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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 16 SATZUNG der Stadt Heidelberg über die Bestattungsgebühren (Bestattungsgebührensatzung - BGS) vom 20.12.2018 Aufgrund der §§ 2, 11 und 13 des Kommu- nalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, und des § 4 der Gemeindeordnung in der Fassung der Be- kanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20.12.2018 folgen- de Satzung beschlossen: § 1 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Hei- delberg sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens wer- den Gebühren nach den folgenden Bestim- mungen erhoben. § 2 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,  1.wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,  2.wer die Gebührenschuld der Stadt Hei- delberg gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet,  1.wer die Benutzung der Bestattungs- einrichtungen beantragt,  2.wer die Bestattungseinrichtungen be- nutzt,  3.die nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bestat- tungsgesetzes bestattungspflichtigen Angehörigen (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkin- der). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Bemessungsgrundlage (1) Grundlage für die Gebührenberechnung sind die Art der Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen ein- schließlich der jeweils erbrachten Leis- tungen der Stadt Heidelberg sowie die vor- genommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens. (2) Bei Sonderleistungen werden die Ge- bühren nach dem notwendigen Zeit- und Personalaufwand bemessen. § 4 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht  1.bei Verwaltungsgebühren mit der Be- endigung der Amtshandlung.  2.bei Benutzungsgebühren mit der In- anspruchnahme der Bestattungsein- richtungen und bei Grabnutzungs- gebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühren werden mit der Bekannt- gabe der Gebührenfestsetzung an den Ge- bührenschuldner fällig. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benut- zungsgebühren ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebühren- verzeichnis. (2) Ergänzend findet die Verwaltungsge- bührenordnung der Stadt Heidelberg in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. (3) Bei der Abgabe von Nutzungsrechten an Wahlgräbern (für Erdbestattungen), die historisch bedeutsamund zu erhalten sind, kann der Gebührenberechnung jeweils nur die für Bestattungen genutzte Grabfläche (mindestens 1 einstelliges Wahlgrab) zu- grundegelegt werden. (4) Werden in historisch bedeutsamen Friedhofsteilen Nutzungsrechte für Grä- ber abgegeben, deren Maße die Festlegun- gen in § 10 Absatz 3 der Friedhofsordnung übersteigen, kann für den übersteigenden Teil die Erhebung eines Nutzungsentgeltes unterbleiben,wenn diese Fläche für Bestat- tungen nicht genutzt werden kann. § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsge- bührensatzung vom 18. Dezember 1975 mit allen späteren Änderungen außer Kraft. Heidelberg,den 20.12.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Gebührenverzeichnis zur Bestattungsgebührensatzung (Bestattungsgebührenverzeichnis - GebVerz-BGS) 1 Gebühren für alle Bestattungsarten 1.1 Benutzung der Betriebsräume 1.1.1 Benutzung der Leichenhalle 220,00 € Folgende Leistungen sind in Nr. 1.1.1 enthalten: a) Übernahme des Sarges in der Leichenhalle (Tätigkeiten des Leichenhallenaufsehers) b) Kühlzellenbenutzung und Aufbahrung bis zur Beiset- zung, Einäscherung oder Überführung nach auswärts 1.1.2 Benutzung des muslimischen Waschraumes (nur im Friedhof Pfaffengrund) 42,00 € 1.2 Benutzung der Feierhalle (einschl. gärtnerische Dekoration und Kranzständer in der Feierhalle) 1.2.1 Regelbenutzungszeit (30 Minuten) 325,00 € 1.2.2 Zuschlag für verlängerte Benutzungszeit (weitere 30 Minu- ten) 122,00 € 1.2.3 Benutzung des Abschiedsraumes am Krematorium 198,00 € 1.2.4 Beiwohnung bei der Feuerbestattung (Sargeinführung in den Verbrennungsofen) 42,00 € 1.3 Orgel- oder Harmoniumspiel durch einen Organisten des Friedhofsamtes Die Gebühr ist auch dann zu entrichten, wenn das städti- sche Instrument durch einen Dritten benutzt wird. 1.3.1 Honorar bei Regelbenutzungszeit gem. Nr. 1.2.1 (einschl. Benutzung des Instruments) 65,00 € 1.3.2 Zuschlag bei verlängerter Benutzungszeit gem. Nr. 1.2.2 (einschl. Benutzung des Instruments) 32,50 € 1.4 Bei Kindern unter 10 Jahre ermäßigen sich die Gebühren der Nr. 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.3, 3.1, 3.2, 5.1, 5.2, 5.3 und 5.4 um jeweils 50 v.H. 2 Gebühren für Erdbestattung 2.1 Erdbestattung im Reihen- oder Wahlgrab (auch Beisetzung im jüdischen Friedhof) 1 014,00 € Folgende Leistungen sind in Nr. 2.1 enthalten: a) Verbringen des Sarges zum Grab und Versenken des Sar- ges mit 4 Sargträgern b) Ausheben und Schließen des Grabes c) Ausschlag des Grabes mit Grabmatten d) Verbringen des Blumenschmucks zum Grab innerhalb des Friedhofes e) Verwaltungsaufwand 2.2 Bereitstellung von 2 zusätzlichen Sargträgern 100,00 € 2.3 Zuschlag für Tiefbettung (nur in Wahlgräbern möglich) 311,00 € 2.4 Zuschlag für Tiefumbettung innerhalb der Ruhezeit 1 045,00 € 3 Gebühren für Feuerbestattung und Urnenbeisetzung 3.1 Feuerbestattung inkl. Aschekapsel (gewerbliche Leistung - netto zzgl. Umsatzsteuer) 150,00 € 3.2 Feuerbestattung (hoheitliche Leistungen) 204,00 € Folgende Leistungen sind in Nr. 3.2 enthalten: a) Annahme des Sarges b) Kühlraumbenutzung c) Verwaltungsaufwand (mit ortspolizeilicher Genehmigung der Feuerbestattung) 3.3 Urnen 3.3.1 Beisetzung einer Urne 202,00 € Folgende Leistungen sind in Nr. 3.3.1 enthalten: a) Verbringen der Urne zum Grab/zur Urnennische und Versenken/Einstellen der Urne b) Öffnen und Schließen des Grabes bzw. der Urnennische c) Transport des Blumenschmucks innerhalb des Friedhofes 3.3.2 Versand einer Urne im Inland (gewerbliche Leistung - netto zzgl. Umsatzsteuer) 51,00 € 3.3.3 Beisetzung einer Urne von auswärts (Einäscherung erfolgte nicht in Heidelberg) Enthalten sind die in Nr. 3.3.1 genannten Leistungen. 215,00 € 3.3.4 Umbettung einer Urne (innerhalb der Heidelberger Fried- höfe) 324,00 € 3.3.5 Ausbettung einer Urne zum Versand nach auswärts 172,00 € 4 Gebühren für Bestattungsplätze 4.1 Reihengräber - auf die Dauer der Ruhezeit (18 Jahre) 4.1.1 Reihengrab für Erwachsene und Kinder ab 10 Jahre 1 124,00 € 4.1.2 Reihengrab für Kinder unter 10 Jahre 620,00 € 4.1.3 Reihengrab in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern 683,00 € 4.1.4 Urnenreihengrab 683,00 € 4.1.5 Anonymes Urnengrab 560,00 €

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