stadtblatt zum Blättern

stadtblatt  / 27. Dezember 2018 18 Mindestbehältervolumen. Die Einwohner- gleichwerte werden auf Basis der Beschäf- tigten-, Platz-, Bett- und Zimmerzahlen ermittelt. Sofern ein Behältervolumen re- sultiert, welches nicht durch die angebote- nen Restmüllbehälter vorgesehen ist, wird auf das nächstmögliche Behältervolumen aufgerundet. Abweichend kann bei durch denAnschluss- pflichtigen nachgewiesener Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglich- keiten auf Antrag ein geringeres Min- destbehältervolumen festgesetzt werden. Die Stadt legt auf Grund der vorgelegten Nachweise sowie gegebenenfalls eigener Ermittlungen und Erkenntnisse das zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Entsorgung erforderliche Behältervolumen durch Bescheid fest, mindestens jedoch ei- nen 60-Liter-Restmüllbehälter im Bedarfs- system. Bei Grundstücken, auf denen ausschließ- lich gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen und der Nachweis erbracht wird,dass sämt- liche Abfälle zur Verwertung ordnungs- gemäß und schadlos außerhalb der städti- schen Entsorgungswege verwertenwerden, ist mindestens ein 60-Liter-Restmüllbehäl- ter zu nutzen. In diesem Fall ist die Nut- zung der Recyclinghöfe für die Abfälle zur Verwertung nicht zulässig. Die Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: Kate- gorie Art des Gewerbebetriebs / der Einrichtung Beschäf- tigte / Platz / Bett / Zimmer Ein- wohner- gleichwert 1 Altenheime, Kinderheime, Wohnheime, Krankenhäuser u. ä. Einrichtungen je Platz oder Bett 1,0 2 Schulen und Kindergärten je Person 0,1 3 Öffentliche Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Krankenkassen, Versicherungen, u.a. je 3 Perso- nen 1,0 4 Selbständig Tätige der freien Berufe je Person 0,5 5 Selbständige Handels-, Industrie- und Ver- sicherungsvertreter je Person 0,5 6 Schank- und Speisewirtschaften, Eisdielen je Person 4,0 7 Gaststättenbetriebe, die nur als Schankwirt- schaft konzessioniert sind je Person 2,0 8 Beherbergungsbetriebe je Zimmer 0,5 9 Imbisswagen und -stuben je Person 8,0 10 Lebensmitteleinzel- und Großhandel je Person 2,0 11 Sonstiger Einzel- und Großhandel je Person 0,5 12 Nahrungsmittelerzeugungsbetriebe (z. B. Bäckereien, Metzgereien) je Person 2,0 13 Industrie, Handwerk und übrige Gewerbe je Person 0,5 Innerhalb einzelner Gewerbebetriebe/Ein- richtungen werden die Teilwerte addiert und anschließend auf volle Einwohner- gleichwerte aufgerundet. Werden mehrere einzelne Gewerbebetriebe/Einrichtungen zusammen angegeben, wird der Einwoh- nergleichwert für jede einzelne Einrich- tung gesondert ermittelt und aufgerundet und danach addiert. Beschäftigte im Sinne der vorstehenden Regelungen sind alle in einem Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszu- bildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Teilzeitbeschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden zu einem Viertel berücksichtigt. Für Schwimmbäder, Friedhöfe sowie Ver- eins- und Bürgerhäuser, Schützenheime und ähnliche Einrichtungen ohne ständige Bewirtschaftungen werden Einwohner- gleichwerte festgesetzt, die sich nach der tatsächlichen Nutzung richten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen vorstehend keine Regelungen enthalten sind. Bei Grundstücken, auf denen sowohl Haus- müll als auch gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen (gemischt genutzte Grundstücke), ist zusätzlich zu den festgesetzten Abfall- behältern für Hausmüll gemäß Absatz 1 ein Abfallbehälter für gewerbliche Sied- lungsabfälle bereitzustellen. Sofern die auf einem gemischt genutzten Grundstück an- fallenden gewerblichen Siedlungsabfälle, die zu überlassen sind, nach ihrer Menge regelmäßig in den nach Absatz 1 festgesetz- ten Abfallbehältern bereitgestellt werden können, kann die Stadt auf Antrag die ge- meinsame Nutzung der Restmüllbehälter zulassen. In diesen Fällen ist jedoch min- destens ein 120-Liter-Restmüllbehälter im Bedarfssystem zu nutzen.“ c) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 5 bis 9. 5. § 16 Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Haben sich die Benutzer für den Teilser- vice nach Satz 2 entschieden, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die Abfallbe- hälter am von der Stadt festgelegten Tag der Entleerung (Absatz 1 Satz 2) am nächs- ten zum Grundstück gelegenen, mit den Entsorgungsfahrzeugen der Stadt nach geltenden Unfallverhütungsvorschriften anfahrbaren Straßenrand - möglichst auf dem Gehweg - rechtzeitig zur Entleerung bereitstehen und die von den Beauftrag- ten der Stadt entleerten Abfallbehälter un- verzüglich nach der Entleerung wieder an ihre Standplätze zurückgestellt werden.“ 6. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Für Sperrmüll finden in jedem Stadtteil zwei Mal pro Kalenderjahr an von der Stadt vorgegebenen Terminen Abholungen für den gesamten Stadtteil statt. Jeder Haus- halt sowie Gewerbebetriebe oder vergleich- bare Einrichtungen, welche nicht von der Nutzung ausgeschlossen sind, können diese Abholtermine in Anspruch nehmen, wenn diese sich dazu schriftlich vorher an- melden. Bei zusätzlichem Bedarf können diese eine gesonderte Abholung vereinba- ren (Express-Sperrmüll).“ b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach demWort „Entsorgungsfahrzeug“ dieWörter „nach geltenden Unfallverhütungsvorschrif- ten“ eingefügt. 7.In 25 Absatz 1 Nummer 29 wird der Punkt am Ende durch folgende Wörter ersetzt: „30. entgegen § 14 Absatz 4 die Recycling- höfe von Gewerbebetrieben und vergleich- baren Einrichtungen in unzulässiger Weise nutzt.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Heidelberg,den 20.12.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. 20. SATZUNG zur Änderung der Abfallgebührensatzung vom 20.12.2018 Auf Grund der §§ 4 Absatz 1, 11 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom24.Juli 2000 (GBl.S.581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Juni 2018 (GBl.S.221) geän- dert worden ist,der §§ 17 Absatz 1,20 Absatz 1 und 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zu- letzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist,der §§ 9 Absatz 1,10 Absatz 1 und 28 des Landesabfallgesetzes vom 14. Okto- ber 2008 (GBl. S. 370), das zuletzt durch Ar- tikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, des § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18.Ap- ril 2017 (BGBl. I S. 896), die durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5.Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, sowie der §§ 2 Absatz 1 bis 4, 13, 14, 15 und 18 des Kom- munalabgaben-gesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist,hat der Gemeinde- rat der Stadt Heidelberg am 20.12.2018 fol- gende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abfallgebührensatzung § 3 der Abfallgebührensatzung vom 19. De- zember 1996 (Heidelberger Stadtblatt vom 27. Dezember 1996), die zuletzt durch Sat- zung vom 20. Dezember 2016 (Heidelberger Stadtblatt vom 28.Dezember 2016) geändert worden ist,wird wie folgt geändert: 1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz ange- fügt: „Auf Grundstücken, bei denen aus- schließlich gewerbliche Siedlungsabfälle anfallen, werden für die Restmüllbehälter und Restmüll-Großraumbehälter bis 5 m 3 abweichende Benutzungsgebühren erho- ben, die sich ebenfalls aus einer nach Be- hältergröße gestaffelten Jahresgebühr und Leistungsgebühr zusammensetzen.“ 2. Absatz 16 wird wie folgt gefasst: „(16) Bei Wiegungen auf der öffentlichen Brückenwaage in der Abfallentsorgungsan- lage wird die Gebühr je Wiegung erhoben.“ 3. Folgender Absatz 17 wird angefügt: „(17) Für Gewerbebetriebe und vergleichbare Einrichtungen, die von der Verpflichtung zur Aufstellung von Restabfallbehältern befreit sind (§ 11 Absatz 3 Abfallwirtschafts- satzung) wird eine Pauschalgebühr erho- ben.“ 4. Die Anlage (Abfallgebührenverzeichnis) zur Abfallgebührensatzung erhält die aus demAnhang zu dieser Satzung ersichtliche Fassung. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Heidelberg,den 20.12.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Impressum Herausgeber Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit Marktplatz 10, 69045 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit@ heidelberg.de Amtsleitung Achim Fischer Redaktion Eberhard Neudert-Becker (neu), Christian Beister (chb), Christiane Calis (cca), Christina Euler (eu), Lisa Grüterich (lgr), Timm Herre (tir), Claudia Kehrl (ck), Nathalie Pellner (pen), Constanze Urbschat (urb), Nina Stöber (stö) Druck und Vertrieb Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertrieb-Hotline 0800 06221-20

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1