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Ausgabe Nr. 36 · 3. September
2003
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3. Änderung des Bebauungsplans "Schlierbach
- Bereich zwischen Elisabethenweg und Rombachweg"
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Aufstellungsbeschluss
Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 23.07.2003
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit §
2 Abs.4 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan "Schlierbach - Bereich zwischen
Elisabethenweg und Rombachweg" zu ändern.
Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan
zu entnehmen.
Der Änderungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2
BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Ziele der Planung
Mit der 3. Änderung des Bebauungsplans soll die textliche Festsetzung Nr.
8.4. ersatzlos gestrichen und durch einen Hinweis ersetzt werden. Die Festsetzung
Nr. 8.4 lautet:
"Streuobstwiesen
Die Pflege der Flächen ist zu extensivieren: Erste Mahd nicht vor
Mitte Juni; ein gewisser Totholzanteil des Baumbestandes ist zu erhalten; überalterte
Obstbäume sind zu ersetzen."
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat in einem anderen Planverfahren
entschieden, dass diese Festsetzung nicht ausreichend konkret ist und gegen das Bestimmtheitsgebot
verstößt. Durch die 3. Änderung soll dieser Mangel geheilt und dem
Bebauungsplan zu mehr Rechtssicherheit verholfen werden. Da die Gründzüge
der Planung hiervon nicht berührt werden, wird die 3. Änderung gemäß
§ 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt.
Öffentliche Auslegung
Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in seiner Sitzung am 23.07.2003 dem
Entwurf des Bebauungsplans und der Begründung - beide in der Fassung vom 13.06.2003
- zugestimmt und die öffentliche Auslegung der Planunterlagen gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) beschlossen.
Es besteht Gelegenheit, die Planunterlagen in der Zeit vom 15.09.2003 bis einschließlich
17.10.2003 im Technischen Bürgeramt der Stadt Heidelberg einzusehen und
sich zur Planung zu äußern.
Technisches Bürgeramt,
Verwaltungsgebäude Prinz Carl, EG
Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Telefon: (06221) 58-2525
Öffnungszeiten:
Montag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Anregungen zum Bebauungsplan können während dieser Auslegungsfrist schriftlich
oder mündlich zur Niederschrift bei der genannten Stelle vorgebracht werden.
Auskünfte und Erläuterungen zu der Planung werden im Technischen Bürgeramt
während der Öffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung unter der
Telefonnummer (06221) 58-2318 auch zu anderen Zeiten erteilt.
Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Informationen zur Planung im PDF-Format
per E-Mail unter folgender Adresse anzufordern: Stadtplanung@Heidelberg.de.
Heidelberg, 19.08.2003
Stadt Heidelberg
Stadtplanungsamt
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Satzungsbeschluss
für den Bebauungsplan "Bergheim - Heidelberger Druckmaschinen, 2. und 3.
Bauabschnitt"
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Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 20.02.2003
gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4
der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) den Bebauungsplan "Bergheim
- Heidelberger Druckmaschinen, 2. und 3. Bauabschnitt" als Satzung beschlossen.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich
bekannt gemacht.
Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan
zu entnehmen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs.
3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Technischen Bürgeramt
der Stadt Heidelberg während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und
Auskunft über den Inhalt erhalten.
Technisches Bürgeramt,
Verwaltungsgebäude Prinz Carl
Erdgeschoss, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Telefon (06221) 58-2525
Öffnungszeiten:
Montag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften
der GemO oder der aufgrund der GemO zustande gekommenen Satzung wird nach §
215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber
der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die Öffentlichkeit der Sitzung oder über die Bekanntmachung des Bebauungsplans
verletzt worden sind. Mängel der Abwägung werden nach § 215 Abs. 1
BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von 7 Jahren seit der Bekanntmachung
des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt,
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§
39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Heidelberg, 15.08.2003
Stadt Heidelberg
Stadtplanungsamt
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Satzungsbeschluss
für den Bebauungsplan "Weststadt - Brücke an der Franz-Knauff-Straße"
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Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 23.07.2003
gemäß § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 4
der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) den Bebauungsplan "Weststadt
- Brücke an der Franz-Knauff-Straße" als Satzung beschlossen. Dieser
Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt
gemacht.
Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan
zu entnehmen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 Abs.
3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Technischen Bürgeramt
der Stadt Heidelberg während der allgemeinen Öffnungszeiten einsehen und
Auskunft über den Inhalt erhalten.
Technisches Bürgeramt,
Verwaltungsgebäude Prinz Carl
Erdgeschoss, Kornmarkt 1
69117 Heidelberg
Telefon (06221) 58-2525
Öffnungszeiten:
Montag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 8.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch 8.00 bis 16.00 Uhr
Donnerstag 8.00 bis 17.30 Uhr
Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten
Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften
der GemO oder der aufgrund der GemO zustande gekommenen Satzung wird nach §
215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber
der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
die Öffentlichkeit der Sitzung oder über die Bekanntmachung des Bebauungsplans
verletzt worden sind. Mängel der Abwägung werden nach § 215 Abs. 1
BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von 7 Jahren seit der Bekanntmachung
des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt,
der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§
39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten
sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Heidelberg, 15.08.2003
Stadt Heidelberg
Stadtplanungsamt
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Stand: 2. September 2003 |