Satzung
der Stadt Heidelberg über die Verlängerung der Veränderungssperre
für den Bereich des Bebauungsplanes – Handschuhsheim – „Baublock
Amselgasse/Rolloßweg/Handschuhsheimer Landstraße/Mühltalstraße“Aufgrund
der §§ 14 bis 16 und § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998
I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S.
2850) m.W.v. 01.08.2002, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO)
für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578;
ber. S. 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GBl. S.745),
hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 26.06.2003 folgende Satzung
beschlossen:
§ 1
Verlängerung der Veränderungssperre
Die Geltungsdauer der mit Satzung der Stadt Heidelberg am 29.06.2000
beschlossenen Veränderungssperre (Tag des Inkrafttretens am 12.07.2000)
für den Bereich des Bebauungsplans – Handschuhsheim - „Baublock
Amselgasse/Rolloßweg/Handschuhsheimer Landstraße/Mühltalstraße“ wird – über
den 11.07.2003 hinaus – mit Zustimmung des Regierungspräsidiums
vom 16.05.2003 um 6 Monate verl ängert.
§ 2
Geltungsbereich der Veränderungssperre
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende
Grundstücke:
Flst. Nr. 10361, 10362, 10362/1, 10363, 10364, 10365, 10366, 10367,
10368, 10369, 10370, 10371, 10372, 10372/1, 10373, 10374, 10374/1,
10374/2, 10375, 10375/1, 10375/101, 10375/102, 10375/103, 10375/2,
10377/1, 10377/2,
10378, 10379, 10379/1, 10380, 10381, 10382, 10383, 10384, 10385,
10386, 10387, 10388, 10389, 10391, 10393, 10394, 10395, 10396,
10396/1, 10397, 10398, 10399,
10400, 10401, 10401, 10402, 10403, 10405, 10406, 10407, 10408 und
10409.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus
dem Übersichtsplan vom 15.06.2000, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 3
Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre
Im räumlichen
Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (das sind Vorhaben, die
die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen
zum Inhalt haben und einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung
bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen)
nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken
und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs-
oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
§ 4
Rechtskraft
Die Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Für ihr Außerkrafttreten gilt § 17 Baugesetzbuch.
Heidelberg, 26.06.2003
Beate Weber
Oberb ürgermeisterin
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des
Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO)
oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 215
BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb
eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt
geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen
soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit
der Sitzung oder über die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.
Auf die Vorschriften über Entschädigung bei Veränderungssperre
in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte
kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit
des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung
schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Heidelberg, 26.06.2003
Stadt Heidelberg
Stadtplanungsamt
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