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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 9 oder im Betrieb genutzt wird (Zister- nen). (2) Der Nachweis der angefallenen Schmutzwassermenge bei sonstigen Ein- leitungen (§ 8 Absatz 5), bei nichtöffentli- cher Wasserversorgung (Absatz 1 Nummer 2) und bei der Nutzung von Niederschlags- wasser als Brauchwasser (Absatz 1 Nummer 3) muss durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschrif- ten entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installations- unternehmen eingebaut werden.Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erst- malige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers sind der Stadt innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Zähler- standes anzuzeigen. (3) Solange der Gebührenschuldner bei Einleitungen nach Absatz 1 Nummer 3 kei- nen entsprechenden Antrag stellt oder der Zwischenzähler nicht oder offenbar nicht richtig anzeigt, wird bei privaten Haus- halten als angefallene Abwassermenge eine Pauschalmenge von 12 m³ je Jahr und Person zugrunde gelegt. Dabei werden alle während des Veranlagungszeitraums (§ 28 Absatz 1 Satz 1) auf demGrundstück polizei- lich gemeldeten Personen berücksichtigt. Bei nur zeitanteiliger polizeilicher Meldung wird die Pauschalmenge entsprechend re- duziert.Auf § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchsta- be c) Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 162 Abgabenordnung wird verwiesen. § 25 Absetzungen von der Schmutzwassermenge (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen ein- geleitet wurden,werden auf Antrag des Ge- bührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühr abgesetzt. (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwi- schenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fach- lich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten. Der erstmalige Einbau so- wie der Austausch eines Zwischenzählers sind der Stadt innerhalb von zwei Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzei- gen. (3) Wird bei landwirtschaftlichen Betrie- ben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festge- stellt, werden die nicht eingeleiteten Was- sermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sin- ne von Absatz 1:  1.je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr,  2.je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestän- de in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungs- gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maß- gebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. Die danach pauschal ermittelte nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wasser- menge muss für jede für das Betriebsanwe- sen polizeilich gemeldete Person mindes- tens 40 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 35 m³/Jahr betragen. Bei zeitanteiliger polizeilicher Meldung reduziert sich diese Mindestmen- ge entsprechend. Auf § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c) Kommunalabgabengesetz i.V.m. § 162 Abgabenordnung wird verwie- sen. (4) Anträge auf Absetzung nicht eingelei- teter Schmutzwassermengen sind bei der Stadt bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids unter Angabe der abzusetzenden Wassermenge zu stellen. Soweit eine Ablesung der Mess- einrichtungen durch die Stadt erfolgt, gilt dies als Antrag auf Absetzung nicht einge- leiteter Schmutzwassermengen. § 26 Versiegelte Grundstücksfläche (1) Maßgebend für die Berechnung der überbauten und darüber hinaus befestigten (versiegelten) Flächen der angeschlossenen Grundstücke ist der Zustand zu Beginn des Veranlagungszeitraumes, bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Zu- stand zum Zeitpunkt des Beginns des Be- nutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen (gemessen in m2) werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit wie folgt festgesetzt wird:  1.nicht wasserdurchlässige Flächen: Bodenflächen mit Asphalt,Beton, Pflaster,Platten,Fliesen und sonstigen nicht wasserdurchlässigen Befestigun- gen mit Fugenverguss,pressverlegt, knirschverlegt oder auf Beton verlegt sowie Dachflächen ohne Begrünung Faktor 1,0  2.wenig wasserdurchlässige Flächen: Pflaster,Platten,Fliesen,Verbundstei- ne und sonstige nicht wasserdurch- lässige Befestigungen ohne Fugenver- guss oder mit wasserdurchlässigem Fugenverguss und auf sickerfähigem Untergrund verlegt sowie Kiesschütt- dächer Faktor 0,7  3.stark wasserdurchlässige Flächen: Bodenflächen mit Porenpflaster („Si- ckersteinen,Ökopflaster“),Kies- oder Schotterflächen,Schotterrasen,Rasen- gittersteinen,Rasen oder Splittfugen- pflaster sowie Gründächer Faktor 0,4  4.Für Tiefgaragen mit Dachbelag gelten die Faktoren für Dachflächen entspre- chend.Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiege- lungsart nach den Buchstaben a) bis c), welche der betreffenden Versiegelung in Abhängigkeit vomWasserdurchläs- sigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Versiegelte Flächen, von denen das an- fallende Niederschlagswasser regelmäßig in einer Sickermulde, einem Mulden-Rigo- len-System oder einer vergleichbaren Ver- sickerungsanlage versickert und nur über einen Notüberlauf den öffentlichen Ab- wasseranlagen zugeführt wird,werden mit 10 vom Hundert der Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Versickerungsanlagen, die nach § 14 genehmigt sind. (4) Versiegelte Flächen, von denen das an- fallende Niederschlagswasser regelmäßig über eine Niederschlagswassernutzungs- anlage (Zisterne) genutzt und den öffentli- chen Abwasseranlagen nur über einen Not- überlauf und/oder eine Drosseleinrichtung zugeführt wird,werden  1.um 15 m2 je vollem m3 Fassungsvolu- men der Zisterne reduziert,wenn das in der Zisterne anfallende Niederschlags- wasser ganz oder teilweise imHaushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z. B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u. ä.) genutzt wird,  2.um 8 m2 je vollem m3 Fassungsvo- lumen der Zisterne reduziert, wenn das in der Zisterne anfallende Nieder- schlagswasser ausschließlich zur Gar- tenbewässerung genutzt wird. Dies gilt nur für Zisternen,die nach § 14 ge- nehmigt sind. (5) Absatz 3 und 4 gelten entsprechend für sonstige Anlagen, die in ihren Wirkungen vergleichbar sind. (6) Der Gebührenschuldner hat die ver- siegelten Grundstücksflächen, ihre Versiegelungsart und ihre Anschluss- verhältnisse sowie die genehmigten Versi- ckerungsanlagen und Zisternen anhand ei- nes Erklärungsformulars mitzuteilen. Das Erklärungsformular beinhaltet einen Lage- plan und wird von der Stadt zur Verfügung gestellt. In das Erklärungsformular sind die Maße der Grundstücksflächen einzu- tragen, die an die zentrale Abwasserbesei- tigung angeschlossen sind. Die Art und das Volumen der Versickerungsanlagen und Zisternen sowie das Datum und das Akten- zeichen der Genehmigung sind anzugeben. Die Stadt gibt die Rückgabefristen für das Erklärungsformular im Einzelfall vor. Un- beschadet amtlicher Nachprüfung wird aus der Mitteilung im Erklärungsformular die angeschlossene versiegelte Grundstücks- fläche ermittelt. (7) Änderungen der nach Absatz 6 erforder- lichen Angaben hat der Grundstückseigen- tümer der Stadt unverzüglich in gleicher Form mitzuteilen. Sie sind bei der Berech- nung der Niederschlagswassergebühr ab dem der Anzeige folgenden Kalendertag zu berücksichtigen. § 27 Höhe der Abwassergebühren (1) Die Schmutzwassergebühr bei Einlei- tungen nach § 22 Absatz 1 und 2 beträgt je m³ Schmutzwasser 1,36 €. (2) Die Niederschlagswassergebühr nach § 22 Absatz 3 beträgt je m² der nach § 26 Absatz 2 bis 5 gewichte- ten versiegelte Fläche 0,54 €. (3) Bei Einleitung von nicht verschmutztem Grundwasser nach § 22 Absatz 2 reduziert sich die Gebühr nach Absatz 1 auf 35 % der vollen Gebühr. Bei verschmutztem Grund- wasser kann die Gebühr nach Absatz 1 ab- hängig vomVerschmutzungsgrad auf einen Wert zwischen der vollen Gebühr und 35 % hiervon herabgesetzt werden. § 28 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 22 Absatz 1 und 3 entsteht die Gebührenschuld für ein Ka- lenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Erfolgt unter- jährig eine Zwischenablesung, entsteht die Gebührenschuld für die bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung mit Ablauf des Ablesungstages, für die nachfolgende Nut- zung mit Ablauf des Kalenderjahres. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Ge- bührenschuld mit Ende des Benutzungs- verhältnisses. (2) In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 4 ent- steht die Gebührenschuld für den bisheri- gen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ab- lauf des Veranlagungszeitraumes. (3) In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 4 i.V.m. § 23 Absatz 2 entsteht die Gebühren- schuld für den bisherigen Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages; für den neuen Mieter, Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (4) In den Fällen des § 22 Absatz 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungs- zeitraums. § 29 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuld- ner Vorauszahlungen auf die Schmutz- wassergebühr (§ 22 Absatz 1) und die Nie- derschlagswassergebühr (§ 22 Absatz 3) zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn eines jeden Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes,entstehen die Vo- rauszahlungen erstmalig zum Beginn des nächstfolgenden Kalendermonats. (2) Jeder Vorauszahlung auf die Schmutz- wassergebühr ist ein Zwölftel der zuletzt festgestellten Schmutzwassermenge (§ 24), jeder Vorauszahlung auf die Niederschlags- wassergebühr ein Zwölftel der zuletzt fest- gestellten versiegelten Grundstücksfläche (§ 26) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht wird der vor- aussichtliche Jahreswasserverbrauch ge- schätzt. Die voraussichtliche versiegelte Fläche wird geschätzt, wenn die Erklärung nach § 26 Absatz 6 nicht fristgerecht abge- geben wurde. (3) Die für den Veranlagungszeitraum ent- richteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum ange- rechnet. (4) In Fällen des § 22 Absatz 2 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 30 Fälligkeit,Beauftragung der Stadtwerke Heidelberg GmbH (1) Die Abwassergebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.Sind Vorauszahlungen (§ 29) geleistet worden, gilt dies nur,soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die ge- leisteten Vorauszahlungen,wird der Unter- schiedsbetrag nach Bekanntgabe des Ge- bührenbescheids durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 29werden zum 20. des jeweiligen Kalendermonats, in dem sie entstehen,zur Zahlung fällig. VI. Anzeigepflicht,Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 31 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind der Stadt-

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