Verkehr

Ausgabe Nr. 27 · 7. Juli 1999



Zeichen 237 StVO "Radfahrer"




Zeichen 241 StVO "getrennter
Rad- und Fußweg"



Zeichen 240 StVO "gemeinsamer
Fuß- und Radweg"




Zeichen 239 StVO
"Fußgänger" mit
Zusatz "Radfahrer frei"



Zeichen 254 StVO
"Verbot für Radfahrer"








Die Straßenverkehrsordnung macht es den Radfahrern nicht leicht, den richtigen Weg zu finden

Komplizierte Regeln für Radler

Die 1997 geänderte Straßenverkehrsordnung (StVO) hat den Radfahrer/innen einige Verbesserungen und den Verkehrsbehörden mehr Flexibilität gebracht. Dass die Verkehrsregeln für Radfahrer/innen dadurch einfacher geworden wären, kann man nicht sagen.

Für den Autofahrer, der eine Straße langfährt, ist die Sache in der Regel ziemlich klar. Die Fahrbahn ist sein Weg. Es gibt ein paar Ausnahmen, die zu beachten sind. Die Straße könnte beispielsweise gesperrt sein, Fußgängerzone oder Einbahnstraße in der Gegenrichtung. Für Radfahrer ist die Beantwortung der Frage: "Wo ist mein (ordnungsgemäßer) Weg?" längst nicht so einfach.

Es kann die Fahrbahn sein oder ein von der eigentlichen Fahrbahn abgetrennter Streifen am rechten Straßenrand. Ein baulich angelegter Radweg auf der rechten Seite könnte es sein, aber ebenso der rechte Gehweg, der aussieht wie ein Gehweg, aber als gemeinsamer Geh- und Radweg von Radfahrern mitbenutzt werden muss.

Nicht vergessen darf der Radfahrer auch, sich die linke Straßenseite genau anzuschauen. Denn hier könnte ein benutzungspflichtiger linksseitiger Radweg verlaufen. Und der Gehweg auf der linken Straßenseite, der aussieht wie ein ganz gewöhnlicher Gehweg, könnte per Beschilderung zum benutzungspflichtigen Radweg deklariert worden sein. Oder durch ein Schild "Radfahrer frei" könnten der rechte oder linke Gehweg zur Mitbenutzung durch Radler freigegeben sein. Alles klar? Nein? Also nochmals Schritt für Schritt:

Wo man fahren muss

Grundregel: Wo keine Sonderwege für den Radverkehr zur Verfügung stehen und die Gehwege nicht für den Radverkehr per Beschilderung ausdrücklich freigegeben sind, ist die Fahrbahn zu benutzen. Das betrifft die große Mehrzahl der Straßen, wird aber häufig ignoriert.

Wenn Radwege oder Ähnliches vorhanden sind: Mit den bekannten blauen Schildern in der eigenen Fahrtrichtung gekennzeichnete Radwege müssen benutzt werden. Es spielt dabei keine Rolle, ob sie baulich oder durch Markierung vom Gehweg abgetrennt sind (getrennter Rad- und Fußweg, senkrechter Strich auf dem blauen Schild, Zeichen 241 StVO) oder ob sich die Radler eine Fläche mit den Fußgängern teilen müssen (gemeinsamer Fuß- und Radweg, waagerechter Strich auf dem blauen Schild, Zeichen 240 StVO). Wenn jeweils völlig getrennte Sonderwege zur Verfügung stehen, kommt das blaue Schild zum Einsatz, das nur ein Rad zeigt (Zeichen 237 StVO). Sind die Radwege auf beiden Straßenseiten in der eigenen Fahrtrichtung ausgeschildert ó was eher selten der Fall ist ó hat man die freie Wahl.

Den herkömmlichen Radwegen rechtlich gleichgestellt sind die durch Fahr-
bahnmarkierung abgetrennten Radfahrstreifen. Diese werden aus Sicherheitsgründen aber niemals für den linksseitigen Verkehr freigegeben. Etwas kompliziert ist es mit den Schutzstreifen ó am rechten Fahrbahnrand markierte Streifen, die von Radlern und anderen Fahrzeugen benutzt werden. Sie sind keine benutzungspflichtigen Sonderwege für den Radverkehr. Dass Radfahrer/innen sie dennoch benutzen müssen, folgt aus dem Rechtsfahrgebot.

Wo man fahren darf

Die StVO-Änderung von 1997 hat als Neuerung Mindeststandards für Radwege gebracht. Infolgedessen wurde die Benutzungspflicht für einige der älteren Radwege aufgehoben. Wo es sich um erkennbar baulich angelegte Radwege handelt, dürfen sie weiterhin benutzt werden. In früheren Jahren zu gemeinsamen Geh- und Radwegen umdeklarierte Gehwege sind nach der StVO-Änderung in der Regel wieder das geworden, was sie vorher waren: Gehwege.

In den letzten Jahren findet man zunehmend Fußwege, die zur Mitbenutzung durch Radfahrer freigeben sind (Zeichen 239 StVO "Fußgänger" mit Zusatz "Radfahrer frei"). Die Radfahrer haben hier die Wahl zwischen Fahrbahn und Gehweg. Sichere Radler werden in der Regel die Fahrbahn vorziehen. Wer den Gehweg wählt, darf nur Schrittgeschwindigkeit fahren und muss besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen.

Wo man NICHT fahren darf

Grundregel: auf Gehwegen darf nicht gefahren werden, ausgenommen es ist per Beschilderung anders geregelt. Und woran erkennt man den Gehweg? Zunächst natürlich an seiner baulichen Form, nach dem Motto: Was ein Gehweg ist, sieht man. Mit der Beschilderung ist es ein wenig paradox: Der straßenbegleitende Gehweg ist Gehweg in seiner reinsten Form, wenn er nicht beschildert ist.

Denn das Schild mit dem Fußgängersymbol taucht gewöhnlich dort auf, wo auch andere Verkehrsteilnehmer unterwegs sind ("Gehweg, Radfahrer frei") oder eventuelle Unklarheiten beseitigt werden sollen. Im Gegensatz zu Radwegen müssen Gehwege nämlich nicht generell "positiv" beschildert werden. Geschieht es dennoch, dann um mehrere parallele Wege den Verkehrsteilnehmern zuzuordnen oder zur Klarstellung, etwa wenn ein gemeinsamer Geh- und Radweg endet und ein reiner Gehweg beginnt. Verboten ist das Radfahren ferner überall dort, wo das Zeichen 254 StVO ("Verbot für Radfahrer") steht.

Sonderregeln für Kinder

Für Rad fahrende Kinder gelten besondere Regelungen: Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. (rie)

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Stand: 6. Juli 1999