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Ausgabe Nr. 43 · 22. Oktober 2003 |
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Aufstellung des Bebauungsplans Bahnstadt Fachmarktzentrum | |
Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 02.10.2003 gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich Bahnstadt Fachmarktzentrum einen Bebauungsplan aufzustellen. Das Plangebiet liegt innerhalb der Grenzen der Stadtteile Wieblingen und Weststadt zwischen der Fernbahntrasse, dem ehem. Betriebswerk und der geplanten S-Bahnabstellanlage im Norden, den bebauten Bereichen an der Eppelheimer Straße im Osten, der Eppelheimer Straße im Südosten und dem aufgelassenen Bahndamm im Südwesten. Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Ziele der Planung Heidelberg, 22.10.2003 Stadt Heidelberg |
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Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Bergheim – Glockengießerei, 1. Änderung | |
Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 18.10.2001 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung den Bebauungsplan Bergheim – Glockengießerei, 1. Änderung in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Technisches Bürgeramt Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder der aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommenen Satzung wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder über die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind. Mängel der Abwägung werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von 7 Jahren seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Heidelberg, 15.10.2003 Stadt Heidelberg |
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Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Handschuhsheim – Umbau der Berliner Straße zwischen der Straße Im Neuenheimer Feld und dem Hans-Thoma-Platz, 1. Änderung | |
Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 23.07.2003 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung den Bebauungsplan „Handschuhsheim - Umbau der Berliner Straße zwischen der Straße Im Neuenheimer Feld und dem Hans-Thoma-Platz, 1. Änderung“ in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) ortsüblich bekannt gemacht. Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten. Technisches Bürgeramt Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder der aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommenen Satzung wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder über die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind. Mängel der Abwägung werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von 7 Jahren seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach Erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Heidelberg, 22. 10.2003 Stadt Heidelberg |
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