Presse- und Informationsdienst der Stadt Heidelberg, herausgegeben vom Amt für Öffentlichkeitsarbeit, Rathaus, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg, Tel. (06221) 58-12 00/01, Telefax (06221) 58-12 90, E-Mail: Oeffentlichkeitsarbeit@heidelberg.de 17. April 2000 |
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Rauchfrei genießen |
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Erste Ergebnisse der städtischen Umfrage in Gaststätten liegen vor -
Stadt plant Befragung in Cafés Kann man in Heidelberger Restaurants rauchfrei genießen? Gemeinsam mit dem Hotel- und Gaststättenverband hat die Stadt Heidelberg Ende März/Anfang April eine Umfrage in 47 Heidelberger Restaurants im Innenstadtbereich durchgeführt, um herauszufinden, wo ohne blauen Dunst gespeist werden kann. Die ersten Ergebnisse der Umfrage: Bisher haben relativ wenige Gaststätten im Innenstadtbereich Nichtraucherbereiche eingerichtet (11 Prozent). Allerdings zeigten einige Gastronomen die Bereitschaft, in Zukunft Nichtraucherzonen einzurichten oder rauchfreie Tage bzw. Stunden anzubieten. Gefördert wird diese Bereitschaft sicher durch die Tatsache, dass ein nennenswerter Teil der Gaststätten, nämlich 21 Prozent, eher Nichtraucher als Stammgäste haben, und dass 32 Prozent der Befragten angaben, dass ihre Gäste eine Nichtraucherzone wünschen. Die Stadt führt derzeit eine vergleichbare Umfrage in Cafés im Innenstadtbereich durch. Ziel des städtischen Projekts ist es, den Gaststätten und Cafés die Möglichkeit zu geben, sich auf dem Markt mit ihrem rauchfreien Angebot zu positionieren und Gästen, die lieber rauchfrei genießen, die Auswahl unter den Restaurants zu erleichtern. Die Umfrage ist Teil der städtischen Aktivitäten im Rahmen des Projektes Tabakabhängigkeit der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Nach Abschluss der Umfrage ist geplant, eine Liste mit teilweise oder gänzlich rauchfreien Restaurants zu erstellen, die unter anderem über den Verkehrsverein, in Stadtmagazinen und im Internet veröffentlicht wird. |
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Lohnsteuerkarte 1999 zurück ans Finanzamt |
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Alle Lohnsteuerkarten, die für das Kalenderjahr 1999 ausgestellt wurden, sollten
nach Ablauf des Kalenderjahres 1999 beim Finanzamt abgegeben werden. Diese Aufforderung
der Stadt Heidelberg richtet sich auch an die Arbeitnehmer/innen, die ihre Lohnsteuerkarte
nicht für den Lohnsteuerjahresausgleich oder die Einkommenssteuerveranlagung
benötigen, die nur zeitweilig oder kurzfristig beschäftigt waren und aufgrund
ihres niedrigen Bruttoarbeitslohns keine Lohnsteuer zu zahlen hatten. Die Lohnsteuerkarten 1999 werden zur Ermittlung des Verteilerschlüssels herangezogen, nach dem jede Gemeinde den ihr zustehenden Anteil an der Lohn- und Einkommenssteuer erhält. Jede fehlende Lohnsteuerkarte kann die Steuereinnahmen der Gemeinde mindern. Die Stadt Heidelberg bittet deshalb darum, dass sämtliche Lohnsteuerkarten 1999 an das Finanzamt zurückgegeben werden. Die Rückgabe kann auch über ein Bürgeramt erfolgen. |
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25 Jahre im Dienst |
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Alojzija Kovavic, in Bosnien geborener Kroate, arbeitet seit 1970 in Deutschland; zunächst als Eisenbieger bei Firmen in Mannheim und Heidelberg, dann als Waldarbeiter (diesen Beruf hatte er bereits im früheren Jugoslawien ausgeübt) in Baden-Baden und seit April 1975 bei der Stadt Heidelberg. Jetzt konnte er auf eine 25-jährige Dienstzeit als städtischer Waldarbeiter zurückblicken und wurde von Oberbürgermeisterin Beate Weber geehrt. Auf deren Frage, ob er je daran gedacht habe, so lange hier zu bleiben, antwortete Kovavic: "Nein, aber die Zeit vergeht halt schnell." Eine Rückkehr nach Bosnien wäre zur Zeit ohnehin nur schwer möglich, weil das Haus in Bosnien von Serben bewohnt ist. Deshalb lebt die Familie zur Zeit in Kroatien, erzählte er. Die Oberbürgermeisterin würdigte den Dienstjubilar als zuverlässigen und fleißigen Mitarbeiter, der vor allem im Waldwegebau und bei der Errichtung und Pflege von Erholungseinrichtungen beschäftigt ist und überreichte mit einem herzlichen Dank für seine treu geleistete Arbeit die städtische Ehrenurkunde. Den Glückwünsche schlossen sich Norbert Schweigert für den Gesamtpersonalrat und Theo Heinzmann für das Personal- und Organisationsamt an. | |
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Meldepflichten für Wohnungen und Kraftfahrzeuge |
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Das Bürgeramt der Stadt Heidelberg weist auf die Bestimmungen des Meldegesetzes
von Baden-Württemberg für die An- und Abmeldungen von Wohnungen und die
Vorgaben der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Umschreibung von
Fahrzeugen hin. Der Einzug in eine Wohnung sowie der Auszug müssen der zuständigen Meldebehörde - in Heidelberg alle Bürgerämter - innerhalb einer Woche gemeldet werden. Bei Umzügen innerhalb des Stadtgebietes reicht eine Anmeldung der neuen Wohnung ("Ummeldung"). Wird bei einem Zuzug von außerhalb Heidelbergs die alte Wohnung aufgegeben, muss beim Anmelden eine Abmeldebestätigung des alten Wohnorts vorgelegt werden. Familien (mit minderjährigen Kindern) können sich gemeinsam auf einem Meldebogen melden, für alle anderen sind getrennte Meldungen erforderlich. Für den Nachweis der Personalien ist ein Ausweisdokument mitzubringen, die neue (Haupt-)Wohnung wird auf dem Personalausweis eingetragen. Die Wohnungsgeber (Vermieter, bei Untermietverhältnissen sind dies die Hauptmieter) sind ebenfalls verpflichtet, den Ein- und Auszug der Mieter/Untermieter an die Meldebehörde mitzuteilen ("Wohnungsgebermeldung"). Auch hier gilt die Meldefrist von einer Woche. Die Meldung erfolgt schriftlich formlos oder mit den beim Bürgeramt bereitgehaltenen Vordrucken. Anzugeben sind neben der Anschrift des Vermieters die Namen des Mieters, dessen Wohnung, den Ein- oder Auszugstag sowie die Tatsache, ob die Wohnung öffentlich gefördert wurde und ggf. die Art der Förderung. Wird durch den Umzug der regelmäßige Standort eines Fahrzeuges für mehr als drei Monate in die Stadt Heidelberg verlegt, so muss unverzüglich die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragt werden; wird der Standort voraussichtlich nicht länger als drei Monate verlegt, genügt eine Anzeige an die Zulassungsstelle, die das bestehende Kennzeichen zugeteilt hat. Für den Antrag sind der Fahrzeugbrief, eine Versicherungsbestätigung (Doppelkarte), der Fahrzeugschein, der Personalausweis oder Reisepass, die beiden Kennzeichenschilder sowie eine gültige AU-Bescheinigung mitzubringen. Die Zulassung durch Dritte bedarf der schriftlichen Vollmacht. Die Kraftfahrzeugpapiere (KFZ-Schein und -Brief) unterliegen der Änderungspflicht. Bei Namensänderung sind beide Dokumente, bei Umzug innerhalb Heidelbergs nur der KFZ-Schein dem Bürgeramt zum Ändern vorzulegen. Für alle Meldepflichten hat der Gesetzgeber Ordnungswidrigkeitenverfahren vorgesehen, wenn die Meldungen nicht rechtzeitig erfolgen, wenn sie unvollständig, unrichtig oder wenn sie gar nicht abgegeben werden. Verstöße gegen das Meldegesetz und die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung werden mit Geldbußen geahndet. |
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