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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 11 „(5) Die Stadt kann die zur Verfügung ge- stellte Wassermenge auch mit Zählern er- fassen, die die Messwerte mit Funktechnik übertragen.Die Ablesung kann bei Eigentü- merwechsel oder auf Wunsch des Eigentü- mers erfolgen. Die Zähler werden 1-mal im Jahr im rollierenden Turnus zur Feststel- lung des Jahresverbrauches abgelesen. Die Datensicherheit der von den Funkmessge- räten übertragenen Daten wird durch fol- gende Maßnahmen gewährleistet:  1.Die Daten werden in einer gesonderten Verschlüsselung übertragen.  2.Die Ablesung wird nur von Beauftrag- ten der Stadt durchgeführt.  3.Personenbezogene Daten werden nicht übertragen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Heidelberg,den 20.12.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. SATZUNG über die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Heidelberg (Friedhofsordnung - FO) vom 20.12.2018 Auf Grund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Num- mer 2 des Bestattungsgesetzes vom 21. Juli 1970 (GBl.S.395,ber.S.458),das zuletzt durch Gesetz vom 1.April 2014 (GBl. S. 93) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) geändert worden ist, sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20.12.2018 die nachstehende Friedhofsord- nung als Satzung beschlossen: I.Allgemeine Vorschriften § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Stadt Heidelberg unterhält Gemein- defriedhöfe als eine einheitliche öffentliche Einrichtung der Stadt. Die Friedhofordnung gilt für die folgenden Gemeindefriedhöfe der Stadt Heidelberg:  1.Bergfriedhof,  2.Friedhof Grenzhof,  3.Friedhof Handschuhsheim,  4.Friedhof Kirchheim,  5.Friedhof Neuenheim,  6.Friedhof Peterstal,  7.Friedhof Pfaffengrund,  8.Friedhof Rohrbach,  9.Alter Friedhof Schlierbach,  10.Neuer Friedhof Schlierbach,  11.Alter Friedhof Wieblingen,  12.Neuer Friedhof Wieblingen,  13.Alter Friedhof Ziegelhausen,  14.Friedhof Ziegelhausen Köpfel,  15.Ehrenfriedhof Heidelberg. (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung ver- storbener Stadteinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbe- kanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Ver- storbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgebur- ten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt Heidelberg ist. (3) Auf den Ehrenfriedhof Heidelberg finden lediglich die Regelungen gemäß den §§ 2, 3, 32 Absatz 1 und 2 sowie 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 dieser Friedhofsordnung Anwendung. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gel- ten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung vonAschen. II.Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten (1) Der Friedhof darf nur während der be- kanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Stadt Heidelberg kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofstei- le aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wür- de des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:  1.die Wege mit Fahrzeugen aller Art (auch Fahrrädern) zu befahren,ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreiben- den.  2.während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten aus- zuführen.  3.den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Rasenflächen und Grab- stätten unberechtigterweise zu betre- ten sowie Gießkannen, Vasen und an- dere Gegenstände hinter oder neben der Grabstätte dauerhaft zu lagern.  4.Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.  5.AbraumundAbfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.  6.Waren und gewerbliche Dienste (auch Führungen) anzubieten.  7.Druckschriften zu verteilen, sofern es sich hierbei nicht um Informationsma- terial der Friedhofsverwaltung selbst handelt.  8.Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen und zu verwerten, sofern diese nicht bloß privaten Zwecken die- nen. Ausnahmen können zugelassen werden, so- weit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Gedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt Heidelberg. Sie sind spätestens 5 Tage vorher anzumelden. § 4 Gewerbliche Betätigung (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sons- tige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt.Sie kann den Um- fang der Tätigkeiten festlegen. Ist keine all- gemeine Zulassung erteilt,kann die Stadt in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhal- tung von Grabmalen und die gärtnerische Anlage und Pflege von Gräbern gestatten. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbe- treibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Vorausset- zungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den auf- sichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauf- tragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Fried- hofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befah- ren. Zugelassen ist nur der Transport von Leichen zur Leichenhalle und – soweit not- wendig – der Transport von Material und Gerät. Material und Gerätetransporte sind vonMontag bis Freitag (außer an Feiertagen) jeweils von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr gestattet. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zu- stand zu bringen. Grabsteine, Einfassungen und Grabplatten,die bei gewerblichenArbei- ten abgeräumt werden, sind von den Fried- höfen zu entfernen. Überschüssige Erde ist auf die ausgewiesenen Plätze zu transpor- tieren. (5) Gegenüber Gewerbetreibenden,die gegen die Vorschriften der Absätze 3 oder 4 versto- ßen,oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche An- sprechpartner für das Land Baden-Württem- berg abgewickeltwerden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgeset- zes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. III.Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines (1) Die Stadt führt die Erd- und Feuerbestat- tungen durch. Soweit nichts anderes be- stimmt ist, gelten die Bestattungsvorschrif- ten auch für die Beisetzung von Urnen. (2) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher er- worbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestat- tung fest und berücksichtigt dabei die Wün- sche der Hinterbliebenen und der Geistli- chen.An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Urnenbeisetzungen statt. § 6 Särge,Sargausstattungen, Totenbekleidung,Tuchbestattungen (1) Särge müssen fest gefügt und so abge- dichtet sein,dass jedes Austreten von Feuch- tigkeit ausgeschlossen ist. (2) Für die Bestattung dürfen nur Särge ein- schließlich der Sargausstattung verwendet werden,die nach ihrer Beschaffenheit  1.bei der Erdbestattung innerhalb der Ru- hezeiten in ihre organischen Bestand- teile zerfallen und dabei Bodenbelastun- gen nur in dem nach den Umständen unvermeidbaren Maß verursachen.  2.bei der Feuerbestattung Luftbelastun- gen nur in dem nach den Umständen unvermeidbaren Maß verursachen. (3) Für die Totenbekleidung gilt Absatz 2 ent- sprechend. (4) Bestimmungen über die erforderliche Be- schaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und Totenbekleidung sind in der Anlage 1 zur Friedhofsordnung festgelegt.Diese Anla- ge ist Bestandteil der Friedhofsordnung. (5) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 kann auf Kosten des Auf- traggebers für die Bestattung eine Umsar- gung verlangt und angeordnet werden. (6) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und 0,75 m breit sein.Sind in beson- deren Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. (7) In den Fällen, in denen die Religionszu- gehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vor- sieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesund- heitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für denTransport Verstorbener bis zur Grabstät- te sind geschlossene Särge zu verwenden. Die für eine würdevolle Durchführung einer Tuchbestattung erforderlichen Maßgaben sind im Vorfeld einer Bestattung mit der Stadt einvernehmlich abzustimmen. Inner- halb der Grabstätte kommt eine Gleitscha- lung zum Einsatz. § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Stadt hebt die Gräber aus und verfüllt diese. (2) DieTiefe der einzelnenGräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober- kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

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