Umwelt

Vegetationszeit beginnt am 1. März 2011

Zum Schutz von Gehölzen und Pflanzen sind im Bundesnaturschutzgesetz für die Vegetationszeit Regelungen getroffen: Vom 1. März bis 30. September ist es verboten, Bäume außerhalb des Waldes oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen, wie beispielsweise Haus- und Ziergärten, zu entfernen. Durch die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg sind zusätzlich ganzjährig alle Bäume ab einer bestimmten Größe geschützt. Die Verbote dienen dem Schutz der Tiere, wie etwa dem Gartenrotschwanz, der 2011 von Naturschutzverbänden zum „Vogel des Jahres“ ernannt wurde.

Ein Gartenrotschwanz sitzt auf einem Ast(Foto: NABU)

In dem genannten Schutzzeitraum ist es außerdem verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf Stock zu setzen. Die Verbote dienen dem Schutz aller Arten, die auf die Gehölze angewiesen sind. Es soll das Blütenangebot für Insekten während des Sommerhalbjahres sicherstellen, Brutplätze für brütende Vogelarten schützen und Gehölze als Brutplatz in der Vegetationszeit erhalten.

Die oben genannten Schutzregelungen gelten nicht für zulässige Bauvorhaben, wenn nur ein geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahme beseitigt werden muss. Die Baumschutzsatzung sowie die Regelungen zum Artenschutz sind jedoch auch in solchen Fällen zu beachten.

Allgemein zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen:

Durch die Bestimmungen zum Artenschutz ist es grundsätzlich verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder auf ihre Entwicklungsformen zuzugreifen. Während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser- und Wanderzeiten dürfen die Tiere nicht so gestört werden, dass sich ihr lokaler Bestand verschlechtert.

Es ist außerdem darauf zu achten, dass Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden dürfen.

In besonderen Einzelfällen, insbesondere bei nach dem Baugesetzbuch zulässigen Vorhaben, kann es sein, dass die besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht zum Tragen kommen.

Durch die Baumschutzsatzung der Stadt Heidelberg sind ganzjährig alle Bäume geschützt, die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile bzw. im Geltungsbereich rechtswirksamer Bebauungspläne stehen und in einem Meter Höhe über dem Erdboden einen Stammumfang von mehr als 100 cm (Obstbäume mehr als 80 cm) haben.

Ein Entfernen dieser Bäume bedarf außerhalb von Baumaßnahmen der Erlaubnis durch das Umweltamt der Stadt Heidelberg. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen wird hierüber im Rahmen der Baugenehmigung entschieden.

Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsschnitte sind nach der Baumschutzsatzung unter Beachtung der besonderen artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ohne besondere Erlaubnis möglich.

Zum Schutz von Röhrichtbesiedlern dürfen Röhrichte in Flachwasser- und Uferrandbereichen von Gewässern während der Vegetationsperiode nicht zurückgeschnitten werden. Da viele Arten für die Überwinterung beziehungsweise das Besiedeln dieser Bestände auf stehende Halme des vergangenen Jahres angewiesen sind, darf ein Rückschnitt außerhalb der Vegetationszeit nur abschnittsweise erfolgen.

Da je nach Witterung schon mit Beginn der Vegetationszeit damit zu rechnen ist, dass die Tiere mit dem Nestbau und anschließender Brut und Aufzucht ihrer Jungen beginnen, empfiehlt die untere Naturschutzbehörde bei der Stadt Heidelberg, anstehende Gartenarbeiten noch rechtzeitig vor Beginn der Vegetationszeit durchzuführen.

In stark besiedelten Gebieten sind private Gärten oft die letzten Rückzugsgebiete für Tiere und Pflanzen. Insbesondere Vögel sind zur Aufzucht ihrer Jungen auf Hecken, Sträucher und Bäume angewiesen. Nur wenn sie ungestört bleiben, haben diese Tiere auch in Zukunft eine Chance zu überleben.

Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger werden im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen gebeten, sorgsam und verantwortungsvoll mit der Natur umzugehen, damit auch die nachfolgenden Generationen sich an den Besonderheiten der Natur erfreuen können.

Sofern Fragen bestehen, insbesondere auch zum Artenschutz, stehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der unteren Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie unter den Telefon-Nummern 58-18120, 58-18130 und 58-18170 gerne zur Verfügung.

Auf der Internetseite der Stadt Heidelberg gibt es unter der Rubrik „Umwelt und Natur“ weitere Informationen über die Arbeit des Umweltamtes.

Stadt Heidelberg
Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie
- Untere Naturschutzbehörde -