Ausgabe Nr. 51 · 17. Dezember 2003

Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Handschuhsheim - Baublock Amselgasse/Rolloßweg/Handschuhsheimer Landstraße/Mühltalstraße

Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 04.12.2003 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung den Bebauungsplan Handschuhsheim, Baublock Amselgasse/Rolloßweg/Handschuhsheimer Landstraße/Mühltalstraße sowie die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht.

Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten.

Technisches Bürgeramt
Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG
Kornmarkt 1, 69117 Heidelberg
Telefon (06221) 58-2525

Öffnungszeiten:
Montag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder der aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommenen Satzung wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder über die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind. Mängel der Abwägung werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von 7 Jahren seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Heidelberg, 17.12.2003

Stadt Heidelberg
Stadtplanungsamt


  Zum Seitenanfang
  Zur Inhaltsangabe STADTBLATT



Copyright © Stadt Heidelberg 1999, All Rights Reserved
Stand: 16. Dezember 2003