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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 15 c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten aus- führt, d) Pflanzungen und Grabstätten un- berechtigterweise betritt, e) Abfälle nicht zu den Sammelplätzen bringt und entsprechend der dort vor- gesehenen Sortierung trennt, f) Waren aller Art oder sonstige gewerb- liche Dienstleistungen anbietet, g) Druckschriften verteilt, h) Film-,Ton-,Video- und Fotoaufnah- men nicht nur zu privaten Zwecken erstellt und verwertet, i) lärmt und lagert.  4.entgegen § 3 Absatz 3 eine Gedenkfeier ohne Genehmigung abhält,  5.eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt oder gegen die Vorschriften des § 4 Absatz 4 verstößt,  6.als Verfügungs- oder Nutzungsberech- tigter oder als Gewerbetreibender Grab- male und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Geneh- migung errichtet (§ 22 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 25 Absatz 1),  7.Grabmale und sonstige Grabausstattun- gen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 24 Absatz 1),  8.Särge verwendet, die nicht den Anfor- derungen der §§ 6 und 30 Absatz 2 ent- sprechen,  9.Gräber entgegen § 26 vernachlässigt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. X.Bestattungsgebühren § 34 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der städtischen Bestat- tungseinrichtungen und für Amtshand- lungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebühren- satzung erhoben. XI.Schlussvorschriften § 35 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am1.Januar 2019 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofs- ordnung vom 23. November 1995 mit allen späterenÄnderungen außer Kraft. Heidelberg,den 20.12.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Bestimmungen über die Beschaffenheit von Särgen,Sarg- ausstattungen und Totenbekleidung (Anlage 1 zu § 6 Absatz 4 der Friedhofsordnung) Grundsatz Für Särge, Sargausstattungen und Totenbe- kleidung sollen nur Materialien verwendet werden, die geringstmögliche Emissionen für Boden und Luft erwarten lassen. Sargmaterial Särge dürfennur aus naturbelassenem,nicht imprägnierten oder mit Holzschutzmitteln behan¬deltemVollholz hergestellt sein. Bei Einäscherungssärgen darf das Sargge- wicht 45 kg nicht überschreiten.Tragegriffe dürfen bei diesen Särgen nur aus Holz be- stehen oder müssen in anderen Fällen von außen leicht zu lösen sein. Leim- und Klebestoffe müssen so beschaffen sein, dass sie bei der Verrottung bzw. Ver- brennung keine gefährlichen Schadstoffe (z. B. Schwermetalle, halogenorganische Ver- bindungen) an die Umwelt abgeben. Die Stadt Heidelberg kann als Ortspolizei- behörde für Särge zum Zweck der Erdbestat- tung auch andere dem Holze gleichwertige Materialien zulassen, wenn eine würdige und pietätvolle Gestaltung der Särge ge- währleistet ist und diese so beschaffen sind, dass die Funktionen eines Holzsargs gleich- wertig erfüllt werden (§ 14 i.V.m. § 36 Abs. 3 BestattVO). Oberflächenbehandlung Es sind natürliche Stoffe wie Pflanzenöle, Bienenwachs und schadstofffreie Lacke, die keine Nitrocellulose sowie halogenorgani- sche und schwermetallhaltige Stoffe ent- halten, zu verwenden. Kunststoffbeschich- tungen oder Verzierungen aus Kunststoffen sind nicht zulässig. Sargabdichtung Es sind natürliche Stoffe und Ölpapier, in Ausnahmefällen Polyäthylenfolien zu ver- wenden. Pech, Teer, Harz, Bitumen oder sonstige Kunststoffe sind nicht zulässig. Material zur Feuchtigkeitsbindung Zu verwenden ist naturbelassenes Holz in Form von Hobelspänen oder Holzwolle, in Ausnahme¬fällen auch Sicherheitstrocken- fliese oder Sicherheitskristallpulver auf der Basis polymerer Acryl¬säure. Sargausstattung (Bespannung, Matrat- zen,Decken,Kissen usw.) Zu verwenden sind Werkstoffe auf natürli- cher Cellulosebasis wie z. B. Leinen, Baum- wolle,Viskose. Totenbekleidung Es gelten grundsätzlich die gleichen An- forderungen wie für die Sargausstattung. Persönliche Kleidung muss den gleichen Anforderungen genügen. Kleidungsstücke, insbesondere Schuhe, die ganz oder teilwei- se aus Kautschuk (Gummi) oder chlororga- nischen Polymeren (PVC) bestehen, dürfen nicht verwendet werden. Desinfektionsmittel Es dürfen nur Stoffe verwendet werden, die frei von halogenorganischen und schwer- metallhaltigen Bestandteilen sind, insbe- sondere Naturstoffe oder naturidentische Stoffe (z.B.Kampfer).Ihre Unbedenklichkeit ist auf Anforderung durch ein Sicherheits- blatt nach DIN 52 900 zu belegen. Sonstige Beigaben Beigaben (religiöse Symbole, Blumen u. ä.) sollen ausschließlich aus Naturprodukten bestehen bzw.auf dieser Basis gefertigt sein. Nachweis über die Beschaffenheit Nachweise über die Beschaffenheit der ver- wendeten Materialien können verlangt wer- den. Der Nachweis kann u. a. durch Vorlage entsprechender Produkt- oder Gütesiegel geführt werden.Die Beschaffenheit von Ma- terialien kann jederzeit durch die Stadt bzw. in deren Auftrag ge¬prüft werden. Soweit die Materialien nicht den Anforderungen der Friedhofsordnung entspre¬chen, kann der Auftraggeber für eine Bestattung oder das beauftragte Bestattungsunterneh¬men zur Zahlung der Untersuchungskosten ganz oder teilweise verpflichtet werden. Verzeichnis der Grabfelder und Friedhöfe (Anlage 2 zu § 18 Absatz 2 der Friedhofs- ordnung) I. Friedhöfe und Grabfelder mit besonde- ren Gestaltungsvorschriften 1. Gräber in historisch bedeutsamen Friedhofsteilen des Bergfriedhofes Die Friedhofsteile umfassen folgende Gräber Litera A alle Gräber Litera B alle Gräber Litera C Nr. 1 - 3a Nr. 50 - 70 Nr. 282 - 287 Nr. 381 - 389 Nr. 404 - 459 Litera D alle Gräber Litera D neu Nr. 1 - 89 Nr. 131 - 163 Nr. 175 - 178 Nr. 246 - 248 291 - 309 Nr. 313 - 344 Litera E alle Gräber Litera F alle Gräber Litera G alle Gräber Litera H alle Gräber Litera H neu Nr. 65 - 137 Nr. 189 - 291 a Litera I/J Nr. 1 - 15 Nr. 269 - 270 g Nr. 318 - 321 e Nr. 384 - 388 a Nr. 400 - 496 e Litera K Nr. 10 - 60 Nr. 102 - 108 Nr. 171 - 210 Nr. 300 - 325 Nr. 401 - 703 d Nr. 723 - 727 Litera L Nr. 22 - 37 Litera N Nr. 292 - 300 d Litera O Nr. 1 - 654 a Litera Q Nr. 8 - 10 Nr. 272 - 380 Litera R Nr. 5 - 207 237 Nr. 276 - 296 a Nr. 446 - 512 Litera T alle Gräber Litera V Nr. 1 - 600 Litera V neu alle Gräber Litera X Nr. 1 - 262 a Nr. 284 - 328 Nr. 385 - 420 Litera Y Nr. 321 - 415 Litera Z Nr. 1 - 84 Nr. 122 - 182 a Nr. 220 - 274 b 2. Friedhöfe in besonderer landschaftli- cher Lage Friedhof Köpfel im Stadtteil Ziegelhausen; dort alle Gräberfelder. 3.Sonderfelder Die Sonderfelder umfassen folgende Gräber: Bergfriedhof Litera U Nr 755 - 815 Litera U neu Nr. 401 - 509 Litera M Nr. 665 - 736 Nr. 853 - 857 Litera 0 Nr. 820 - 887 Friedhof Kirchheim Litera E Nr. 801 - 865 Litera E neu Nr. 1 - 246 Litera F Nr. 695 - 760 Friedhof Wieblingen neu Litera A Nr. 370 - 409 Nr. 901 - 949 Litera C Nr. 1 - 80 Friedhof Handschuhsheim Litera H Nr. 4 - 158 Nr. 627 - 709 Litera K Nr. 574 - 597 II. Grabfelder ohne Gestaltungsvor- schriften Friedhof Kirchheim, Feld in der Nordwest- ecke im neuen Teil,Lit.G (siehe Übersichts- plan) Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Form- vorschriften der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg oder aufgrund dieses Ge- setzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge- nehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeis- ter dem Beschluss nach § 43 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbe- hörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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