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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 14 (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bild- hauer,Steinmetze) errichtet werden. (3) Grabplatten dürfen erst ein Jahr nach der letzten Belegung aufgelegt oder wieder auf- gelegt werden. § 24 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabaus- stattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwort- lich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsbe- rechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnen- wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grab- malen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortli- chen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absper- rungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden an- gemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwort- lichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstat- tung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen 3 Monate auf.Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 2 Monaten. § 25 Entfernung (1) Grabmale und sonstige Grabausstattun- gen werden bei Reihengräbern durch die Stadt abge¬räumt. Die Abräumung erfolgt in der Regel zu dem Zeitpunkt, an dem alle Ruhezeiten innerhalb eines Gräberfeldes abgelaufen sind. Die Abräumung wird min- destens 2 Monate vorher ortsüblich bekannt gemacht. Außerdem wird ein schriftlicher Hinweis am Grabfeld angebracht. Nach der Bekanntmachung ist es den Verfügungsbe- rechtigten gestattet, Grabmale und sonstige Grabausstattungen abzuräumen. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattun- gen sind bei Wahlgräbern nach Ablauf oder nach vorzeitiger Rückgabe des Nutzungs- rechts zu entfernen. Vor diesem Zeitpunkt bedarf es hier¬zu einer schriftlichen Ge- nehmigung der Stadt. Bei Grabstätten in historisch bedeutsamen Friedhofsteilen (Verzeichnis zu § 18 Absatz 2) darf eine Ent- fernung nicht oder nur auf aus¬drückliche Aufforderung durch die Stadt erfolgen. (3) Wird die Entfernung trotz schriftlicher Verfügung der Stadt nicht vorgenommen,so kann die Stadt imWege der Ersatzvornahme nach den gesetzlichen Bestimmungen die Entfernung veranlassen. § 24 Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. VI.Herrichten und Pflege der Grabstätte § 26 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend angelegt und entspre- chend den Gestaltungsvorschriften der §§ 18 bis 20 dieser Satzung hergerichtet und bis zur Abräumung der Reihengräber bzw. dem Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgräbern nach näherer Bestimmung der Absätze 2 und 3 gepflegtwerden.Verantwortlich ist der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte. (2) Kunststoffe und sonstige nicht verrott- bare Werkstoffe dürfen beim Grabschmuck nicht verwendet werden. Dies gilt insbe- sondere für entsprechende Stoffe in Krän- zen, Trauergebinden und -gestecken sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben.Ausgenommen hiervon sind Ker- zenbehälter und Vasen. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel sowie die Art ihrer Gestaltung sind dem Ge- samtcharakter des Friedhofs, dem besonde- ren Charakter des jeweiligen Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzu- passen. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung angelegt sein. Sie dürfen nur mit Pflanzen versehen werden, die die Nutzung anderer Grabstät- ten und sonstiger Anlagen nicht beeinträch- tigen. Es ist nicht zulässig, die Grabfläche mit Materialien abzudecken, die eine Was- seraufnahme oder den Luftaustausch im Boden beeinträchtigen. Ausgenommen sind Grababdeckungen im Sinne des § 19 Absatz 3. Außerdem ist es nicht zulässig, die Grab- fläche mit Gesteinsmaterial (Splitt, Platten) zu belegen; ausgenommen ist je Grabstelle eine Tritt- oder Sockelplatte bis zu einer Grö- ße von 0,25 m². Die Teilabdeckung mit Zier- kies darf maximal 50% der Grabfläche be- tragen. Die Vollabdeckung ist nicht zulässig. Schalen, Gestecke und andere Gegenstände dürfen außerhalb der Grabstätte nicht auf- gestellt werden. (5) Die Grabpflege umfasst die Unterhal- tung und Erneuerung der Grabbepflanzung, das Entfernen von abgestorbenen Pflanzen und Pflanzenteilen und die Beseitigung von Überhang. Solitärsträucher dürfen 1,50 m Höhe nicht überschreiten. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämp- fungsmitteln ist nicht zulässig. (6) Die Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. § 25 gilt ent- sprechend. (7) Die gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten werden ausschließlich von der Stadt hergerichtet, verändert und unterhal- ten. Das gleiche gilt für die Wege und Zwi- schenwege. § 27 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 26 Absatz 1 Satz 2) auf schriftliche Auffor- derung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verant- wortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein drei- monatiger Hinweis auf der Grabstätte.Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrab- stätten von der Stadt abgeräumt,eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwal- tungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsbe- rechtigte aufzufordern,das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Ent- ziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Ver- antwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln,so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzu- drohen. VII.Benutzung der Leichenhalle § 28 Benutzung der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung.Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Fried- hofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betretenwerden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sons- tigen Bedenken bestehen, können die An- gehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung zu schlie- ßen. (3) Die Dekoration und sonstige Ausgestal- tung der Aufbahrungsräume nimmt die Stadt vor. § 29 Trauerhallen (1) Die Trauerhallen dienen der Durchfüh- rung von Trauerfeiern bei Bestattungen. (2) Die Trauerhallen werden durch die Stadt ausgestattet. (3) Musik- und Gesangsdarbietungen in den Trauerhallen erfordern die Zustimmung der Stadt. § 30 Feuerbestattungsanlagen (1) Die Feuerbestattungsanlagen dürfen nur durch das Betriebspersonal betretenwerden. Ausnahmen sind nur bei wichtigem Grund möglich. (2) Leichen dürfen nur inVollholzsärgen ein- geäschert werden. § 6 Absatz 1 bis 4 gelten im Übrigen entsprechend. Körperprothesen sind vor der Überführung zu entfernen. (3) Ist eine Urne nicht innerhalb von 3 Mo- naten nach der Feuerbestattung abgeholt, kann sie in einer anonymen Grabstätte bei- gesetzt werden. (4) Urnen dürfen nur aus Materialien be- stehen, die nach ihrer Beschaffenheit (z. B. Kupfer, Messing, Keramik, Naturstein, Holz, sonstige biologisch abbaubare Aschekap- seln) Bodenbelastungen nur in dem nach den Umständen unvermeidbaren Maß ver- ursachen. VIII.Schutzbestimmungen § 31 Erhaltung historischer Friedhofsbereiche und Grabanlagen (1) Der historische Teil des Bergfriedho- fes soll als bedeutendes Zeugnis deutscher Grabkultur und Kulturgeschichte und we- gen der heimatgeschichtlichen Bedeutung erhaltenwerden.DieAbgrenzung ergibt sich aus § 18 Absatz 2 in Verbindung mit Num- mer I. 1 der Anlage zu diesem Paragraphen. Zu erhalten sind insbesondere die archi- tektonischen und landschaftsprägenden Strukturelemente, wie historische Gebäude, Grabanlagen, Gelände- und Terrassenaus- formungen, Wegestrukturen und -achsen, Einfassungsmauern, Tore, Treppen in histo- rischen Materialien. (2) Darüber hinaus sollen auf allen Fried- höfen Grabanlagen mit künstlerischer, wis- senschaftlicher, heimatgeschichtlicher oder sonstiger prägender Bedeutung in ihrem Erscheinungsbild ganz oder in den wesent- lichen Teilen erhalten werden. Dabei soll angestrebt werden, dass diese Grabanlagen weiterhin als Bestattungsplätze verwendet und Nutzungsrechte nach dieser Friedhofs- ordnung und unter besonderer Beachtung des Denkmalschutzrechtes begründet wer- den. (3) Grabstätten von Sinti und Roma, die der NS-Verfolgung ausgesetzt waren, aber nicht unter den Schutz des Gräbergesetzes fallen, können auf Antrag durch den Gemeinderat als besonders geschätzte Grabstätten ausge- wiesen werden. Dies gilt auch für Familien- gräber,in denen Personen bestattet sind,die Opfer der NS-Verfolgung gewesen sind. (4) Besonders geschätzte Grabstätten wer- den durch die Stadt auf Dauer erhalten und gepflegt. In solchen besonders geschätzten Grabstätten sind künftige Bestattungen nicht zulässig. Die Stadt kann hiervon Aus- nahmen zulassen; in solchen Fällen erfolgt die Zuweisung einer Grabstätte bzw. die Verleihung eines Nutzungsrechts nach den Maßgaben dieser Friedhofsordnung und der Bestattungsgebührensatzung. (5) Ausnahmen von der Regelung des Absatz 1 sind aus zwingenden betrieblichen Grün- den unter Beachtung des Denkmalschutz- rechtes zulässig. IX. Haftung,Ordnungswidrigkeiten § 32 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Stadt obliegen keine über dieVerkehrs- sicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungs- gemäße Benutzung des Friedhofs, seiner An- lagen und Einrichtungen,durch dritte Perso- nen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amts- haftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungs- berechtigte haften für die schuldhaft ver- ursachten Schäden, die infolge einer un- sachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benut- zung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf meh- rere Verfügungsberechtigte oder Nutzungs- berechtigte zurück, so haften diese als Ge- samtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetrei- benden,auch für deren Bedienstete. § 33 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt,wer vorsätzlich oder fahrlässig  1.den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,  2.sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die aufgrund von § 3 Absatz 1 Satz 2 getroffe- nen Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,  3.entgegen der in § 3 Absatz 2 getroffenen Regeln a) auf Friedhöfen mit nicht ausdrück- lich zugelassenen Fahrzeugen oder mit Fahrrädern fährt, b) Hunde (ausgenommen Blindenhun- de) mitführt,

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