stadtblatt zum Blättern

stadtblatt  / 10. April 2019 10 ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis sowie die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Ge- meinderates der Stadt Heidelberg am 26.Mai 2019 Bei der Wahl des Gemeinderates am 26. Mai 2019 kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einenWahlschein hat. 1.Wählerverzeichnis 1.1 In das Wählerverzeichnis werden die Wahlberechtigten - mit Ausnahme der unter 1.2 Genannten - von Amts wegen eingetragen. Der Oberbürgermeister ist berechtigt, von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Union (ausländische Unionsbür- ger) zur Feststellung ihres Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe ihrer Staatsangehörigkeit zu ver- langen. Wahlberechtigte, die in das Wählerver- zeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 05. Mai 2019 eine Wahl- benachrichtigung . Wer keine Wahlbe- nachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berich- tigung des Wählerverzeichnisses bean- tragen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann (vgl.1.4). Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetra- gen werden (vgl. 1.2) und bereits einen Wahlschein beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 1.2 Antrag auf Eintragung ins Wählerver- zeichnis: 1.2.1 Personen, die ihr Wahlrecht für Ge- meindewahlen durch Wegzug oder Ver- legung der Hauptwohnung aus der Ge- meinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, werden,wenn sie amWahltag noch nicht drei Monate wieder in der Gemeinde woh- nen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, nur auf Antrag in das Wählerver- zeichnis eingetragen. 1.2.2 Wahlberechtigte Unionsbürgerin- nen/Unionsbürger, die nach § 26 Bundes- meldegesetz nicht der Meldepflicht un- terliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf schriftlichen Antrag in das Wähler- verzeichnis eingetragen. Dem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat die Unionsbürgerin/der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 Kom- munalwahlordnung anzuschließen. Die Anträge müssen schriftlich gestellt werden und spätestens bis zum Sonn- tag, 05. Mai 2019 bei der Stadt Heidel- berg eingehen. Vordrucke für diese Anträge und Erklä- rungen hält das Bürger- und Ordnungs- amt bereit. Eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.Wird dem Antrag entsprochen, erhält die/der Be- troffene eine Wahlbenachrichtigung, so- fern sie/er nicht gleichzeitig einen Wahl- schein beantragt hat. 1.3 DasWählerverzeichnis liegt in der Zeit vom Montag, dem 06. Mai 2019 bis Frei- tag,dem 10.Mai 2019 für Wahlberechtig- te zur Einsichtnahme wie folgt aus: Montag und Freitag von 8:00 – 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 8:00 – 16:00 Uhr und Mittwoch von 8:00 – 17:30 Uhr beim Bürger- und Ordnungsamt, Bürger- amt Mitte, Wahldienststelle, Bergheimer Str. 69, Zimmer 09 und 10, 69115 Heidel- berg. Der Zugang zum Bürger- und Ord- nungsamt und zum Zimmer 09 und Zim- mer 10 ist barrierefrei. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ih- rer/seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberech- tigter die Richtigkeit oder Vollständig- keit von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie/er Tatsachen glaubhaft zu ma- chen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerver- zeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die imMelderegister ein Sperrvermerk gem.§ 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ein- getragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im auto- matisierten Verfahren geführt. Die Ein- sichtnahme ist durch ein Datensichtgerät (Bildschirm) möglich. 1.4 Wer das Wählerverzeichnis für un- richtig oder unvollständig hält, kann während der Frist der Einsichtnahme, spätestens jedoch bis Freitag, dem 10. Mai 2019, 12:00 Uhr , beim Bürger- und Ordnungsamt, Bürgeramt Mitte, -Wahl- dienststelle- die Berichtigung des Wäh- lerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift gestellt wer- den. 1.5 Wahlberechtigte können grundsätz- lich nur in dem Wahlraum des Wahlbe- zirks wählen, in dessen Wählerverzeich- nis sie eingetragen sind. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angege- ben. Wer aus wichtigem Grund in einem anderen Wahlbezirk oder durch Brief- wahl wählenmöchte,benötigt dazu einen Wahlschein (siehe 2.). 2.Wahlschein 2.1 Wahlberechtigte, die in das Wähler- verzeichnis eingetragen sind, erhalten auf Antrag einenWahlschein. 2.1.2 Wahlberechtigte, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, er- halten einenWahlschein, a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, recht- zeitig die Eintragung in das Wählerver- zeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 Kommu- nalwahlordnung (vgl.1.2.1 bis1.2.2) oder die Berichtigung des Wählerverzeich- nisses zu beantragen (vgl. 1.4); dies gilt auch, wenn Unionsbürger nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden versäumt haben, rechtzeitig die zur Feststellung ihres Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 Kommunalwahl- ordnung vorzulegen, b) wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist, c) wenn das Wahlrecht im Wider- spruchsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nachAbschluss des Wählerverzeichnisses dem Oberbür- germeister bekannt geworden ist. 2.2 Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahl- berechtigten bis zum Freitag,24.Mai 2019, 18:00 Uhr, beim Bürger- und Ordnungs- amt mündlich, schriftlich oder in elek- tronischer Form, nicht jedoch telefo- nisch,beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung derWahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahl- schein noch bis zum Wahltag 15:00 Uhr, beantragt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetra- gene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2.1.2 Buchstaben a bis c angege- benen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahl- tag,15:00 Uhr,stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu be- rechtigt ist. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Versichert eineWahlberechtigte/einWahl- berechtigter glaubhaft, dass ihr/ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, so kann bis zum 25.05.2019, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. 2.3 Wer einen Wahlschein hat, kann ent- weder in einem beliebigen Wahlraum für die Gemeinderatswahl der Stadt Heidel- berg oder durch Briefwahl wählen. DemWahlschein ist jeweils beigefügt: 1.der amtliche Stimmzettel für die Wahl mit dazugehörigemMerkblatt, 2.der amtliche graue Stimmzettelum- schlag für die Briefwahl und 3.ein amtlicher gelber Wahlbriefum- schlag, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,mit dem Aufdruck „Wahlbrief für die kommuna- le Wahl“. Diese unter 1.bis 3.genanntenWahlunter- lagen werden der/dem Wahlberechtigten bis spätestens amWahltag, 15.00 Uhr,von der Wahldienststelle beim Bürger- und Ordnungsamt, Bürgeramt Mitte, in der Bergheimer Straße 69 ausgehändigt. An einen anderen als den Wahlberech- tigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausge- händigt werden, wenn die Berechti- gung zum Empfang durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. (§ 11 Abs. 5 Kommunalwahlord- nung) Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlun- terlagen beim Bürger- und Ordnungsamt, Bürgeramt Mitte selbst in Empfang neh- men, können an Ort und Stelle die Brief- wahl ausüben. 2.4 Bei der Briefwahl müssen die Wäh- lerinnen/Wähler den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Ge- meindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Heidelberg,den 10.04.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Wahlleiter ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wäh- lerverzeichnis sowie die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Euro- päischen Parlament am 26.Mai 2019 1. Die Wählerverzeichnisse für die Euro- pawahl für dieWahlbezirke der Stadt Hei- delberg werden in der Zeit vom Montag, dem 06. Mai 2019 bis Freitag, dem 10. Mai 2019 für Wahlberechtigte zur Ein- sichtnahme während folgender Zeiten bereitgehalten: Montag und Freitag von 8:00 Uhr - 12:00 Uhr,Dienstag und Don- nerstag von 8:00 Uhr - 16:00 Uhr und Mittwoch von 8:00 Uhr - 17:30 Uhr beim Bürger- und Ordnungsamt, Bürgeramt Mitte, Wahldienststelle, Bergheimer Str. 69, Zimmer 09 und 10, 69115 Heidel- berg . Jede/Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer/seiner Person imWählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberech- tigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit von anderen im Wählerverzeichnis ein- getragenen Personen überprüfen will,hat sie/er die Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeich- nisses ergeben kann. Das Recht auf Über- prüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes einge- tragen ist.DasWählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensicht- gerät (Bildschirm) möglich. Wählen kann nur, wer in die Wählerver- zeichnisse für die Europawahl eingetra- gen ist oder einen Wahlschein für diese Wahl hat. 2. Wer die Wählerverzeichnisse für un- richtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 06. Mai 2019 bis 10. Mai 2019, spätestens jedoch am Freitag, dem 10. Mai 2019 bis 12:00 Uhr beim Bürger- und Ordnungsamt, Bürgeramt Mitte, Wahldienststelle, Bergheimer Str. 69, Zimmer 9 und 10, 69115 Heidelberg Ein- spruch einlegen bzw.einenAntrag auf Be- richtigung stellen. Der Zugang zum Bür- ger- und Ordnungsamt und zum Zimmer 9 und Zimmer 10 ist barrierefrei. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift einge- legt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerver-

RkJQdWJsaXNoZXIy NTc3MjYx