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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 17 10. SATZUNG zur Änderung der Ehrenamtsentschädigungssatzung vom 20.12.2018 Auf Grund der §§ 4 und 19 der Gemeindeord- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am20.12.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Ehrenamtsentschädigungssatzung In § 2 Absatz 1 der Ehrenamtsentschädi- gungssatzung vom 23. Juni 1977 (Heidelber- gerAmts-anzeiger vom1.Juli 1977),die zuletzt durch Satzung vom 28.April 2016 (Heidelber- ger Stadtblatt vom 4.Mai 2016) geändert wor- den ist,wird die Angabe „Euro 665,00“ durch die Angabe „Euro 900,00“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 1. Ja- nuar 2019 in Kraft. Heidelberg,den 20.12.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Ge- setzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge- nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg un- beachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekannt- machung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor- schrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verlet- zung in der beschriebenen Art geltend ge- macht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltendmachen. 10. SATZUNG zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 20.12.2018 Auf Grund der §§ 4 Absatz 1, 11 und 142 der Gemeindeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) geändert worden ist, der §§ 17 Absatz 1 und 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset- zes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durchArtikel 2Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist,der §§ 9 Absatz 1,10 Absatz 1 und 28 des Landesabfallgesetzes vom 14. Okto- ber 2008 (GBl. S. 370), das zuletzt durch Ar- tikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 809) geändert worden ist, sowie des § 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), die durch Ar- tikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5.Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20.12.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Abfallwirtschaftssatzung Die Abfallwirtschaftssatzung vom 18. De- zember 1997 (Heidelberger Stadtblatt vom 24. Dezember 1997), die zuletzt durch Satzung 20. Dezember 2016 (Heidelberger Stadtblatt vom28.Dezember 2016) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1.In § 3 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „aus Haushaltungen“ gestrichen. 2.In § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „bioakkumalativen“ durch das Wort „bio- akkumulativen“ ersetzt. 3.Dem § 12 Absatz 5 wird folgender Satz an- gefügt: „Organische Küchen- und Garten- abfälle sowie Bioabfälle dürfen nicht in Plastiktüten in den Bioabfallbehälter ge- gebenwerden.“ 4.§ 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „bzw. in einem Gewerbebetrieb“ gestrichen. b) NachAbsatz 3 wird folgender Absatz 4 ein- gefügt: „(4) Die Festsetzung von Zahl,Art, Größe und Entsorgungsrhythmus der Behälter für Ab- fälle zur Beseitigung aus anderen Herkunfts- bereichen als privatenHaushaltungen erfolgt unter Zugrundelegung von Einwohnergleich- werten (EGW) und einem Mindestbehälter- volumen von 12 Litern pro EGWundWoche. Das Behältervolumen für Restabfall be- rechnet sich durch Multiplikation der fest- gestellten Einwohnergleichwerte mit dem Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- 4.1.6 Besonderes Urnengrab - einschl. Namensplatte (nur Fried- hof Kirchheim) 861,00 € 4.1.7 Urnenreihengrab innerhalb gärtnergepflegten Gemein- schaftsgrabfeldern 437,00 € 4.2 Wahlgräber für Erdbestattungen mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 4.2.1 Einzelgrab in 1. Reihe 2 385,00 € 4.2.2 Jede weitere Grabstelle einer Grabstätte in 1. Reihe 2 565,00 € 4.2.3 Einzelgrab in 2. und 3. Reihe 2 150,00 € 4.2.4 Jede weitere Grabstelle einer Grabstätte in 2. und 3. Reihe 2 310,00 € 4.2.5 Einzelgrab in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern 2 385,00 € 4.2.6 Jede weitere Grabstelle einer Grabstätte in gärtnergepfleg- ten Gemeinschaftsgrabfeldern 2 565,00 € 4.3 Urnenwahlgräber mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 4.3.1 Einzelgrab in 1. Reihe 1 890,00 € 4.3.2 Einzelgrab in 2. Reihe 1 701,00 € 4.3.3 Besonderes Urnenwahlgrab 2 135,00 € 4.3.4 Baumgrab 2 273,00 € 4.3.5 Urnenwahlgrab in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrab- feldern 1 890,00 € 4.3.6 Baumgrab in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern 1 204,00 € 4.4 Urnennischen mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 4.4.1 Urnennischen in Mauern und Stelen 2 068,00 € 4.4.2 Urnennische im denkmalgeschützten Gebäudeteil des Krematoriums 3 566,00 € 4.5 Nebenland mit einer Nutzungsdauer von 25 Jahren je qm 693,00 € 4.6 Für den erneuten Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrä- bern sind die Gebühren der Nr. 4.2 bis 4.5 anteilig nach der Dauer der Verlängerung zu Grunde zu legen. 5 Gebühren für andere Leistungen auf den Friedhöfen 5.1 Ausbettungen - zur Überführung nach auswärts 1 385,00 € 5.2 Ausbettung und Wiederbeisetzung der sterblichen Über- reste 2 278,00 € 5.3 Beisetzung von Verstorbenen, die von auswärts zugeführt werden (Umbettungsfälle) 948,00 € 5.4 Tiefzuschlag in Höhe der Nr. 2.3 auf die Leistungen der Nr. 5.1 bis 5.3 332,00 € 5.5 Sonderleistungen: Sonstige im Gebührenverzeichnis nicht erfasste Leistungen werden nach dem tatsächlichen Auf- wand berechnet. 5.6 Zuschlag für Bestattungen an Samstagen 5.6.1 Erdbestattung - Samstagszuschlag 326,00 € 5.6.2 Feuerbestattung - Samstagszuschlag 105,00 € 5.6.3 Urnenbeisetzung - Samstagszuschlag 105,00 € 6 Verwaltungsgebühren 6.1 Genehmigungsgebühr für das Aufstellen von Grabzeichen oder Auflegen von Grabplatten 6.1.1 Grabmalgenehmigung 74,00 € 6.1.2 Kleinstgrabzeichen 50 v.H. aus Nr. 6.1.1 37,00 € 6.2 Ausstellung eines Leichenpasses 35,00 € 6.3 Ausstellung einer Grabbescheinigung 35,00 € 6.5 Unbedenklichkeitsbescheinigung der Ortspolizeibehörde 20,00 € 6.6 Ausnahmegenehmigung nach § 33 Bestattungsgesetz 53,00 € chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sach- verhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebe- nen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist je- dermann diese Verletzung geltend ma- chen.

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