stadtblatt zum Blättern

stadtblatt  / 2. Mai 2018 10 BEKANNTMACHUNGEN 1. SATZUNG ZUR ÄNDERUNG DER SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON EINKOMMENSABHÄNGIGEN KOSTENBEITRÄGEN FÜR DIE FÖRDERUNG IN KINDERTAGESPFLEGE vom 12.04.2018 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23.Februar 2017 (GBl.S.99,100) geändert worden ist, sowie des § 90 Absatz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 10 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618) geändert worden ist; hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 12.04.2018 folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 Änderung der Kostenbeitragssatzung Die Satzung über die Erhebung von einkommensabhängigen Kostenbeiträgen für die Förderung in Kindertagespflege vom 17.Dezember 2009 (Heidelberger Stadtblatt vom 23. Dezember 2009) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift der Satzung wird nach dem Begriff „Kindertagespflege“ folgender Zitiername nebst amtlicher Kurzbezeichnung eingefügt: „(Kostenbeitragssatzung - KBS)“ 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Der zweite Satz erhält folgende Fassung: „Die Förderung der Kindertagespflege gem. §§ 23, 24 Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe.“ b) Der letzte Satz wird wie folgt gefasst: „Die Stadt Heidelberg erhebt in Fällen, in denen sie eine laufende Geldleistung an die Tagespflegeperson erbringt,nach Einkommen gestaffeltemonatliche öffentlich-recht- liche Kostenbeiträge entsprechend dieser Satzung.“ 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kostenbeitragspflicht beginnt mit dem Monat, ab dem die laufende Geldleistung gem. § 23 Absatz 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson bewilligt wird. Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid. Der Kostenbeitrag wird zum 5. eines Mo- nats fällig.“ b) Nach Absatz 2 wird ein neuer Absatz 3 eingefügt: „Beginnt die Betreuung in Kindertagespflege nach dem 14. eines Monats, für den eine Kostenbeitragspflicht besteht, ist die Hälfte des entsprechenden Kostenbeitrags für diesen Monat zu zahlen. Bei Betreuungsbeginn bis einschließlich dem 14. eines Mo- nats ist der volle Kostenbeitrag zu zahlen.“ c) Absatz 3 wird zu Absatz 4 und erhält folgende Fassung: „Die Kostenbeitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, für den letztmalig eine lau- fende Geldleistung gem.§ 23 Absatz 1 SGB VIII an die Tagespflegeperson erbracht wird. Bei Betreuungsende bis einschließlich des 14. eines Monats, für den eine Kostenbei- tragspflicht besteht, ist die Hälfte des entsprechenden Kostenbeitrags für diesen Mo- nat zu zahlen.Endet die Betreuung nach dem 14.eines Monats,für den eine Kostenbei- tragspflicht besteht,so ist der volle Kostenbeitrag für diesen Monat zu zahlen.“ d) Absatz 4 wird zu Absatz 5. e) InAbsatz 5werden dieWörter „durch Ferien- und Krankheitszeiten des Kindes“ durch die Wörter „durch Abwesenheitszeiten des Kindes“ ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „Die Höhe der Kostenbeiträge richtet sich nach dem Bruttojahreseinkommen der Haushaltsgemeinschaften, in denen das Kind lebt, der Anzahl der betreuten unter- haltsberechtigten Kinder in der Familie und der vereinbarten wöchentlichen Betreu- ungszeit des Kindes. Zuweisungen des Landes nach § 29 c Finanzausgleichsgesetz (FAG) werden gem. § 8 b Absatz 3 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG) bei der Bemessung des Kosten- beitrags berücksichtigt.“ b) In Absatz 2 wird der Passus „den als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kostenbei- tragstabellen“ durch den Passus „der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Kos- tenbeitragstabelle“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „Werden mehrere unterhaltsberechtigte Kinder der Kostenbeitragspflichtigen gleich- zeitig bei einer anerkannten Tagespflegeperson,in einer Kindertageseinrichtung oder in einem Betreuungsangebot am Standort einer städtischen Grundschule ganze Mo- nate kostenpflichtig betreut, so wird eine Geschwisterermäßigung entsprechend den Regelungen der städtischen Kindertageseinrichtungen gewährt.“ 5. § 4 erhält folgende neue Fassung: „§ 4 Einkommensermittlung (1) Mit der Antragstellung auf Förderung in Kindertagespflege haben die Eltern der Stadt Heidelberg schriftlich anzugeben,welche Einkommensstufe ihren Kostenbeiträgen zu- grunde zu legen ist. Erfolgen keinerlei Angaben zur Einkommensstufe,werden Kosten- beiträge nach der höchsten Einkommensstufe erhoben. (2) Das Kinder- und Jugendamt muss die Angaben zu den Einkommensverhältnissen prüfen können und kann deshalb in Einzelfällen auch nach Ende des Betreuungs- zeitraums geeignete Nachweise anfordern. Werden die Nachweise nicht oder nur un- vollständig vorgelegt, besteht von Beginn an eine Kostenbeitragspflicht in Höhe der höchsten Einkommensstufe.Sollte sich bei der Überprüfung der Selbsteinschätzung he- rausstellen,dass ab einem bestimmten Zeitpunkt ein höherer Kostenbeitrag geschuldet war, richtet sich die Aufhebung und Neufestsetzung des höheren Kostenbeitrags nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs (SGB) Zehntes Buch (X). (3) Relevant für die Selbsteinschätzung ist das Bruttojahreseinkommen der Haushalts- gemeinschaften,in denen das Kind lebt. Maßgebend ist das Bruttojahreseinkommen des vorangegangenen Kalenderjahres, sofern dies den aktuellen Einkommensverhältnissen während der Erbringung von Kindertagespflege entspricht. Andernfalls ist das aktuelle, auf das kommende Jahr hochgerechnete Bruttojahreseinkommen zugrunde zu legen. Sollte sich während des Zeitraums der Erbringung von Kindertagespflege das Einkommen wesentlich ändern, so ist ab diesem Zeitpunkt das dann aktuelle, auf das kommende Jahr hochgerechnete Bruttojahreseinkommen für die Berechnung zugrunde zu legen. (4) Zu den Haushaltsgemeinschaften gehören 1. die im Haushalt lebenden Personensorgeberechtigten des Kindes, das die Betreu- ung in Anspruch nimmt (wenn ein Personensorgeberechtigter nicht im Haushalt lebt, gehört er im Falle des nicht dauernd Getrenntlebens ebenfalls zur Haushalts- gemeinschaft), 2.die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, 3. der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte eines Personensorgeberechtigten. (5) Zum Bruttojahreseinkommen nach Absatz 3 gehören 1.bei nicht selbstständiger Arbeit der steuerpflichtige Bruttojahresverdienst.Der Brut- tojahresverdienst ist das steuerliche Bruttogehalt einschließlich aller tariflichen und außertariflichen Leistungs-,Sozial – und sonstigen Zulagen und Zuschlägen, 2. bei selbstständiger Tätigkeit, auch in der Land- und Forstwirtschaft oder einem Gewerbebetrieb,der Gewinn; liegt kein Steuerbescheid vor,ist Jahreseinkommen der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, 3. bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen die Einnahmen abzüg- lich der Werbungskosten, 4. wiederkehrende Bezüge aus Renten und Pensionen, aus Altersvorsorgevermögen sowie aus unabhängigen Tätigkeiten und Versorgungsleistungen aus Vermögens- übergabeverträgen, 5. alle sonstigen Bezüge, insbesondere das Kindergeld aller Kindergeldberechtigten, etwaige Unterhaltsleistungen und Sozialleistungen. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zu- sammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. (6) Die festgelegten Einkommensstufen gehen von einer Haushaltsgemeinschaft beste- hend aus ein oder zwei Elternteilen mit einem Kind aus.Für jede weitere Person,die in- nerhalb der Haushaltsgemeinschaften lebt, und jedes unterhaltsberechtigte Kind wird bei der Berechnung des Bruttoeinkommens ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro jährlich vom Bruttojahreseinkommen abgesetzt. (7) Änderungen der persönlichen und/oder der Einkommensverhältnisse, die maßgeb- lich für die Bemessung des Kostenbeitrags sind, sind unverzüglich mitzuteilen. Für die Aufhebung und Neufestsetzung gelten die Regelungen des SGB X.“ 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1. b) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „Auf Antrag können die Kostenbeiträge außerdem für den Zeitraum ganz erlassen werden, für den die Kostenbeitragspflichtigen einen gültigen Heidelberg-Pass oder Heidelberg-Pass+ vorlegen.“ 7. Die Tabelle in der Anlage zur Satzung wird durch folgende Tabelle ersetzt: „Kostenbeitragstabelle für Kinder in Kindertagespflege (alle Beträge sind volle Eurobeträge)“ wö- chent- liche Be- treu- ungs- zeit 5 bis ein- schl. 15 Std. bis ein- schl. 20 Std. bis ein- schl. 25 Std. bis ein- schl. 30 Std. bis ein- schl. 35 Std. bis ein- schl. 40 Std. bis ein- schl. 45 Std. bis ein- schl. 50 Std. Über 50 Std. Ein- kom- mens- stufe Brutto- jahresein- kommen der Haus- haltsge- mein- schaften (Einkom- mens- gruppe) monat- licher Kos- ten- bei- trag 27 36 45 54 63 72 81 90 99 I bis 30.000 54 72 90 108 126 144 162 180 198 II bis 43.000 81 108 135 162 189 216 243 270 297 III bis 56.000 108 144 180 216 252 288 324 360 396 IV bis 69.000 135 180 225 270 315 360 405 450 495 V bis 82.000 162 216 270 324 378 432 486 540 594 VI über 82.000 Artikel 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.September 2018 in Kraft. Heidelberg,den 12.04.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1