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stadtblatt  / 3. April 2019 10 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG 1.Satzung zur Änderung der Abwassersatzung vom 28.03.2019 Auf Grund von § 46 Absatz 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (GBl. S. 439, 446) geändert worden ist, §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.Juli 2000 (GBl.S.581,ber.S.698),die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 2018 (GBl.S.221) geändert worden ist,und §§ 2,8 Absatz 2,11,13,20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes vom 17.März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.November 2017 (GBl.S.592,593) geändert worden ist,hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 28.03.2019 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abwassersatzung Die Abwassersatzung vom 20.Dezember 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 27.Dezember 2018) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift zum Abschnitt „VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkei- ten“ wird die Angabe „VI.“ durch die Angabe „V.“ ersetzt. 2. In der Überschrift zum Abschnitt „VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen“ wird die Angabe „VII.“ durch die Angabe „VI.“ ersetzt. 3. Die Anlage (Grenzwertverzeichnis) zu § 6 Absatz 2 Nummer 14 der Abwassersatzung vom 20. Dezember 2018 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 2018) erhält die aus demAnhang zu dieser Satzung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt amTag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 28.03.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Sat- zung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürger- meister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Grenzwertverzeichnis der von der öffentlichen Abwasserbeseitigung insbesondere ausgeschlossenen Abwässer und Stoffe (Anlage zu § 6 Absatz 2 Nr.14 der Abwassersatzung) Die folgendenWerte gelten alsmaximal zulässige Grenzwerte amEinleitungspunkt in die öffentliche Kanalisation gemäß § 6 Abs.2 Nr.14 der Abwassersatzung der Stadt Heidelberg. Die Probenahme erfolgt in der Regel als qualifizierte Stichprobe.In Fällen,in denen dies nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist (z. B. chargenweiser Betrieb in Wäschereien), er- folgt die Probenahme als Stichprobe. Die Analysen erfolgen nach den „Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlamm-Untersuchung“ (DEV). Andere Verfahren können nur nach Absprache eingesetzt werden. BEZIRKSBEIRAT BOXBERG Einladung zur Sitzung des Bezirksbeira- tes Boxberg amDienstag,09.04.2019,um 18:00 Uhr,Evangelisches Gemeindezent- rum,Boxbergring 101,69126 Heidelberg. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1 Fragestunde 2 Information zum Stadtteildialog Box- berg, hier: Dokumentation und Analyse, Informationsvorlage 3 Verschiedenes SITZUNG DES 3. FAHRGASTBEIRATES DER STADT HEIDELBERG am Dienstag, den 09.04.2019 um 18:00 Uhr im Raum 001, Palais Graimberg, Kornmarkt 5,69117 Heidelberg Tagesordnung des öffentlichen Teils TOP 1: Informationen zu ÖPNV-relevan- ten Themen aus den Sitzungen des SEVA am 27.02.2019 und am 03.04.2019 TOP 2: Anfragen an den Fahrgastbeirat TOP 3: Berichte von Mitgliedern über die Teilnahme an Veranstaltungen TOP 4: Themen aus der Mitte des Fahr- gastbeirates TOP 5: Verschiedenes Nicht öffentlicher Teil keine Tagesordnungspunkte HAUPT- UND FINANZAUSSCHUSS Einladung zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am Mittwoch, 10.04.2019,um 17:30 Uhr,Neuer Sitzungs- saal,Marktplatz 10,69117 Heidelberg. Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1 Bericht des Polizeipräsidiums Mann- heim zur Kriminalitätsentwicklung in Heidelberg anhand der Polizeilichen Parameter/Stoff oder Stoffgruppe Grenzwert Art der Probe 1. Temperatur bis 35 °C nicht abgesetzt, homogenisiert 2. ph-Wert 6,5 - 10,0 nicht abgesetzt, homogenisiert 3. Schwerflüchtige lipophile Stoffe (z.B. verseifbare Öle, Fette) 300 mg/l 4. Kohlenwasserstoffe 20 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 5. Organische halogenfreie Lösungsmittel a) mit Wasser mischbar: nur nach spezieller Festlegung b) mit Wasser nicht mischbar: max. entsprechend ihrer Wasserlöslichkeit und nach entsprechender Festlegung 6. Wasserdampfflüchtige halogenfreie Phenole 100 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 7. Sulfat (SO 4 2- ) 600 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert Parameter/Stoff oder Stoffgruppe Grenzwert Art der Probe 8a. Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 8b. Cyanid ges. (CN) 20,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 9. Stickstoff aus Nitrit (NO 2 -N) 10 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 10. Fluorid gelöst. (F-) 50 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 11. Freies Chlor (Cl 2 ) 5,0 mg/l nicht abgesetzt 12. Sulfid ges. (S 2- ) 2,0 mg/l nicht abgesetzt 13. Metalle (gelöst und ungelöst) 13a. Silber ges. (Ag) 1,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13b. Arsen ges. (As) 0,5 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13c. Cadmium ges. (Cd) 0,5 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13d. Cobalt ges. (Co) 2,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13e. Chrom ges. (Cr) 1,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13f. Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13g. Kupfer ges. (Cu) 1,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13h. Quecksilber ges. (Hg) 0,1 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13i. Nickel ges. (Ni) 1,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13j. Blei ges. (Pb) 1,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13k. Selen ges. (Se) 2,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13l. Zink ges. (Zn) 5,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13m. Zinn ges. (Sn) 5,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 13n. Barium ges. (Ba) 5,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 14. Absorbierbare organische Halogenverbindungen 1,0 mg/l nicht abgesetzt, homogenisiert 15. Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasser- stoffe (LHKW) als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor (Cl) 0,5 mg/l nicht abgesetzt 16. Absetzbare Stoffe aus physikalisch-chemi- schen Verfahren a) Absetzbare Stoffe aus Vorbehandlungs- anlagen 1,0 ml/l nach 0,5 Std. Absetzzeit b) Absetzbare Stoffe aus Vorbehandlungs- anlagen für Stoffe; die dem Klärprozess nützlich sind (z. B. 3-wertige Metallver- bindungen) 10,0 ml/l nach 0,5 Std. Absetzzeit

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