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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 12 § 8 Ruhezeit (1) Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 18 Jahre; auf dem Friedhof Peterstal beträgt die Ruhezeit der Verstorbe- nen 25 Jahre.Bei Kindern,die vor Vollendung des 10.Lebensjahres verstorben sind,beträgt die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen 10 Jahre; auf dem Friedhof Peterstal beträgt die Ruhezeit der Verstorbenen 15 Jahre. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener sind in ge- eigneter Weise innerhalb des Friedhofs zu bestatten; die Regelung unter § 9 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften,der vorherigen Zu- stimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorlie- gen eines dringenden öffentlichen Interes- ses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnen- reihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Um- bettung von Urnen aus Baumgräbern ist nicht zulässig. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in be- legte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenrei- hengrab der Verfügungsberechtigte,bei Um- bettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 27 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ru- hezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnen- grab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffent- lichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Angehörigen und Friedhofsbesuchern ist nicht gestattet,sichwährend einer Um- oder Tieferbettung in unmittelbarer Nähe der Grabstätte aufzuhalten. (6) Die Kosten der Umbettung haben die An- tragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Um- bettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge- hemmt. IV.Grabstätten § 10 Allgemeines (1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworbenwerden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:  1.Reihengräber,  2.Urnenreihengräber,  3.Wahlgräber (Einfach- und Tiefgrab),  4.Urnenwahlgräber,  5.Besondere Urnenwahlgräber,  6.Urnennischen (Wahlgräber),  7.Kinderreihengräber,  8.Anonyme Urnenreihengrabstätten,  9.Baumgräber (Urnenwahlgräber),  10.Grabstätten in gärtnergepflegten Gemeinschaftsgrabfeldern,  11.Grabstätten in muslimischen Grabfeldern. Die Stadt legt fest, welche Arten von Grab- stätten auf den einzelnen Friedhöfen zur Verfügung gestellt werden. (3) Es werden folgende Maße festgelegt Länge Breite Reihengräber Für Verstorbene bis 10 Jahre 1,20 m 0,55 m Für Verstorbene ab 10 Jahre 2,00 m 0,75 m Urnenreihengräber 0,70 m 0,60 m Wahlgräber Einstellige Gräber 2,20 m 1,00 m Zweistellige Gräber 2,20 m 2,30 m Urnenwahlgräber 0,90 m 0,70 m Besondere Urnen- wahlgräber 1,20 m 0,80 m Baumgräber 0,70 m 0,60 m Abweichend hiervon wird für den Friedhof Köpfel im Stadtteil Ziegelhausen die Brei- te für einstellige Gräber auf 1,10 m und für zweistellige auf 2,50 m festgelegt. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zu- gelassen; hiervon kann die Stadt auf Antrag Ausnahmen zulassen,wenn sich die geplan- te Anlage in das prägende Umfeld einfügt. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erd- bestattungen,für die Bestattung von Fehlge- burten und Ungeborenen und für die Beiset- zung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Zuteilungszeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Fest- legung erfolgt – in nachstehender Reihen- folge:  1.wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz),  2.wer sich dazu verpflichtet hat,  3.der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:  1.Reihengrabfelder für Verstorbene bis zumvollendeten 10.Lebensjahr,  2.Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10.Lebensjahr ab. In jedemReihengrabwird nur einVerstorbe- ner oder eine Urne beigesetzt.Die Stadt kann hiervonAusnahmen zulassen. (3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umge- wandelt werden. (4) Der Ablauf der Ruhezeit wird je Grabfeld 2 Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Außerdem erfolgt ein schriftlicher Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld. § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erd- bestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung vonAschen,an denen ein öffent- lich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verlei- hung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. In den Fällen gemäß § 17 dieser Friedhofs- ordnung kann das Nutzungsrecht aufAntrag dem Grabpaten verliehenwerden. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nut- zungszeit) verliehen. Sie können nur an- lässlich eines Todesfalls verliehen werden; hiervon können auf Antrag Ausnahmen zu- gelassenwerden,  1.sofern ausreichend freie und erschlos- sene Grabflächen zur Verfügung stehen und der Nutzungsberechtigte sich ver- pflichtet, die Grabstätte innerhalb von 6 Monaten nach Verleihung des Nut- zungsrechts den Vorschriften der Fried- hofsordnung entsprechend anzulegen und zu pflegen,  2.für von der Stadt angelegte Mustergrä- ber sowie  3.für Umbettungen. Die erneute Verleihung eines Nutzungs- rechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aus- händigung der Nutzungsurkunde und nach erfolgter Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnut- zungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rei- hengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneu- te Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5)Wahlgräber können ein- undmehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tief- grab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhe- zeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig; das gilt nicht für dieWaldabteilung des Bergfriedhofs,den Friedhof Peterstal so- wie für Teile des Friedhofs Ziegelhausen, so- weit die Bodenverhältnisse eine Tiefbettung nicht zulassen. Bei Verwendung von Flach- särgen bis zu einer Höhe von 0,50 m können Ausnahmen zugelassenwerden. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Be- stattung nur stattfinden,wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nut- zungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehen- der Reihenfolge auf die Angehörigen des ver- storbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über  1.auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebens- partner,  2.auf die Kinder,  3.auf die Stiefkinder,  4.auf die Enkel in der Reihenfolge der Be- rechtigung ihrer Väter oder Mütter,  5.auf die Eltern,  6.auf die Geschwister,  7.auf die Stiefgeschwister,  8.auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen der Num- mern 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Nutzungs- recht erlischt, wenn dieses nicht innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung des vorheri- gen Nutzungsberechtigten auf einen Nach- folger im Sinne von Satz 3 der Regelung un- ter diesem Absatz mit dessen Zustimmung übergegangen ist. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zu- stimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Perso- nen übertragen. (9) Jeder Rechtsnachfolger im Nutzungs- recht hat unverzüglich bei der Stadt die Aus- stellung einer hinsichtlich der Person des Nutzungsberechtigten aktualisierten Nut- zungsurkunde zu beantragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rah- men der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet wer- den.Die Stadt kannAusnahmen zulassen. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung von geleiste- ten Gebühren ist ausgeschlossen. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nut- zungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern für Erdbestattungen kann anstelle einer Erdbestattung je Grab- stelle auch eine Urne beigesetzt werden. (14) In bereits mit einem Verstorbenen be- legten Grabstellen von Wahlgräbern für Erdbestattungen dürfen zusätzlich 2 Urnen beigesetzt werden (Zubettung),sofern dieses hinsichtlich bestimmter Grabarten nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.Eine Zubet- tung darf nur stattfinden,wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (15) Das Ende der Nutzungszeit wird dem Nutzungsberechtigten zwei Monate vor Ab- lauf schriftlich mitgeteilt. In den Fällen, in denen die Person des Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist,wird der Ablauf des Nutzungs- rechts öffentlich bekannt gemacht. Zusätz- lich erfolgt ein Hinweis auf der Grabstätte. § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, die ausschließ- lich der Beisetzung vonAschenVerstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen in Urnenwahlgrä- bern, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bis zu 4 Urnen. In besonderen Urnenwahlgräbern dürfen 6 Urnen beige- setzt werden; hiervon kann die Stadt auf An- trag Ausnahmen zulassen. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung

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