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| Ausgabe Nr. 29 · 16. Juli 2003 | |
|  | Satzung zum Schutz des Bereiches "Alt Heidelberg" als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG (Gesamtanlagenschutzsatzung) | 
| Aufgrund der §§ 19, 27 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale vom 25. Mai 1971 i. d. F. der Bekanntmachung vom 06. Dezember 1983 (GBl. S. 797), zuletzt geändert durch Art. 15 Anpassungsverordnung vom 23. Juli 1993 (GBl. S. 533) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2001 (GBl. S. 189) und der §§ 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698), geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2000 (GBl. S. 745) im Benehmen mit dem Landesdenkmalamt Baden-Württemberg: § 1 Das in § 2 beschriebene Gebiet der Stadt Heidelberg wird als "Gesamtanlage Alt Heidelberg" unter Denkmalschutz gestellt. § 2 1. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Altstadt von Heidelberg zwischen
			Sofienstraße und Karlstor einschließlich des Neckars und der Neckarufer
			in diesem Bereich, das Schloss und die unteren Hänge des Königstuhls und
			des Gaisbergs sowie den nördlich des Neckars gelegenen Bereichs unterhalb des
			Oberen Philosophenweges bzw. der Waldgrenze im östlichen Bereich. Die Grenzlinie
			folgt der Mitte der Sofienstraße, der westlichen Seite des östlichen Teils
			des Adenauerplatzes, dem nördlichen Teil der Zufahrt zum Gaisbergtunnel, dem
			Wegegrundstück Flst.-Nr. 1390, der Südgrenze des Flst.-Nr. 1389, dem Wolfshöhlenweg
			bis zur Abbiegung zum Johannes-Hoops-Weg, Klingenteichstraße, Molkenkurweg,
			Biersiedersteig, Ostgrenze Flst.-Nr. 4435/3, Schloss-Wolfsbrunnenweg Ost, Wegegrundstück
			4493/1, Südgrenze Flst.-Nr. 4491, Ostgrenze Flst.-Nr. 4492/1 und 4497, Ostgrenze
			Flst.-Nr. 1218/32, von da ab ideell in Richtung Grenze zwischen Flst.-Nr. 6547 und
			6546/5 über den Neckar zum nördlichen Ufer, entlang des nördlichen
			Ufers bis östliche Grenze Flst.-Nr. 6538/2 bis zum Eishausweg, entlang des Eishausweges
			bis Flst.-Nr. 6579, entlang der südlichen Grenze 15757 (Wald) bis 6559/1, 6559/9,
			die Nordgrenze der Flst.-Nr. 6531/4, 6531/1, 6531/5, 6523 (Hirschgassenweg), die
			nördliche Grenze der Flst.-Nr. 6524, 6525 zum Oberen Philosophenweg bis Einmündung
			Schweizerweg, östliche Grenze Schweizerweg bis Einmündung Philosophenweg
			zur Bergstraße, östliche Grenze Bergstraße zum Neckar-Leinpfad,
			Theodor-Heuss-Brücke.  § 3 Gegenstand des Schutzes ist das vorhandene Erscheinungsbild der Altstadt von Heidelberg mit den umgebenden Hanglagen und dem Neckar. Der Schutz umfasst das nach außen wirkende Bild der Altstadt - wie es sich dem Betrachter von den Hängen des Neckartales aus bietet - und das innere Bild der durch die historische Bebauung geprägten Straßen und Plätze, sowie die Sichtbeziehung von der Altstadt auf die Hanglagen. § 4 1. Veränderungen an dem geschützten Bild der Gesamtanlage bedürfen
			der Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde. Genehmigungspflichtig sind
			insbesondere:  § 5 Bestehende Anlagen, die vor Rechtskraft dieser Satzung genehmigt wurden, bedürfen bei gestalterischen Veränderungen einer erneuten Genehmigung, die sich nach den Vorschriften dieser Satzung richten muss. § 6 Zur Unterstützung der Durchführung der Gesamtanlagenschutzsatzung wird ein Beirat gebildet. Der Beirat wird ausschließlich beratend tätig. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung. § 7 1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde
			eine der in § 4 bezeichneten Handlungen vornimmt oder den in der Genehmigung
			der Denkmalschutzbehörde enthaltenen Auflagen oder Bedingungen zuwiderhandelt,
			handelt ordnungswidrig i. S. des § 27 Abs. 1 Nr. 6 des Denkmalschutzgesetzes. § 8 Diese Satzung tritt am 15. Januar 2004 in Kraft. | |
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