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stadtblatt  / 30. Januar 2019 10 BEKANNTMACHUNG Verordnung über die Beförde- rungsentgelte der Taxen in Hei- delberg (Taxientgeltverordnung - TaxiE- VO) vom 10.01.2019 Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Personenbeförde- rungsgesetzes (PBefG) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 2808) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Verordnung der Lan- desregierung und des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über personenbeförderungsrechtliche Zuständigkeiten (PBefZuVO) vom 15. Januar 1996 (Gesetzblatt Seite 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Januar 2012 (Gesetzblatt Sei- te 65),wird verordnet: § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für alle in Heidelberg zugelassene Taxen bei Fahrten im Bereich des Stadtkreises Heidelberg. § 2 Allgemeines Die in § 3 festgesetzten Beförde- rungsentgelte sind Festpreise, sie dürfen nicht überschritten oder unterschritten werden. Sonderver- einbarungen sind nur gemäß § 6 zu- lässig. § 3 Fahrpreis (1) Der Grundpreis (Bereithaltung) beträgt einschließlich der ersten Fortschalteinheit 3,00 Euro. Er wird nur einmal berechnet. (2) Kilometerpreis 1. Stufe I - für die ersten zwei Kilometer: 2,80 Euro/km (= 0,10 Euro je 35,71 m) 2. Stufe II für die anschlie- ßende Wegstrecke: 2,00 Euro/km (= 0,10 Euro je 50,00 m) (3) Wartezeiten werden mit 30,00 Euro je Stunde (= 0,10 Euro je 12,00 Sekunden) berechnet. Die Berech- nung erfolgt durch den Fahrpreis- anzeiger. Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während einer Inanspruchnahme auf Veranlas- sung des Bestellers oder aus ver- kehrlichen, vom Taxifahrer nicht zu vertretenden Gründen. Bei Bestell- fahrten gilt als Wartezeit auch der Zeitraum zwischen der Benachrich- tigung des Kunden über das Eintref- fen des Taxis am Bestellort und dem Einstieg des Kunden. Ist eine Be- nachrichtigung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht mög- lich, kann der Fahrpreisanzeiger be- reits ab Eintreffen am Bestellort ein- geschaltet werden. (4) Für Fahrzeuge, in denen mindes- tens fünf Personen befördert werden können,wird ab der fünften Person ein einmaliger Zuschlag von 7,00 Euro erhoben. Die Berechnung er- folgt durch den Fahrpreisanzeiger. § 4 Fahrweg Der Taxifahrer/die Taxifahrerin hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen,wenn nicht der Fahrgast et- was anderes bestimmt. § 5 Störungen des Fahrpreisanzeigers Treten während der Beförderung Störungen des Fahrpreisanzeigers auf, ist das Beförderungsentgelt auf- grund der schätzungsweise zu er- mittelndenWegstrecke nach § 3 die- ser Verordnung zu berechnen. § 6 Sondervereinbarungen (1) Abweichungen von den in § 3 festgelegten Beförderungsentgelten sind entgegen § 2 als Sonderverein- barungen unter folgenden Voraus- setzungen zulässig: a. Die Ordnung des Verkehrsmark- tes, insbesondere des Taxi- und Mietwagenverkehrs, darf durch die Vereinbarung nicht gestört wer- den. b. Beförderungsentgelte und Be- förderungsbedingungen müssen jeweils schriftlich vereinbart sein. c. Die Sondervereinbarung muss sich auf einen bestimmten Zeit- raum beziehen, eine Mindestfahr- tenzahl oder einen Mindestumsatz im Monat und das Abrechnungs- verfahren festlegen. d. Die Sondervereinbarung ist der Genehmigungsbehörde zusammen mit den Unterlagen, die den Ab- schluss und die vereinbarten Be- förderungsentgelte rechtfertigen, zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf die Sonder- vereinbarung nicht durchgeführt werden. (2) Die Sondervereinbarungwird mit der Mitteilung der Genehmigung wirksam. Sie wird mit Ablauf des Zeitraums unwirksam, für den sie genehmigt ist. BEKANNTMACHUNGEN Interreligiöses Kalenderblatt Februar 2019 02.02. christlich (r.-k.) Darstellung des Herrn („Mariä Lichtmess“) 26.02. baha´i Ayyám-i-Há Weitere Informationen unter www.heidelberg.de/kalender-der-religionen § 7 Sonstiges (1) Verlangt ein Fahrgast eine Quit- tung über den Beförderungspreis, so ist diese unter Angabe der Weg- strecke und des amtlichen Kennzei- chens oder der Ordnungsnummer des Tarifs zu erteilen. (2) Diese Verordnung ist in jedem Taxi mitzuführen und dem Fahrgast auf Verlangen vorzulegen. (3) Blindenhunde sind frei zu beför- dern. § 8 Ordnungswidrigkeiten Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden aufgrund von § 61 des Personenbeförderungsgeset- zes geahndet. § 9 Inkrafttreten Diese Rechtsverordnung tritt am 01. März 2019 in Kraft. Heidelberg,den 16.01.2019 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zu- standekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge- nehmigung oder die Bekanntma- chung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeacht- lich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Ge- meindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Be- kanntmachung die Rechtsaufsichts- behörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachver- halts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend ge- macht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend ma- chen. HAUPT- UND FINANZAUS- SCHUSS Einladung zur Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am Mitt- woch,30.01.2019,um17:30 Uhr,Neu- er Sitzungssaal,Marktplatz 10,69117 Heidelberg Tagesordnung der öffentlichen Sitzung 1 Vergabe der Unterhaltsreinigung und Grundreinigung im Sportzen- trum Süd (Halle 1 und Halle 2) und in der Sporthalle Köpfel in Heidelberg, Beschlussvorlage 2 Quartiersmanagement Berg- heim-West, hier: Ausschreibung der Trägerschaft,Beschlussvorlage 3 „Mobil-AtLaS – Mobile App in ein- facher Sprache mit Lernangebot in Leichter Sprache“: Ausbau des Pro- jekts „Routenplanung für Mobili- tätseingeschränkte“ im Rahmen des Förderprogramms „Impulse Inklu- sion 2018“ des Ministeriums für So- ziales und Integration Baden-Würt- temberg, Informationsvorlage 4 „HeiPorT – Heidelberger Politik- undTransparenzportal“: Umsetzung des ausgezeichneten Modellvorha- bens im Rahmen des Förderaufrufs „Gemeinden, Städte und Landkreise 4.0 – Future Communities 2018“ des Ministeriums für Inneres, Digitali- sierung und Migration Baden-Würt- temberg, Informationsvorlage 5 Bewerbung der Stadt Heidelberg im Rahmen des EU-Förderpro- gramms „Europa für Bürgerinnen und Bürger“, Informationsvorlage 6 Verbesserungen für Verkehrsteil- nehmer im Neuenheimer Feld bis zum Abschluss des Masterplan-Ver-

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