Planfeststellungsverfahren gemäß § 28 Personenbeförderungsgesetz
(PBefG), § 9 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) i. V. m.
§§ 72 ff Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVerfG)
Vorhaben:
Bau einer Straßenbahn von Heidelberg nach Kirchheim (Römerkreis -
Ringstraße - Montpellier-Brücke - Carl-Benz-Straße - Hebelstraße
- Kirchheimer Weg - Schwetzinger Straße - Heuauer Weg - Friedhof Kirchheim).
- Die Heidelberger Straßen- und Bergbahn AG (HSB), Postfach 10 55 40, 69045
Heidelberg, beabsichtigt den Bau einer Straßenbahn von Heidelberg (Römerkreis/Hauptbahnhof)
nach Kirchheim (Friedhof) und hat für diese Maßnahme das Planfeststellungsverfahren
1998 beim Regierungspräsidium Karlsruhe beantragt. Eine 1. Offenlage fand in
der Zeit vom 23.11.1998 bis einschließlich 22.12.1998 bei der Stadt Heidelberg,
Stadtplanungsamt, statt. Die Einwendungsfrist hierzu endete am 05.01.1999.
Die seinerzeit vorgebrachten Einwendungen und Stellungnahmen haben die HSB veranlasst,
die Planunterlagen unter Berücksichtigung der sich geänderten Rahmenbedingungen
zu überarbeiten.
- Die überarbeiteten Planunterlagen lagen in einer zweiten Offenlage in der
Zeit vom 28.10.2002 bis einschließlich 27.11.2002 bei der Stadt Heidelberg,
Kornmarkt 1, Erdgeschoss, Technisches Bürgeramt, während der allgemeinen
Dienststunden (Montag und Freitag 8.00 - 12.00 Uhr, Dienstag und Mittwoch 8.00 -
16.00 Uhr, Donnerstag von 8.00 - 17.30 Uhr) zur Einsicht aus.
- Einwendungen gegen den und Stellungnahmen zu dem ausgelegten Plan waren in der
Zeit vom 28.10.2002 bis einschließlich 11.12.2002, vorzubringen.
- Die im Rahmen der ersten und der zweiten Offenlage rechtzeitig erhobenen Einwendungen
und Stellungnahmen werden am Dienstag, 13.05.2003, und Mittwoch, 14.05.2003, jeweils
ab 9.00 Uhr im Evangelischen Gemeindehaus Kirchheim, Hegenichstraße 22, 69124
Kirchheim
erörtert.
Der Einlass erfolgt ab 8.30 Uhr.
Die Erörterungsverhandlung gliedert sich grundsätzlich nach Sachthemen.
Es ist vorgesehen, die wichtigsten Themenbereiche in folgender Reihenfolge zu erörtern
(Tagesordnung):
Begrüßung
TOP 1 |
Verfahrensfragen |
TOP 2 |
Planungsgrundlagen und Bedarf |
TOP 3 |
Technische Ausführung und Linienführung der Straßenbahn |
TOP 4 |
Bauzeit |
TOP 5 |
Umweltverträglichkeitsstudie und Landschaftspflegerischer Begleitplan |
TOP 6 |
Eigentum |
TOP 7 |
Sonstiges |
Die Anhörungsbehörde weist darauf hin, dass die o. g. Tagesordnung nicht
verbindlich ist. Änderungen bleiben für den Fall vorbehalten, dass eine
sachgemäße Fortführung der Verhandlung dies erfordern sollte.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass
- am Erörterungstermin die Behörden, die von dem Vorhaben Betroffen und
diejenigen Personen teilnehmen können, die fristgerecht Einwendungen erhoben
haben.
- eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten möglich ist. Dieser hat
seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu
den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.
- die durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung
entstehende Kosten nicht erstattet werden.
- bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden
kann. Das Anhörungsverfahren ist mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung
beendet.
- der Erörterungstermin nicht öffentlich ist. Anderen Personen kann der
Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein Beteiligter widerspricht.
- ein Beteiligter verlangen kann, dass mit ihm in Abwesenheit anderer Beteiligter
verhandelt wird, soweit er ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner
persönlichen oder sachlichen Verhältnisse oder an der Wahrung von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen glaubhaft macht.
Heidelberg, 30.04.2003
Stadt Heidelberg
Stadtplanungsamt
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Die Firma SAS Institute GmbH, Neuenheimer Landstraße 28-30, 69120 Heidelberg,
beantragte die wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Fähre sowie zur
Errichtung und Betrieb von Landestellen am linken Neckarufer bei km 24,89 und am
rechten Neckarufer bei km 24,87 (ehemals Fährbetrieb Rohrmann).
Für das Vorhaben ist eine Erlaubnis gem. § 7 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
erforderlich. Die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Unterlagen
wurden beim Amt für Umweltschutz, Energie und Gesundheitsförderung der
Stadt Heidelberg eingereicht.
Der Antrag, die Beschreibung und die Planunterlagen liegen
von Donnerstag, 08.05.2003
bis einschließlich
Dienstag, 10.06.2003
bei der
Stadtverwaltung Heidelberg,
Amt für Umweltschutz, Energie und Gesundheitsförderung, Prinz Carl, Kornmarkt
1, 69117 Heidelberg, Zimmer-Nr. 320 a,
während der Dienststunden zur Einsichtnahme aus.
Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, wird darauf hingewiesen,
dass
1. etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben innerhalb der Auslegungsfrist, und bis
zu zwei Wochen danach, also vom 08.05.2003 bis einschließlich 24.06.2003 bei
der Stadt Heidelberg - Amt für Umweltschutz, Energie und Gesundheitsförderung
- schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden können; das Einwendungsschreiben
muss unterschrieben sein und die vollständige Adresse des Einwenders enthalten,
2.über die rechtzeitig erhobenen Einwendungen in einem Erörterungstermin
verhandelt wird und
a) die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch
öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b) die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche
Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind,
3. bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt
werden kann und nicht fristgemäß erhobene Einwendungen ausgeschlossen
sind, sofern sie nicht auf vertraglichen Ansprüchen beruhen,
4. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist wegen nachteiliger Wirkungen
der Benutzung Auflagen nur verlangt werden können, wenn der Betroffene die nachteiligen
Wirkungen während des Verfahrens nicht voraussehen konnte,
5. nach Ablauf der für Einwendungen bestimmten Frist eingehende Anträge
auf Erteilung einer Erlaubnis oder einer Bewilligung in demselben Verfahren nicht
berücksichtigt werden,
6. wegen nachteiliger Wirkungen einer erlaubten oder bewilligten Benutzung gegen
den Inhaber der Erlaubnis oder Bewilligung nur vertragliche Ansprüche geltend
gemacht werden können.
Heidelberg, 09.04.2003
Stadt Heidelberg
Amt für Umweltschutz, Energie und Gesundheitsförderung
- Untere Wasserbehörde -
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