Satzungen

Ausgabe Nr. 29 · 16. Juli 2003

Satzung zum Schutz des Bereiches "Alt Heidelberg" als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG (Gesamtanlagenschutzsatzung)

Aufgrund der §§ 19, 27 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale vom 25. Mai 1971 i. d. F. der Bekanntmachung vom 06. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert durch Art. 15 Anpassungsverordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2001 (GBl. S. 189) und der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745) im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt Baden-Württemberg:

§ 1
Unterschutzstellung

Das in § 2 beschriebene Gebiet der Stadt Heidelberg wird als "Gesamtanlage Alt Heidelberg" unter Denkmalschutz gestellt.

§ 2
Geltungsbereich

1. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Altstadt von Heidelberg zwischen Sofienstraße und Karlstor einschließlich des Neckars und der Neckarufer in diesem Bereich, das Schloss und die unteren Hänge des Königstuhls und des Gaisbergs sowie den nördlich des Neckars gelegenen Bereichs unterhalb des Oberen Philosophenweges bzw. der Waldgrenze im östlichen Bereich. Die Grenzlinie folgt der Mitte der Sofienstraße, der westlichen Seite des östlichen Teils des Adenauerplatzes, dem nördlichen Teil der Zufahrt zum Gaisbergtunnel, dem Wegegrundstück Flst.-Nr. 1390, der Südgrenze des Flst.-Nr. 1389, dem Wolfshöhlenweg bis zur Abbiegung zum Johannes-Hoops-Weg, Klingenteichstraße, Molkenkurweg, Biersiedersteig, Ostgrenze Flst.-Nr. 4435/3, Schloss-Wolfsbrunnenweg Ost, Wegegrundstück 4493/1, Südgrenze Flst.-Nr. 4491, Ostgrenze Flst.-Nr. 4492/1 und 4497, Ostgrenze Flst.-Nr. 1218/32, von da ab ideell in Richtung Grenze zwischen Flst.-Nr. 6547 und 6546/5 über den Neckar zum nördlichen Ufer, entlang des nördlichen Ufers bis östliche Grenze Flst.-Nr. 6538/2 bis zum Eishausweg, entlang des Eishausweges bis Flst.-Nr. 6579, entlang der südlichen Grenze 15757 (Wald) bis 6559/1, 6559/9, die Nordgrenze der Flst.-Nr. 6531/4, 6531/1, 6531/5, 6523 (Hirschgassenweg), die nördliche Grenze der Flst.-Nr. 6524, 6525 zum Oberen Philosophenweg bis Einmündung Schweizerweg, östliche Grenze Schweizerweg bis Einmündung Philosophenweg zur Bergstraße, östliche Grenze Bergstraße zum Neckar-Leinpfad, Theodor-Heuss-Brücke.

2. Die Grenzen der Gesamtanlage sind in dem der Satzung beigefügten Lageplan eingetragen. Er ist Bestandteil dieser Satzung.

3. Zur Gesamtanlage gehören die innerhalb ihrer Grenzen liegenden baulichen Anlagen aller Art, Flurstücke, Straßen, Wege, Plätze, Gärten, Wälder, Grünanlagen und der Fluss.

§ 3
Gegenstand des Schutzes

Gegenstand des Schutzes ist das vorhandene Erscheinungsbild der Altstadt von Heidelberg mit den umgebenden Hanglagen und dem Neckar. Der Schutz umfasst das nach außen wirkende Bild der Altstadt - wie es sich dem Betrachter von den Hängen des Neckartales aus bietet - und das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze, sowie die Sichtbeziehung von der Altstadt auf die Hanglagen.

§ 4
Genehmigungspflicht für Veränderungen

1. Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Genehmigungspflichtig sind insbesondere:

a) Die Errichtung, die Veränderung und der Abbruch baulicher Anlagen, anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne der Landesbauordnung, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen;

b) die Errichtung von sonstigen Anlagen und Einrichtungen, soweit nicht nur vorübergehend, insbesondere im öffentlichen Verkehrsraum (Straßenbeleuchtung, Strom- und Gasverteilerkästen, Telefonzellen, Veränderungen des Straßenbelags und des Straßenniveaus;

c) das Anbringen von Verkleidungen an Außenwänden, von Jalousien, Markisen, Werbeanlagen, Außenbeleuchtungen, Antennen, Parabolspiegeln und Automaten, Solaranlagen;

d) die Veränderung der Dachdeckung und der Fassaden (Türen, Fenster, Fensterläden, Verputz, Farbe);

e) die Veränderung von öffentlichen Grünanlagen, historischen Gärten und den Neckarufern.

2. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Veränderung das Bild der Gesamtanlage nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigen würde oder wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls unausweichlich Berücksichtigung verlangen.

Soweit der Unteren Denkmalschutzbehörde ein Ermessen bei der Erteilung der Genehmigung zukommt, werden insbesondere die Belange des Umwelt- und Klimaschutzes bei der durchzuführenden Abwägung umfassend gewürdigt.

3. Die Genehmigung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4. Bedürfen Veränderungen nach Absatz 1 nach anderen Vorschriften einer Genehmigung, tritt die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde an die Stelle der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Vorhaben, die Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens sind, sind von der Genehmigung nach Absatz 1 ausgenommen.

5. Anträge auf Genehmigung sind bei der Stadt Heidelberg einzureichen.

6. Werden an dem geschützten Bild der Gesamtanlage rechtswidrig Veränderungen vorgenommen, kann die Wiederherstellung des geschützten Bildes angeordnet werden.

§ 5
Bestehende Anlagen

Bestehende Anlagen, die vor Rechtskraft dieser Satzung genehmigt wurden, bedürfen bei gestalterischen Veränderungen einer erneuten Genehmigung, die sich nach den Vorschriften dieser Satzung richten muss.

§ 6
Beirat

Zur Unterstützung der Durchführung der Gesamtanlagenschutzsatzung wird ein Beirat gebildet. Der Beirat wird ausschließlich beratend tätig. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde eine der in § 4 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde enthaltenen Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig i. S. des § 27 Abs. 1 Nr. 6 des Denkmalschutzgesetzes.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro in besonders schweren Fällen bis zu 250.000,- Euro geahndet werden.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15. Januar 2004 in Kraft.

Heidelberg, 26.06.2003

Beate Weber
Oberbürgermeisterin



Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO:
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


  Zum Seitenanfang
  Zur Inhaltsangabe STADTBLATT



Copyright © Stadt Heidelberg 1999, All Rights Reserved
Stand: 15. Juli 2003