sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Wahl des Europäischen Par- laments wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz). Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberech- tigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Wer unbefugt wählt oder sonst ein un- richtiges Ergebnis einer Wahl herbei- führt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Ver- such ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Heidelberg, den 15.Mai 2019 Prof.Dr. Eckart Würzner Kreiswahlleiter ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DER WAHL DES GEMEINDERATS am Sonntag, dem 26. Mai 2019, in Hei- delberg Am Sonntag, 26. Mai 2019, findet in Hei- delberg dieWahl des Gemeinderats statt. Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Stadt ist in 97 allgemeine Wahlbe- zirke und 34 Briefwahlbezirke eingeteilt. In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 05. Mai 2019 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahl- berechtigte/der Wahlberechtigte wäh- len kann. Die Briefwahlvorstände treten zur Er- mittlung des Briefwahlergebnisses am Wahlsonntag, um 15:00 Uhr in der Gre- gor-Mendel-Realschule, Harbigweg 24, 69124 Heidelberg zusammen. Jede Wahlberechtigte/Jeder Wahlbe- rechtigter kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis, Unionsbürgerinnen/ Unionsbürger einen gültigen Identitäts- nachweis oder Reisepass, zur Wahl mit- zubringen. Die Wahlbenachrichtigung wird bei der Wahl abgegeben. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzet- teln und mit amtlichen Stimmzettel- umschlägen. Stimmzettel-Aufdruck: Wahl des Gemeinderats in Heidelberg am 26.05.2019 Stimmzettel-Farbe: gelb Die Stimmzettel werden den Wahlbe- rechtigten bis spätestens zum 25. Mai 2019 zugesandt. Die Stimmzettelum- schläge sowie weitere Stimmzettel wer- den imWahlraum bereitgehalten. Bei der Wahl des Gemeinderats hat die Wählerin/der Wähler so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind. Zu wählen sind 48 Mitglie- der. Bei der Wahl des Gemeinderates findet Verhältniswahl statt. Hierbei können nur Bewerberinnen/Bewerber gewählt werden, deren Name in den Stimm- zetteln vorgedruckt ist. Die/Der Wahl- berechtigte kann Bewerberinnen/Be- werber aus anderen Wahlvorschlägen übernehmen (panaschieren) und/oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Die Wählerin/Der Wähler gibt ihre/sei- ne Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf einem oder mehreren Stimmzetteln ›› Bewerberinnen/Bewerber, denen sie/ er eine Stimme geben will, durch ein Kreuz hinter dem vorgedruckten Na- men, durch Eintragung des Namens oder auf sonst eindeutige Weise aus- drücklich als gewählt kennzeichnet, ›› Bewerberinnen/Bewerber, denen sie/ er zwei oder drei Stimmen geben will, durch die Ziffer „2“ oder „3“ hinter dem Namen, durch Wiederholen des Namens oder auf sonst eindeutige Weise als mit zwei oder drei Stimmen gewählt kennzeichnet. Die Wählerin/Der Wähler kann auch ei- nen Stimmzettel ohne jede Kennzeich- nung oder im Ganzen gekennzeichnet abgeben. In diesem Fall gilt jede Be- werberin/jeder Bewerber, deren/dessen Name im Stimmzettel vorgedruckt ist, als mit einer Stimme gewählt. Stimmzettel, die beleidigende oder auf die Person der Wählerin/des Wählers hinweisende Zusätze oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerberinnen/Be- werber gerichtete Vorbehalte enthalten oder wenn sich in dem Stimmzettelum- schlag sonst eine derartige Äußerung befindet, sowie jede Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags haben die Un- gültigkeit der Stimmabgabe zur Folge. JedeWählerin/Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums einen Stimm- zettelumschlag ausgehändigt. Der Stimmzettel muss von der Wählerin/ dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden. In der Wahlkabine darf nicht fotogra- fiert oder gefilmt werden. Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Heidelberg oder durch Briefwahl wäh- len. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber,wie durch Briefwahl gewählt wird. Wer durch Briefwahl wählen will,erhält auf Antrag bei den Bürgerämtern und derWahldienststelle,Bergheimer Str.69, 69115 Heidelberg, die Briefwahlunterla- gen.DieWählerin/DerWähler hat ihren/ seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf demWahlbrief an- gegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann ihr/ sein Wahlrecht nur einmal und nur per- sönlich ausüben. Eine Wahlberechtigte/ Ein Wahlberechtigter mit Behinderun- gen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse ver- pflichtet, die sie von der Stimmabgabe eines anderen erlangt hat.Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergeb- nis derWahl herbeiführt oder das Ergeb- nis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geld- strafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch). Die Wahlhandlung sowie die anschlie- ßende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses imWahlbezirk sind öf- fentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahl- geschäfts möglich ist. Die Ermittlung des Gemeinderatswahlergebnisses wird am Wahlsonntag unterbrochen und für alle Wahlbezirke am Montag 27.05.2019, spätestens ab 8:00 Uhr durch die Wahl- vorsteherinnen/Wahlvorsteher und die Schriftführerinnen/Schriftführer und die jeweiligen Stellvertreterinnen/ Stellvertreter bis zur Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk durch die direkte Erfassung der Stimmzettel in städtischen Büros fortgesetzt. In jedem Wahlbezirk wird am Wahltag öffentlich bekannt gemacht,wo konkret die Auszählung dieses Wahlbezirks am Montag nach der Wahl erfolgt. Je nach Stand der Auszählung wird die Ergebnisermittlung erneut unterbro- chen und am Dienstag, 28.05.2019, spä- testens ab 8:00 Uhr,gegebenenfalls auch am Mittwoch, 29.05.2019, spätestens ab 8:00 Uhr fortgesetzt. Heidelberg, den 15.05.2019 Prof.Dr. Eckart Würzner Vorsitzender des Gemeindewahlaus- schusses BEKANNTMACHUNG Jahresabschluss Heidelberger Früh- ling gGmbH 2017/2018 Die Gesellschafterversammlung der Heidelberger Frühling gGmbH hat am 15.04.2019 den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 1.10.2017 - 30.9.2018 fest- gestellt. Der Jahresabschluss schließt mit einem Bilanzgewinn von 93.916,49 € ab. Dieser wird auf neue Rechnung BEKANNTMACHUNGEN

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