Verkehr

Ausgabe Nr. 24 · 13. Juni 2001

 

Mit dem VRN nach Erbach

Mit Verbundnetzkarten kann man jetzt auch in den hessischen Odenwald fahren


Probeweise bis zum 31. Dezember können die Bewohner des Rhein-Neckar-Dreiecks ab sofort mit VRN-Verbundnetzkarten zusätzlich die Busse und Bahnen im gesamten Gebiet des Odenwaldkreises nutzen, teilt der Verkehrsverbund Rhein-Neckar mit.

Fahrgäste aus Heidelberg und Umgebung können den Odenwaldkreis ansteuern, indem sie zunächst die Zugfahrt durch das romantische Neckartal genießen und über Eberbach attraktive Ausflugsziele wie Erbach, Michelstadt oder Bad König erreichen - Orte, die sich wie an einer Perlenschnur an der Bahnstrecke aufreihen.

Erbach, die traditionsreiche Elfenbeinstadt mit ihren Fachwerkhäusern, lädt zum Besuch des Erbacher Schlosses im Zentrum der Altstadt, dem Handwerkerhof, der Töpferei und den Mammut-Elfenbeingeschäften ein. Im Deutschen Elfenbeinmuseum, dem einzigen seiner Art in Europa, befinden sich mehr als 2.000 Exponate aus verschiedenen Ländern und Epochen, die den Besucher durch die Geschichte bis in die Gegenwart dieser besonderen Schnitzkunst führen (tägliche Schnitzvorführungen in der Museumswerkstatt).

In Michelstadt kann man die Altstadt wie aus dem Bilderbuch mit ihrer über 1.250 Jahre alten Geschichte erleben, bei einem Rundgang um die Stadtmauern mit der doppelten Graben-Wall-Anlage und Terrassengärten auf der einen Seite und Stadtmauer, Giebel, Türme und Pforten auf der anderen Seite. Die ehemalige Burg und Kellerei beherbergt das Odenwald- und das Spielzeugmuseum. Ein Spaziergang führt in Michelstadt zur Einhardsbasilika, einem der wenigen gut erhaltenen Denkmälern karolingischer Baukunst. Zur Weihnachtszeit fasziniert Michelstadt mit seinem traditionsreichen Weihnachtsmarkt.

Stolz schaut Bad König sogar auf zwei Schlösser und zahlreiche Fachwerkgebäude. Einzigartig ist die "Odenwaldtherme", die auf 7.000 Quadratmetern mit sprudelnden Geysiren, Wasserkanälen und Palmen ein tropisches Lebensgefühl vermittelt; ein Eldorado für Wasserfreunde und Erholungssuchende.

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Parken erleichtert

Schwerbehinderte erhalten Ausnahmegenehmigungen


Zum 1. Mai 2001 wurden in Baden-Württemberg Parkerleichterungen für besondere Gruppen von Schwerbehinderten eingeführt. Danach sind als Anspruchsberechtigte folgende vier Gruppen zu unterscheiden:

Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 Prozent allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
Schwerbehinderte mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 Prozent allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (oder der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent für Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane.
Schwerbehinderte, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa (Darmerkrankungen) leiden, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 Prozent vorliegt.
Schwerbehinderte mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 Prozent vorliegt.

Der genannte Personenkreis erhält in allen Bürgerämtern der Stadt Heidelberg eine Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen. Die Überprüfung der Voraussetzungen erfolgt durch das Versorgungsamt.

Parken ist dann erlaubt im eingeschränkten und im Zonenhalteverbot bis zu drei Stunden, auf Parkplätzen und Parken auf Gehwegen über die zugelassenen Zeit hinaus, in Fußgängerzonen während der zugelassenen Be- und Entladezeit, an Parkuhren ohne Gebühr zu zahlen und ohne zeitliche Begrenzung, auf Parkplätzen für Anwohner bis zu drei Stunden und in verkehrsberuhigten Bereichen, ohne den Verkehr zu behindern.

Die Parkerleichterungen gelten nur, wenn in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Die Ausnahmegenehmigung gilt nicht für das Parken auf Parkplätzen mit Rollstuhlfahrersymbol.

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Stand: 12. Juni 2001