Ausgabe Nr. 36 · 3. September 2003

3. Änderung des Bebauungsplans "Schlierbach - Bereich zwischen Elisabethenweg und Rombachweg"

Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 23.07.2003 gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 2 Abs.4 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan "Schlierbach - Bereich zwischen Elisabethenweg und Rombachweg" zu ändern.

Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen.

Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Ziele der Planung
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans soll die textliche Festsetzung Nr. 8.4. ersatzlos gestrichen und durch einen Hinweis ersetzt werden. Die Festsetzung Nr. 8.4 lautet:

"Streuobstwiesen
Die Pflege der Flächen ist zu extensivieren: Erste Mahd nicht vor Mitte Juni; ein gewisser Totholzanteil des Baumbestandes ist zu erhalten; überalterte Obstbäume sind zu ersetzen."

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in einem anderen Planverfahren entschieden, dass diese Festsetzung nicht ausreichend konkret ist und gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt. Durch die 3. Änderung soll dieser Mangel geheilt und dem Bebauungsplan zu mehr Rechtssicherheit verholfen werden. Da die Gründzüge der Planung hiervon nicht berührt werden, wird die 3. Änderung gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.

Öffentliche Auslegung
Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in seiner Sitzung am 23.07.2003 dem Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung - beide in der Fassung vom 13.06.2003 - zugestimmt und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beschlossen.

Es besteht Gelegenheit, die Planunterlagen in der Zeit vom 15.09.2003 bis einschließlich 17.10.2003 im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg einzusehen und sich zur Planung zu äußern.

Technisches Bürgeramt,
Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG
Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Telefon: (06221) 58-2525

Öffnungszeiten:
Montag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr

Anregungen zum Bebauungsplan können während dieser Auslegungsfrist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der genannten Stelle vorgebracht werden.

Auskünfte und Erläuterungen zu der Planung werden im Technischen Bürgeramt während der Öffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung unter der Telefonnummer (06221) 58-2318 auch zu anderen Zeiten erteilt.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Informationen zur Planung im PDF-Format per E-Mail unter folgender Adresse anzufordern: Stadtplanung@Heidelberg.de.

Heidelberg, 19.08.2003

Stadt Heidelberg
Stadtplanungsamt


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Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan "Bergheim - Heidelberger Druckmaschinen, 2. und 3. Bauabschnitt"

Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 20.02.2003 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) den Bebauungsplan "Bergheim - Heidelberger Druckmaschinen, 2. und 3. Bauabschnitt" als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten.

Technisches Bürgeramt,
Verwaltungsgebäude Prinz Carl
Erdgeschoss, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Telefon (06221) 58-2525

Öffnungszeiten:
Montag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder der aufgrund der GemO zustande gekommenen Satzung wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder über die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind. Mängel der Abwägung werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von 7 Jahren seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Heidelberg, 15.08.2003

Stadt Heidelberg
Stadtplanungsamt


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Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan "Weststadt - Brücke an der Franz-Knauff-Straße"

Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 23.07.2003 gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) den Bebauungsplan "Weststadt - Brücke an der Franz-Knauff-Straße" als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und Auskunft über den Inhalt erhalten.

Technisches Bürgeramt,
Verwaltungsgebäude Prinz Carl
Erdgeschoss, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Telefon (06221) 58-2525

Öffnungszeiten:
Montag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder der aufgrund der GemO zustande gekommenen Satzung wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder über die Bekanntmachung des Bebauungsplans verletzt worden sind. Mängel der Abwägung werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von 7 Jahren seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Heidelberg, 15.08.2003

Stadt Heidelberg
Stadtplanungsamt


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Stand: 2. September 2003