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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 7 BEKANNTMACHUNGEN es sei denn,der Einleiter weist nach,dass das eingeleitete Abwasser keine toxische Wirkung auf den Klärprozess, insbeson- dere auf den biologischen Anlagenteil, hat oder eine solche biologische Abbau- barkeit gewährleistet ist, dass der Klär- prozess nicht gestört wird und die vom Gesetzgeber geforderten Ablaufwerte je- derzeit eingehalten werden können. Die Nachweise sind mit anerkannten Me- thoden durchzuführen; 14.Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Vorgaben nach dem als Anlage zu dieser Satzung beige- fügten Grenzwertverzeichnis liegen. (3) Die Stadt kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderun- gen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Die Stadt kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen,die Versagung der Ausnah- me im Einzelfall eine unbillige Härte be- deuten würde und der Antragsteller even- tuell entstehende Mehrkosten übernimmt. § 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Die Stadt kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen,  1.dessen Sammlung,Fortleitung oder Be- handlung im Hinblick auf den Anfall- ort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde;  2.das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Die Stadt kann im Falle des Absatz 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Ab- wasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemesse- ne Sicherheit leistet. (3) Schließt die Stadt in Einzelfällen Abwas- ser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Ab- satz 4 Satz 2 Wassergesetz). § 8 Einleitungsbeschränkungen (1) Die Stadt kann im Einzelfall die Einlei- tung von Abwasser von einer Vorbehand- lung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. Sie kann insbesondere vom Grundstücks- eigentümer oder sonstigen Anschlussneh- mern geeignete technische Vorkehrungen verlangen, wenn dies zur Ableitung (z. B. Rückhalteanlagen) oder Vorbehandlung (z. B. Entgiftungs-, Neutralisations-, Desinfek- tions-, und Abklinganlagen) des Abwassers notwendig ist. (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öf- fentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehand- lung eingeleitet werden. (3) Für die einzuleitenden Abwasserinhalts- stoffe können neben den im Grenzwertver- zeichnis vorgeschriebenen Grenzwerten Frachtbegrenzungen festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Grenzwerte unter- schritten werden. Die Fracht kann bis zu einem durch eine innerbetriebliche Vorbe- handlung nach dem Stand der Technik er- reichbarenWert begrenzt werden. (4) Können die im Grenzwertverzeichnis vorgeschriebenen Grenzwerte allein des- halb nicht eingehalten werden,weil im Be- trieb abwasserarme Verfahren (z. B. Kreis- laufverfahren) nach dem Stand der Technik angewandt werden, können auf Antrag hö- here Grenzwerte mit Frachtbegrenzungen festgesetzt werden. (5) Die Einleitung von Abwasser,das der Be- seitigungspflicht nicht unterliegt, und von sonstigem Wasser (z. B. Drainagewasser oder Kühlwasser) bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Wasser aus Drai- nagen muss über einen Sandfang geleitet werden. (6) Die Einleitung vonWasser,das zeitweilig in größeren Mengen abfließt (z. B. Wasser aus Schwimmbädern), bedarf einer vorhe- rigen Genehmigung der Stadt. Es darf nicht stoßweise in die öffentliche Einrichtung eingeleitet werden. § 9 Eigenkontrolle (1) Die Stadt kann verlangen, dass auf Kos- ten des Verpflichteten nach § 3 Absatz 1 und 2 Vorrichtungen zur Messung und Regist- rierung der Abflüsse und der Beschaffen- heit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücks- entwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsge- mäßem Zustand gehalten werden. (2) Die Stadt kann auch verlangen,dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedie- nung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jah- re lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, auf- zubewahren und der Stadt auf Verlangen vorzulegen. § 10 Abwasseruntersuchungen (1) Die Stadt kann beim Verpflichteten Ab- wasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Pro- ben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 20 Absatz 2 ent- sprechend. (2) Wenn bei einer Untersuchung des Ab- wassers Mängel festgestellt werden,hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseiti- gen. (3) Die Gebühren für Prüfungen und Unter- suchungen richten sich nach den Regelun- gen in der Verwaltungsgebührensatzung. § 11 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 Wasserhaushaltsgesetz durch die Stadt verpflichtet werden, für Zwecke der öffent- lichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke zu dulden. Die Grund- stückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die An- schlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden. III. Grundstücksanschlüsse,Grundstücks- entwässerungsanlagen § 12 Grundstücksanschlüsse (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Absatz 2 Satz 4) einschließlich deren Verbindung mit der öffentlichen Einrichtung (Sammler), bei- spielsweise über Anbohrsattelstücke oder Abzweigstücke, werden vom Grundstücks- eigentümer auf dessen Kosten hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abge- trennt, beseitigt und nach den Vorgaben der Stadt fachgerecht verdämmt. Hierzu darf der Grundstückseigentümer nur Fir- men mit besonderen tiefbauspezifischen Kenntnissen (Tiefbaufirmen) im Bereich Kanalbau beauftragen.Auf Verlangen ist der Stadt ein entsprechender Sachkundenach- weis auf einem dafür vorgesehenen Form- blatt vorzulegen. (2) Abweichend vonAbsatz 1 ist die Stadt be- rechtigt, die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grund- stücksanschlüsse herzustellen. Hierüber hat sie den Grundstückseigentümer recht- zeitig zu informieren. (3) Art, Zahl und Lage der Grundstücksan- schlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentü- mers und unter Wahrung seiner berechtig- ten Interessen von der Stadt bestimmt. (4) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen an- geschlossen wird, erhält einen Grund- stücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücks- anschluss. Die Stadt kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen bzw.vom Grundstückseigentümer herstellen lassen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (zum Bei- spiel Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Stadt den Anschluss mehrerer Grund- stücke über einen gemeinsamen Grund- stücksanschluss vorschreiben oder auf An- trag zulassen. (5) Die Stadt kann auf Antrag des Grund- stückseigentümers weitere Grund- stücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse (z. B. für Bau- stelleneinrichtungen) herstellen, bzw. vom Grundstückseigentümer herstellen lassen. § 13 Kostenerstattung (1) Der Grundstückseigentümer hat zu tra- gen:  1.die Kosten der Herstellung der notwen- digen Grundstücksanschlüsse (§ 12 Ab- satz 2);  2.die Kosten der Herstellung der weite- ren, vorläufigen und vorübergehenden Grundstücksanschlüsse (§ 12 Absatz 5). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwen- dungen für dieWiederherstellung des alten Zustandes auf den durch die Arbeiten bean- spruchten Flächen. (2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grund- stücksanschlusses, im Übrigen mit der Be- endigung der Maßnahme. Der Erstattungs- anspruch wird innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. § 14 Entwässerungsgenehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung der Stadt bedürfen  1.die Herstellung der Grundstücksent- wässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung;  2.die Benutzung der öffentlichen Ab- wasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Ge- nehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über beste- hende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Die Entwässerungsgenehmigung ist bei der Stadt zu beantragen. Aus dem Antrag müssen Art,Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemes- sung der Anlagen ersichtlich sein. Außer- dem sind dem Antrag auf Anforderung der Stadt im Einzelfall folgende Unterlagen bei- zufügen:  1.Entwässerungsantrag mit Angabe von Bauherr, Planverfasser und Bauvorha- ben;  2.Beschreibung der Entwässerungsan- lage mit Hinweisen auf Abwasserbe- handlungsanlagen wie Abscheider u. ä.;  3.Berechnung der Schmutz- und Regen- wassermengen nach DIN 1986,Teil 100 bzw. DIN EN 12056, Angaben zur Be- messung von Abwasserbehandlungs- anlagen;  4.bei Neubauvorhaben zusätzlich ein digitaler Kanalnetzplan des Abwasser- zweckverbandes Heidelberg;  5.Lageplan im Maßstab 1:500 mit Ein- zeichnung sämtlicher auf dem Grund- stück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwas- seranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gru- ben,usw.;  6.Grundrisse sämtlicher Geschosse der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100 mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungs- teile, der Dachableitung und aller Ent- wässerungseinrichtungen unter An- gabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber, Rückstauver- schlüsse oder Revisionsschächte;  7.Systemschnitte der zu entwässern- den Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßen- kanals,bezogen auf Normalhöhennull); der Schnitt ist bis zum Straßenkanal darzustellen; die Rückstauebene ist an- zugeben;  8.im Falle einer beabsichtigten Ver- sickerung von auf Dachflächen und befestigten Grundstücksflächen an- fallendem Niederschlagswasser auf dem eigenen Grundstück zusätzlich umfassende Planungsunterlagen (z. B. ein Erläuterungsbericht, ein Über- sichtslageplan, eine Bemessung der Versickerungsanlage nach dem DWA-DVWK-Arbeitsblatt A 138, Er- mittlungen der Wassermenge (unter Angabe des Bemessungsregens, der Flächengrößen, der Art der Flächenbe-

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