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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 8 festigung), ein Lageplan im Maßstab 1:500 mit Darstellung der Entwässe- rung einschließlich der Versickerungs- anlagen sowie eine Detailzeichnung der Versickerungsanlage). Die zur Anfertigung der Pläne erforderli- chen Angaben (Höhenlage des Straßenka- nals, Lage der Anschlussstelle und Höhen- festpunkte) sind bei der Stadt einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässe- rungsanträge erhältlich. § 15 Regeln der Technik (1) Grundstücksanschlüsse und Grund- stücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die techni- schen Bestimmungen für den Bau, den Be- trieb und die Unterhaltung von Abwasser- anlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffent- liche Bekanntmachung einführt. Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den An- forderungen auf andere Weise ebenso wirk- sam entsprochen wird. (2) Die Ableitung von Niederschlagswas- ser über öffentliche Verkehrsflächen und die Einleitung von Niederschlagswasser in öffentliche Abwasserbeseitigungsanla- gen, die ausschließlich der Beseitigung von Schmutzwasser dienen,sind nicht zulässig, es sei denn, dass in einem Bebauungsplan etwas anderes vorgesehen ist oder die Stadt im Einzelfall eine Ausnahme erteilt hat. § 16 Herstellung,Änderung und Unterhal- tung der Grundstücksentwässerungsan- lagen,Kostenersatz (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vomGrundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu än- dern, zu erneuern und nach Bedarf gründ- lich zu reinigen. (2) In den Fällen des § 12 Absatz 2 kann die Stadt zusammen mit dem Grundstücksan- schluss einen Teil der Grundstücksentwäs- serungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, her- stellen. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen; § 13 Absatz 2 gilt entsprechend. Zu den er- stattungsfähigen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbei- ten beanspruchten Flächen. (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszufüh- ren. Der letzte Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) muss bis auf Rückstauebene (§ 19) wasserdicht ausgeführt sein. Er ist so nahe wie technisch möglich an die öffent- liche Abwasseranlage zu setzen und muss grundsätzlich auf dem zu entwässernden Grundstück liegen; ausnahmsweise kann er auf einem anderen Grundstück liegen, wenn es technisch keine andere Lösung gibt. Die Grundstücksentwässerungsan- lagen, insbesondere die Vorbehandlungs- anlagen, Revisionsschächte (Prüfschacht), Rückstauverschlüsse sowie Abwasserbe- handlungsanlagen müssen auch nach der Inbetriebnahme stets zugänglich sein. (4) Wird eine Grundstücksentwässerungs- anlage − auch vorübergehend − außer Betrieb gesetzt, so kann die Stadt den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grund- stückseigentümer. § 13 Absatz 2 gilt ent- sprechend. Die Stadt kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grund- stückseigentümer übertragen. § 17 Abscheider,Hebeanlagen,Pumpen,Zer- kleinerungsgeräte (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Ben- zol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrich- tungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehö- renden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstücksei- gentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er der Stadt gegenüber scha- densersatzpflichtig. Für die Beseitigung und Verwertung der anfallenden Stoffe gel- ten die Vorschriften über die Abfallentsor- gung. Der Grundstückseigentümer hat der Stadt unverzüglich mitzuteilen, wenn Ab- scheider nicht mehr benötigt werden oder zum Zwecke der Erneuerung oder Unter- haltung vorübergehend außer Betrieb ge- nommen werden sollen. (2) Die Stadt kann vom Grundstückseigen- tümer im Einzelfall den Einbau und den Be- trieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpan- lagen auf Grundstücken, die an Abwasser- druckleitungen angeschlossen werden. § 15 bleibt unberührt. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Hand- tuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanla- gen angeschlossen werden. § 18 Außerbetriebsetzung von Kleinkläranlagen Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück über eine Abwasserleitung an eine öffent- liche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grund- stückseigentümer selbst. § 19 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, ins- besondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbe- cken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksent- wässerung (Rückstauebene) liegen, müs- sen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im Übrigen hat der Grundstückseigentü- mer für rückstaufreien Abfluss des Abwas- sers zu sorgen. § 20 Abnahme und Prüfung der Grundstücks- anschlüsse und Grundstücksentwässe- rungsanlagen,Zutrittsrecht,Indirekt- einleiterkataster (1) Die Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach Abnahme durch die Stadt in Betrieb genommen werden. Die Ab- nahme hat vor der Inbetriebnahme des Grundstücksanschlusses und der Grund- stücksentwässerungsanlage und vor der Verfüllung der Rohrgräben zu erfolgen; der Bauherr hat die Abnahme im Meister- büro des Abwasserzweckverbandes Heidel- berg mindestens zwei Tage vor Abschluss der Anschlussarbeiten am städtischen Hauptkanal zu beantragen.Anstelle der Ab- nahme kann der Bauherr die fachgerechte Herstellung des Grundstücksanschlusses und der Grundstücksentwässerungsanlage entsprechend der Entwässerungsgeneh- migung oder der Baugenehmigung anhand einer fernsehtechnischen Befahrung nach- weisen; die Kosten für diesen Nachweis trägt der Bauherr. Die Abnahme nach Satz 1 und der Nachweis nach Satz 3 befreien den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vor- schriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Die Stadt ist berechtigt, die Grund- stücksanschlüsse und die Grundstücksent- wässerungsanlagen zu prüfen. Die Grund- stückseigentümer und Besitzer nach § 3 Absatz 1 und 2 sind verpflichtet,die Prüfun- gen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvor- gänge zu gewähren und die sonst erforder- lichen Auskünfte zu erteilen. Von der Stadt beauftragte Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung der sat- zungsrechtlichen Vorschriften und der Er- füllung danach auferlegter Verpflichtungen betreten. (3) Werden bei der Prüfung der Grund- stücksanschlüsse und der Grundstücks- entwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unver- züglich zu beseitigen. (4) Die Stadt ist nach § 49 Absatz 1 Wasser- gesetz in Verbindung mit der Eigenkon- trollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erhebli- cher Einfluss auf die öffentliche Abwas- serbehandlungsanlage, deren Wirksam- keit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist, in einem so genannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird beim Abwasser- zweckverband Heidelberg geführt und auf Verlangen der Wasserbehörde übermittelt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Stadt auf deren Anforde- rung hin die für die Erstellung des Indirekt- einleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um fol- gende Angaben: Namen des Betriebs und der Verantwortlichen, Art und Umfang der Produktion, eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasservorbehandlungsanlage sowie der wesentlichen Abwasserinhalts- stoffe. Hierzu gehören insbesondere auch solche Stoffe,die in Anlage 5 und 7 der Ober- flächengewässerverordnung genannt sind. Die Stadt wird dabei die Geheimhaltungs- pflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheim- nissen sowie die Belange des Datenschut- zes beachten. IV. Abwassergebühren § 21 Erhebungsgrundsatz,Beauftragung Dritter (1) Die Stadt erhebt für die Benutzung der Öffentlichen Abwasseranlagen getrenn- te Abwassergebühren für das auf den Grundstücken anfallende Schmutzwas- ser (Schmutzwassergebühr) und für das auf den Grundstücken anfallende Nieder- schlagswasser (Niederschlagswasserge- bühr). (2) Die Stadt beauftragt die Stadtwerke Hei- delberg GmbH, die Abwassergebühren zu berechnen, Gebührenbescheide auszuferti- gen und zu versenden, Gebühren entgegen- zunehmen und abzuführen, Nachweise darüber für die Stadt zu führen sowie die er- forderlichen Daten zu verarbeiten sowie die verarbeiteten Daten der Stadt mitzuteilen. § 22 Gebührenmaßstab (1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 24). (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Absatz 5) bemisst sich die Schmutzwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- menge. (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach den überbauten und darüber hi- naus befestigten (versiegelten) Flächen der an die öffentliche Abwasserbeseitigung an- geschlossenen Grundstücke (abgerundet auf volle m²), von denen das Niederschlags- wasser den öffentlichen Abwasseranlagen über eine Grundstücksentwässerungsanla- ge oder in sonstiger Weise zugeführt wird (§ 26). § 23 Gebührenschuldner,öffentliche Last (1) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 22 Absatz 1 und 2 sowie der Nieder- schlagswassergebühr nach § 22 Absatz 3 ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbau- berechtigte ist anstelle des Grundstücks- eigentümers Gebührenschuldner. Bei Woh- nungs- und Teileigentum ist neben dem Wohnungs- und Teileigentümer auch der teilrechtsfähige Verband der Wohnungs- eigentümergemeinschaft Gebührenschuld- ner.BeimWechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Tages auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) Schuldner der Schmutzwassergebühr nach § 22 Absatz 1 können neben dem Ge- bührenschuldner nach Absatz 1 auf Antrag auch die aufgrund eines Miet- oder Pacht- verhältnisses oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grundstücksteilen Berechtigten im Verhältnis ihres Anteils an den Bemessungsgrundlagen nach §§ 24 und 25 sein.Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Ge- samtschuldner. (4) Die Gebührenschuld für die Abwasser- gebühren nach § 21 ruht als öffentliche Last im Falle des Absatz 1 Satz 1 auf dem Grund- stück, im Falle des Absatz 1 Satz 2 auf dem Erbbaurecht und im Falle des Absatz 1 Satz 3 auf demWohnungs- bzw.Teileigentum. § 24 Schmutzwassermenge (1) Im jeweiligen Veranlagungszeitraum (§ 28 Absatz 1 Satz 1) gilt im Sinne von § 22 Ab- satz 1 als angefallene Abwassermenge:  1.die dem Grundstück aus der öffentli- chen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge;  2.bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommenenWassermenge;  3.im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, so- weit es als Brauchwasser im Haushalt

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