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Ausgabe Nr. 51 · 17. Dezember 2003 |
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Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Handschuhsheim - Baublock Amselgasse/Rolloßweg/Handschuhsheimer Landstraße/Mühltalstraße | |
Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 04.12.2003
gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4
der Gemeindeordnung den Bebauungsplan Handschuhsheim, Baublock Amselgasse/Rolloßweg/Handschuhsheimer
Landstraße/Mühltalstraße sowie die örtlichen Bauvorschriften
gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4
der Gemeindeordnung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß
§ 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Technisches Bürgeramt Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder der aufgrund der Gemeindeordnung
zustande gekommenen Satzung wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4
GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt
nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder über
die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind. Mängel der Abwägung
werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
von 7 Jahren seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt
geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel
begründen soll, ist darzulegen. |
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