Presse- und Informationsdienst der Stadt Heidelberg,
herausgegeben vom Amt für Öffentlichkeitsarbeit,
Rathaus, Marktplatz 10, 69117 Heidelberg,
Tel. (06221) 58-12 00/01, Telefax (06221) 58-12 90,

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12. Februar 2001

Wen-Do-Plätze frei
Mädchen im Alter von 13 bis 15 Jahren, die mehr über Selbstbehauptung und -verteidigung lernen möchten, haben die Chance, noch einen Seminarplatz für den Wen-Do-Wochenendkurs am 24. und 25. Februar zu ergattern. Der Kurs findet in der Turnhalle der Friedrich-Ebert-Schule/Theodor-Heuss-Realschule in der Plöck, Eingang Theaterstraße, statt und wird von einer erfahrenen Trainerin geleitet. Anmeldung und Information beim Amt für Frauenfragen der Stadt Heidelberg, Telefon 58 15 52 oder via Internet www.heidelberg.de/frauen.

Einmaliger Heizkostenzuschuss
Aufgrund gestiegener Energiepreise gewährt Bund einmaligen Zuschuss für die Heizperiode vom 1. Oktober 2000 bis 31. März 2001
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates ein Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2000/2001 zur Milderung von Härten, die durch den Anstieg der Energiepreise entstanden sind oder entstehen werden, beschlossen.

Hiernach wird unabhängig von der Art der Beheizung ein einmaliger Zuschuss von 5 Mark je Quadratmeter Wohnfläche gewährt. Anspruchsberechtigt sind Personen mit geringem Einkommen (durchschnittlich weniger als 1.600 Mark, der Betrag erhöht sich um 650 beziehungsweise 550 Mark für jeden weiteren Haushaltsangehörigen) und Auszubildende, die nicht im Haushalt der Eltern leben.

Die Antragstellung ist ab sofort bis zum 30. April 2001 möglich. Bei Empfängern von Sozialhilfeleistungen oder Wohngeld ist die Antragstellung nicht notwendig. Hier erfolgt die Abwicklung von Amts wegen.

Die Anträge können bei allen Bürgerämtern der Stadt Heidelberg und dem Amt für Soziale Angelegenheiten und Altenarbeit, Fischmarkt 2, gestellt werden. Um unnötige Wartezeiten zu vermeiden, wird empfohlen, das Bürgeramt Mitte nicht Montag Vormittag und die Bürgerämter der Stadtteile nicht Dienstag Vormittag aufzusuchen. Die bürgerfreundlichen Sprechzeiten der anderen Tage bieten Gewähr für eine reibungslose Abwicklung. BAFöG-Empfänger, die nicht bei ihren Eltern wohnen, erhalten den Zuschuss auf Antrag von dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Für Studierende, die kein BAFöG bekommen, sind im Foyer der Mensa am Universitätsplatz montags und dienstags, 10 bis 15 Uhr, und in der Mensa im Neuenheimer Feld 304 mittwochs bis freitags, 10 bis 15 Uhr, besondere Servicestände eingerichtet.

Erforderliche Unterlagen zur Antragstellung: Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck, Gültiger Personalausweis des Haushaltsvorstandes, Unterlagen über das Einkommen dreier aufeinanderfolgender Monate im Zeitraum von Oktober 2000 bis März 2001 (zum Beispiel: Verdienstbescheinigung, Rentenbescheide, Unterhaltszahlungen, Bescheide anderer Sozialleistungsträger) sowie Belege über die Wohnungsgröße (Mietvertrag oder Bestätigung des Vermieters), Nachweise über Hausrat- und Haftpflichtversicherung und Angaben über Fahrtkosten zum Arbeitsplatz.

Nähere Informationen beim Amt für Soziale Angelegenheiten und Altenarbeit, Telefon 58 37 00, sowie bei allen Bürgerämtern.


Die Vegetationszeit beginnt
Ab 1. März genießen Pflanzen und Tiere wieder besonderen Schutz
Ab 1. März beginnt wieder die Vegetationszeit. Das bedeutet: Bis zu ihrem Ende am 30. September stehen Tiere und Pflanzen unter besonderem Schutz. Weil diese Schutzbestimmungen oft aus Unkenntnis missachtet werden, weist das Amt für Umweltschutz und Gesundheitsförderung der Stadt Heidelberg auf die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zur Vegetationszeit hin.

Nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes für Baden-Württemberg ist es in der Vegetationszeit verboten, Hecken, Bäume, Gebüsche, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören sowie Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu fällen oder zu besteigen. Diese Verbote gelten für besiedelte und unbesiedelte Landschaften gleichermaßen und sollen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Vegetation verhindern.

In diesem Zusammenhang weist das Umweltamt auf die in Heidelberg speziell zum Schutz von Bäumen bestehende Satzung hin. Hiernach ist es verboten, innerhalb bebauter Ortsteile und im Geltungsbereich rechtswirksamer Bebauungspläne sowie in wenigen in der Satzung genannten Randzonen von Wohn-, Gewerbe- oder Verkehrsbereichen Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 Zentimeter zu fällen oder wesentlich zu verändern. Gemessen wird die Dicke in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Auch für mehrstämmige Bäume gelten die oben genannten Bestimmungen, wenn entweder ein Stamm mehr als 60 Zentimeter Umfang hat oder wenn die Summe der Stammumfänge aller Stämme - ein Meter über dem Erdboden gemessen - mehr als 80 Zentimeter ergibt. Eine wesentliche Veränderung liegt zum Beispiel dann vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können.

Auf Antrag können von den naturschutzrechtlichen Verbotsbestimmungen Befreiungen erteilt werden. Fachgerechte Rückschnitte, die der Erhaltung des Gehölzes dienen, fallen nicht unter die Verbotsbestimmungen des Naturschutzgesetzes und der Satzung zum Schutz von Bäumen. Bei diesen so genannten Pflegeschnitten ist jedoch darauf zu achten, dass keine brütenden oder sich sammelnden Tiere gestört werden.

Das Umweltamt weist außerdem darauf hin, dass es ganzjährig verboten ist, die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen sowie Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände abzubrennen.

Die im Naturschutzgesetz geschützte Vegetation sichert Vögeln, Insekten und Pflanzen Unterschlupf und Überlebensmöglichkeiten. In stark besiedelten Gebieten sind private Gärten oft die letzten Rückzugsgebiete für Tiere und Pflanzen. Insbesondere Vögel sind zur Aufzucht ihrer Jungen auf Hecken, Sträucher und Bäume angewiesen. Nur wenn sie ungestört bleiben, haben diese Tiere auch in Zukunft eine Chance zu überleben.

Aus diesem Grunde und im Hinblick auf die Erhaltung eines intakten Naturhaushalts - auch für die nachfolgenden Generationen- sollten alle Mitbürgerinnen und Mitbürger verantwortungsbewusst mit der Natur umgehen und die zum Schutze der Umwelt erlassenen Vorschriften beachten. Wer die Bestimmungen missachtet, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen.

Fragen dazu beantworten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Umweltamtes unter den Telefonnummern 58 18 12 und 58 18 13.


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Stand: 12. Februar  2001