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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 13 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschrif- ten für Reihen- und Wahlgräber entspre- chend für Urnenstätten. § 14 Baumgräber (1) Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrab- stätten in Sonderlage. Die Beisetzungen der Urnen erfolgen in unmittelbarer Nähe zu ei- nem Baum. In einer Baumgrabstätte dürfen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (2) Das Erscheinungsbild von Baumgrab- feldern ist zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt. (3) Blumen sowie andere Gegenstände und Zeichen des Erinnerns dürfen nur auf eigens hierfür angelegten allgemeinen Stellen ab- gelegt werden. Die dort abgelegten Gegen- stände dürfen von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn diese z. B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. (4) Die Errichtung von Grabmalen, Grabein- fassungen und sonstigen Grabausstattun- gen sowie eine Beschriftung der Grabstätten sind nicht zulässig.Angaben zu den Verstor- benen werden von der Stadt an zentralen Stellen aufgeführt. (5) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestim- mungen der Friedhofsordnung; insbesonde- re die allgemeinen Vorschriften über Wahl- gräber. § 15 Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern (1) Auf den Friedhöfen können in Abhän- gigkeit von den jeweiligen örtlichen Ge- gebenheiten Gemeinschaftsgrabanlagen mit gärtnerischer Grabpflege und Grabmal- unterhaltung angeboten werden. Diese um- fassen Reihen- und Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Verstorbenen und Aschen. Voraussetzung für die Zuteilung von Rei- hengrabstätten bzw. die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte ist der Nachweis eines abgeschlossenen Dauer- grabpflegevertrages mit einer Laufzeit ent- sprechend der Ruhe- bzw. Nutzungszeit mit der Genossenschaft Badischer Friedhofs- gärtner eG. (2) Der Nutzungs- bzw.Verfügungsberechtig- te der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung. (3) Die Änderung und Ergänzung der Be- pflanzung sowie das Anbringen von Grab- zubehör und Grabeinfassungen ist nicht zulässig. (4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestim- mungen der Friedhofsordnung; insbeson- dere die allgemeinen Vorschriften über Rei- hen- undWahlgräber. § 16 Grabstätten in einem muslimischen Grabfeld (1) Auf den Friedhöfen können Grabfelder für die Bestattung von Verstorbenen muslimi- schen Glaubens eingerichtet werden. (2) Die sich auf diesen Grabfeldern befindli- chen Grabstätten sind in Richtung Mekka ausgerichtet. Es ist für diese Grabstätten gewährleistet, dass diese einer erstmaligen Belegung („jungfräuliche Erde“) dienen. Die Stadt hält für rituelle Waschungen einen Waschraum auf dem Friedhof Pfaffengrund vor. (3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass dieWürde des Friedhofs gewahrt wird. (4) Soweit sich aus dieser Regelung nichts anderes ergibt, gelten die übrigen Bestim- mungen der Friedhofsordnung; insbeson- dere die allgemeinen Vorschriften über Rei- hen- undWahlgräber. § 17 Grabpatenschaften (1) Die Stadt kann an erhaltenswerten Grab- stätten, für die ein Nutzungsrecht nicht besteht, Patenschaftsrechte verleihen. Die Verleihung kann unter Bedingungen und Auflagen erfolgen. (2) Mit der Übernahme der Patenschaft wird das Recht auf spätere Verleihung eines Nut- zungsrechtes nach den Bestimmungen die- ser Friedhofsordnung erworben. (3) Gleichzeitigwird die Pflicht zur Unterhal- tung und Pflege der Grabanlage nach Maß- gabe der Verleihung übernommen. (4) Das Eigentum an Grabmal und -einfas- sung bleibt - auch bei späterer Verleihung eines Nutzungsrechtes - bei der Stadt Hei- delberg. Für die Inanspruchnahme von Grabmal- und sonstigen Grabausstattungen kann ein Entgelt vereinbart werden,das mit dem Pflege- und Unterhaltungsaufwand im Rahmen der Patenschaft verrechnet werden kann. V.Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 18 Auswahlmöglichkeiten (1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften,mit allgemei- nen Gestaltungsvorschriften undmit beson- deren Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die besonderen Gestaltungsvorschriften gehen allgemeinen Gestaltungsvorschriften vor, sofern darin abweichende bzw. weiter- reichende Maßgaben geregelt werden. (2) Die Grabfelder ohne Gestaltungsvor- schriften sowie die Friedhöfe und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in dem als Anlage 2 dieser Friedhofsord- nung beigefügten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis ist Bestandteil der Fried- hofsordnung. Die genaue Abgrenzung der Grabfelder ergibt sich aus Lageplänen, die während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht beim Landschafts- und Forst- amt der Stadt Heidelberg niedergelegt sind. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte be- stimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften, mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grab- feld mit allgemeinen oder besonderen Ge- staltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grab- malplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht recht- zeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. (4) In Grabfeldern mit allgemeinen und be- sonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 22 Absatz 1 Satz 3 Grabmale errichtet werden. (5) Auch für Grabfelder ohne Gestaltungsvor- schriften gelten die Maßgaben nach § 19 Ab- satz 1 dieser Friedhofsordnung. § 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale und sonstige Grabausstattun- gen müssen der Würde des Friedhofs in sei- nen einzelnen Teilen und in seiner Gesamt- anlage entsprechen. (2) Grabmale und Grabausstattungen aus Gips,mit zementgebundenem aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck oder mit Farbanstrich auf Stein sind unzu- lässig. (3) Grababdeckungen sind zulässig, jedoch müssen Abdeckungen in Verbindung mit stehenden Grabmalen mindestens 25% der gesamten Grabfläche (einschließlich der Umrandung und des Sockels) als Pflanzflä- che ermöglichen. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauf- fällig und insbesondere nicht auf der Vorder- seite von Grabmalen angebracht werden. (5) Auf den Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Breite An- sichts- fläche 1. auf einstelligen Wahlgräbern 0,70 m 0,90 qm 2. auf zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern 1,60 m 1,80 qm 3. auf Urnenwahl- gräbern 0,45 m 0,40 qm 4. auf besonderen Urnenwahlgräbern 0,55 m 0,55 qm 5. auf Reihengrä- bern 0,60 m 0,60 qm 6. Urnenreihen- gräbern 0,40 m 0,35 qm 7. auf Kinderrei- hengräbern 0,40 m 0,35 qm Einfassungen von Grabstätten dürfen die Höhe von 10 cm nicht überschreiten.Für die Breite gelten folgende Höchstmaße:  Urnen- und Kindergräber 8 cm  Einzel- und Erdgräber 12 cm  Mehrstellige Gräber 18 cm (6) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen vonAbsatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. § 20 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz,Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (2) Grabmale aus Natursteinen – ausgenom- men Findlingen und ähnliche Steine – sind an allen Seiten handwerklich zu bearbei- ten. Industriell oder serienmäßig gefertigte Grabmale (Grabsteine,Skulpturen,Plastiken u.a.) können in Ausnahmefällen zugelassen werden, soweit eine handwerkliche Ober- flächenstruktur und im Grabumfeld kein gleichartiges Grabmal vorhanden ist.Politur und Feinschliff von Steinen ist nicht zuläs- sig. (3) Grabeinfassungen sind nicht zulässig; auf Grabfeldern des Bergfriedhofes sind Grab- einfassungen aus handwerklich bearbeite- tem Naturstein oder aus dem Material des Grabmals zulässig, wenn sie sich in das Ge- samtbild einfügen. (4) Grabzwischenwege müssen innerhalb von Grabfeldern mit besonderen Gestal- tungsvorschriften der Friedhöfe in beson- derer landschaftlicher Lage bzw. können innerhalb von Sonderfeldern im Sinne des Verzeichnisses gemäß § 18 Absatz 2 ange- legt werden. Die Grabzwischenwege sind entweder mit Porphyr-Splitt oder mit einer durchgehenden Platte aus Vanga (rötlicher Granit mit rauer Oberfläche) zu belegen.Die Platten müssen 30 cm breit,6 bis 8 cm stark und je nach Grabart 70 bis 220 cm lang sein. Die Belegungspflicht bzw. Belegungsmög- lichkeit besteht jeweils für Zwischenwege auf der rechten Grabseite. Das Belegen des Weges auf der linken Grabseite ist nur zuläs- sig,wenn kein Grab angrenzt oder der Verfü- gungs- bzw. Nutzungsberechtigte des Nach- bargrabes der Belegung vorher zustimmt. (5) Grababdeckungen sind nicht zulässig. (6) Die Grabflächen sind zu bepflanzen. Ein Belegen der Grabfläche mit Platten, Kies, Splitt oder dergleichen ist nicht zulässig. Eine Sockelplatte bis zur Größe von 40 x 40 cm ist je Grabstelle zulässig. § 21 Vermeidung von Grabsteinen und Grabeinfassungen aus ausbeuterischer Kinderarbeit Es ist wünschenswert, dass Grabmale, Ein- fassungen oder sonstige Grabausstattungen eingebracht werden,die nachweislich in der gesamten Wertschöpfung ohne ausbeuteri- sche Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konven- tion 182 hergestellt worden sind. § 22 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftli- chen Genehmigung der Stadt. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden wer- den. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holz- tafeln bis zur Größe von 15 x 30 cmund Holz- kreuze zulässig. (2) Der Antrag ist dreifach einzureichen. DemAntrag ist die Zeichnung über den Ent- wurf des Grabmals im Maßstab 1:10 beizu- fügen. Dabei sind das zu verwendende Ma- terial, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzu- geben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole imMaßstab 1:1 unterAnga- be des Materials,seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung oder Änderung aller sons- tigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt.Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Ertei- lung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrerAufstellung von der Stadt überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssat- zung erfüllt werden. § 23 Standsicherheit (1) Grabmale und sonstige Grabausstattun- gen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Richtlinien des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Fundamentierung ist so auszuführen, dass beim Ausheben von Nachbargräbern, auch bei Tiefbettungen,die Standsicherheit nicht beeinträchtigt wird.

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