stadtblatt zum Blättern

stadtblatt  / 27. Dezember 2018 10 werke Heidelberg GmbH der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grund- stücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. An- zeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) In den Fällen des § 23 Absatz 2 ist der Stadtwerke Heidelberg GmbH binnen eines Monats eine Änderung des Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnisses an- zuzeigen. Anzeigepflichtig ist der bisherige und der neue Mieter,Pächter oder sonst zur Nutzung des Grundstücks oder von Grund- stücksteilen Berechtigte. (3) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebüh- renschuldner der Stadtwerke Heidelberg GmbH anzuzeigen:  1.die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversor- gungsanlage;  2.das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Nieder- schlagswasser (§ 24 Absatz 1 Nummer 3);  3.die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Absatz 5). (4) Unverzüglich haben der Grundstücksei- gentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berech- tigten Personen der Stadtwerke Heidelberg GmbH mitzuteilen:  1.Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers;  2.wenn gefährliche oder schädliche Stof- fe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist; (5) Sind auf Grundstücken zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung Zwi- schenzähler gemäß § 24 Absatz 2 oder § 25 Absatz 2 vorhanden, sind diese bei der Stadtwerke Heidelberg GmbH unter Anga- be des Zählerstandes und eines Nachweises über die Eichung des Zählers innerhalb von vier Wochen anzuzeigen. (6) Wird eine Grundstücksentwässerungs- anlage, auch nur vorübergehend, außer Be- trieb gesetzt, hat der Grundstückeigentü- mer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. (7) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle der Absätze 1 und 2 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeit- punkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Stadt entfallen. § 32 Haftung der Stadt (1) Werden die öffentlichen Abwasseranla- gen durch Betriebsstörungen, die die Stadt nicht zu vertreten hat,vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schnee- schmelze oder durch Hemmungen im Ab- wasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Er- lass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstücksei- gentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 19) bleibt unberührt. (3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtge- setzes haftet die Stadt nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 33 Haftung der Grundstückseigentümer Die Grundstückseigentümer und die Be- nutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grund- stücksentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 34 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Ab- satz 1 Gemeindeordnung handelt, wer vor- sätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 3 Absatz 1 das Abwasser nicht der Stadt überlässt; 2.entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasser- anlagen einleitet oder die für einleitba- res Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet; 3.entgegen § 8Absatz 1 Abwasser ohne Vor- behandlung oder Speicherung in öffent- liche Abwasseranlagen einleitet; 4.entgegen § 8 Absatz 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbe- handlung in öffentliche Abwasseranla- gen einleitet, die nicht an eine öffentli- che Kläranlage angeschlossen sind; 5.entgegen § 8 Absatz 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungs- pflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Stadt in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 6.entgegen § 12Absatz 2 dieVerbindung des Grundstücksanschlusses mit der öffent- lichen Einrichtung nicht ausschließlich von der Stadt herstellen,unterhalten,er- neuern, ändern, abtrennen oder beseiti- gen lässt; 7.entgegen § 14 Absatz 1 ohne schriftliche Genehmigung der Stadt eine Grund- stücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffent- liche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert; 8.die Grundstücksanschlüsse und die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften der §§ 15 und § 16 Absatz 1 und 3 herstellt, unter- hält oder betreibt; 9.entgegen § 17 Absatz 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abschei- der nicht rechtzeitig vornimmt; 10.entgegen § 17 Absatz 3 Zerkleinerungs- geräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grund- stücksentwässerungsanlage anschließt; 11.entgegen § 20 Absatz 1 die Grundstücks- entwässerungsanlage oder Teile davon vor der Vorlage der erforderlichen Be- scheinigungen oder vor Abnahme in Be- trieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Kommunalabgabenge- setz handelt,wer vorsätzlich oder leichtfer- tig den Anzeigepflichten nach § 31 Absatz 1 bis 5 nicht, nicht richtig oder nicht recht- zeitig nachkommt. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 35 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstan- den sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abwassersat- zung vom 18.Dezember 1980 (mit allen spä- teren Änderungen) außer Kraft. Heidelberg,den 20.12.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. 1. SATZUNG zur Änderung der Entsorgungssatzung vom 20.12.2018 Auf Grund von § 46 Absatz 4 und 5 des Was- sergesetzes für Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389), das zuletzt durch durch Artikel 65 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 106) geändert worden ist, §§ 4 und 11 der Gemeindeord- nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) geändert worden ist, und §§ 2, 8 Absatz 2 und 13 bis 17 des Kom- munalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist,hat der Gemeinde- rat der Stadt Heidelberg am 20.12.2018 fol- gende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Entsorgungssatzung § 9 der Entsorgungssatzung vom 10.Dezem- ber 2015 (Heidelberger Stadtblatt vom 16. Dezember 2015) wird wie folgt gefasst: „§ 9 Gebührenhöhe (1) Die Abfuhrgebühr beträgt  1.für geschlossene Gruben bei Leerung länger als 6 Wochen 10,35 € / m³  2.für geschlossene Gruben bei Leerung alle 6 Wochen 10,23 € / m³  3.für geschlossene Gruben bei Leerung alle 4 Wochen 10,00 € / m³  4.für Kleinkläranlagen (Ausfaulgruben) 18,45 € / m³  5.für Kleinkläranlagen (Absetzgruben) 22,95 € / m³ (2) Angefangene Kubikmeter werden bis 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerun- det, solche über 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.“ Artikel 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Heidelberg,den 20.12.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Be- schluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Form- vorschrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. 2. SATZUNG zur Änderung der Wasserversorgungssatzung vom 20.12.2018 Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeinde- ordnung in der Fassung der Bekanntma- chung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698),die zuletzt durchArtikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl. S. 221) geändert wor- den ist, sowie der §§ 2, 8 Absatz 2, 11, 13 und 42 des Kommunalabgabengesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7.November 2017 (GBl. S. 592, 593) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 20.12.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Wasserversorgungssatzung Dem § 20 der Wasserversorgungssatzung vom 28. Juli 2010 (Heidelberger Stadtblatt vom 4. August 2010), die zuletzt durch Sat- zung vom 18. Dezember 2014 (Heidelberger Stadtblatt vom 23.Dezember 2014) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 ange- fügt:

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1