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Ausgabe Nr. 33 · 14. August 2002 |
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Öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Wieblingen Fachhochschule Nr. 09.10.1 |
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Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in seiner Sitzung am 27.06.2002 gemäß
§ 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung
den Bebauungsplan Wieblingen Fachhochschule (Teil I) sowie die örtlichen Bauvorschriften
(Teil II) gemäß § 74 der Landesbauordnung (LBO) in Verbindung mit
§ 4 der Gemeindeordnung als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit
gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekannt
gemacht. Der Geltungsbereich ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen. Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches in Kraft. Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung bei der Stadt Heidelberg, Technisches Bürgeramt, Prinz Carl Palais, Kornmarkt 1 während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über ihren Inhalt Auskunft erhalten. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder der aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommenen Satzung wird nach § 215 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder über die Bekanntmachung des Bebauungsplanes verletzt worden sind. Mängel der Abwägung werden nach § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von 7 Jahren seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. Heidelberg, den 14.08.2002 STADT HEIDELBERG Stadtplanungsamt |
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