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stadtblatt  / 27. Dezember 2018 23 Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht wor- den, so kann auch nach Ablauf der ge- nannten Frist jedermann diese Verlet- zung geltend machen. SATZUNG über die Einrichtung eines Beirats für Architektur und Stadtgestaltung (Gestaltungsbeiratssatzung – GBS) vom 24.07.2018 Aufgrund des § 4 Absatz 1 der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24.Juli 2000 (GBl.S.581,ber.S. 698), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset- zes vom 6. März 2018 (GBl. S. 65, 73) geän- dert worden ist, hat der Gemeinderat am 24.07.2018 folgende Satzung beschlossen: Präambel Die Stadt Heidelberg setzt seit vielen Jahren positive Akzente der Stadtent- wicklung durch die Ausschreibung von Wettbewerben für Bauvorhaben von stadtbildprägender Bedeutung. Zur wei- teren Belebung der Baukultur und zur Unterstützung der Denkmalpflege in der Stadt Hei-delberg soll ein Beirat für Archi- tektur und Stadtgestaltung (Gestaltungs- beirat) eingerichtet werden. Ziel ist es, die städtebauliche und architektonische Qualität zu sichern, eine nachhalti-ge qualitative Steigerung der Planungs- und Baukultur zu erreichen, deren Akzeptanz in der Bevölkerung zu erhöhen und städ- tebaulichen bzw. architektonischen Fehl- entwicklungen vorzubeugen. Der Beirat unterstützt als unabhängiges Sachver- ständigengremium die Stadt Hei-delberg in ihrer Arbeit. Er begutachtet vornehm- lich Vorhaben von städtebaulicher Bedeu- tung im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Stadt- und Landschaftsbild. § 1 Aufgabenstellung Der Gestaltungsbeirat begutachtet die ihm von der Stadt Heidelberg vorgeleg- ten Bauvorhaben im Hinblick auf ihre städtebauliche, architektonische und landschaftsplanerische Qualität unter Berücksichtigung des Stadt- und Land- schaftsbildes und der Denkmalpflege. Der Beirat wirkt als fachkompetente ständige Expertenkommission mit ausschließlich beratender Funktion.Er verfasst Stellung- nahmen zu den jeweiligen Vorhaben mit Empfehlungen zur Erreichung dieser Zie- le und berät damit die Stadt Heidelberg. Die Verwaltung bezieht die Stellungnah- men und Empfehlungen unter Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei ihrer Entscheidungsfindung mit ein. § 2 Zusammensetzung (1) Der Gestaltungsbeirat setzt sich aus fünf weisungsunabhängigen Sachver- ständigen zusammen. Diese wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter. Endet die Mitglied- schaft des Vorsitzenden oder des Stell- vertreters während der Wahlperiode, so erfolgt eine Neuwahl für die verbleibende Zeit. (2) Die Sachverständigen werden durch den Gemeinderat der Stadt Heidelberg für die Dauer von zwei Jahren berufen; eine einmalige Wiederberufung ist möglich. Die Sachverständigen müssen Fachleute aus den Gebieten Städtebau, Architektur oder Landschaftsplanung sein und sollen die Qualifikation zum Preisrichter be- sitzen. Sie müssen ihren Wohnort außer- halb der Stadt Heidelberg haben und kön- nen auch aus dem benachbarten Ausland stammen. (3) Die Sachverständigen können durch den Gemeinderat abberufen werden, wenn  1.Hinderungsgründe imSinne der §§ 28, 29 Gemeindeordnung eintreten oder  2.sie gegen die Pflichten nach § 6Absatz 2 verstoßen oder  3.sie im Kalenderjahr nicht an mindes- tens der Hälfte der Sitzungen teilneh- men. Bei Abberufung eines Mitglieds beruft der Gemeinderat der Stadt Heidelberg unver- züglich ein neues Mitglied. (4) Bei der Berufung der Mitglieder des Gestaltungsbeirats soll berücksichtigt werden, dass durch diese alle Fachgebiete (Städtebau, Architektur, Landschaftspla- nung, Denkmalpflege) im Gestaltungsbei- rat vertreten sind. (5) Die Sachverständigen dürfen grund- sätzlich zwei Jahre vor und ein Jahr nach ihrer Beiratstätigkeit nicht in Heidelberg planen oder bauen, auch nicht innerhalb von Planungsgemeinschaften. Ausge- nommen von dieser Regelung sind Tätig- keiten aus Wettbewerbserfolgen. § 3 Geschäftsstelle (1) Der Gestaltungsbeirat erhält eine Ge- schäftsstelle im Amt für Baurecht und Denkmalschutz der Stadt Heidelberg. (2) Die Geschäftsstelle bereitet die Sitzun- gen in Abstimmung mit der/dem Vorsit- zenden, dem Baudezernenten sowie den je nach Vorhaben betroffenen Fachäm- tern vor. (3) Stellungnahmen des Gestaltungsbei- rates werden den Bauherren bzw. deren Beauftragten durch die Geschäftsstelle übersandt. § 4 Zuständigkeit des Gestaltungsbeirates (1) Der Gestaltungsbeirat beurteilt auf Vorschlag des Baudezernenten oder des Bau- und Umweltausschusses Bauvorha- ben, die aufgrund ihrer exponierten Lage, ihrer Größe und Bedeutung für das Stadt- und Landschaftsbild, die städtebauliche Entwicklung oder öffentliche Räume prä- gend oder für die Denkmalpflege bedeu- tend sein können und gibt entsprechende Stellungnahmen und Empfehlungen ab. (2) Vorhaben, die aus Wettbewerben nach den Grundsätzen und Richtlinien für Wettbewerbe auf dem Gebiet der Raum- planung, des Städtebaus und des Bau- wesens oder Mehrfachbeauftragungen hervorgegangen sind, werden nur dann begutachtet, wenn das eingereichte Vor- haben vom prämierten Wettbewerbs- ergebnis wesentlich abweicht. Innerhalb von Wettbewerbsverfahren kann der Gestaltungsbeirat beteiligt werden, bei- spielsweise zur Erarbeitung von Wettbe- werbsbedingungen. (3) Der Gestaltungsbeirat soll im Rahmen seiner Stellungnahmen auch konkret durch den Baudezernenten formulierte Fragestellungen beraten und beantworten. § 5 Geschäftsgang (1) Die Sitzungen des Gestaltungsbeirats finden in der Regel vier Mal im Jahr statt. Bei Bedarf sind weitere Sitzungen mög- lich. (2) Die Sitzungstermine sollen für ein Ka- lenderjahr imVoraus festgelegt und in ge- eigneter Weise veröffentlicht werden. (3) Die Einberufung des Gestaltungsbeirats erfolgt schriftlich oder elektronisch durch die Geschäftsstellemindestens eineWoche vor dem Sitzungstag mit Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung. Eine Änderung der Tagesordnung ist mit Zustimmung des Gestaltungsbeirats möglich. § 6 Beschlussfähigkeit (1) Der Gestaltungsbeirat ist beschlussfä- hig, wenn sämtliche Sachverständige ord- nungsgemäß geladen und die Mehrheit der Sachverständigen, darunter der Vorsitzen- de oder der Stellvertreter,anwesend sind. (2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung zu Befangenheit und Verschwiegenheit gelten in der jeweils gültigen Fassung ent- sprechend. Ist ein Mitglied von der Bera- tung und Beschlussfassung ausgeschlos- sen,so hat es dies vor Beginn der Beratung des entsprechenden Tagesordnungspunk- tes dem Vorsitzenden unter Angabe der Gründe mitzuteilen und anschließend den Sitzungsraum zu verlassen. In Zweifelsfäl- len entscheidet der Gestaltungsbeirat über die Befangenheit. Das betroffene Mitglied wirkt hieran nicht mit. § 7 Sitzungen (1) In den Sitzungen des Gestaltungsbei- rats werden die Vorhaben öffentlich vor- gestellt, sofern der Bauherr nicht wider- spricht. An die Vorstellung der Vorhaben schließen sich die Beratungen an. (2) Den Sitzungen geht eine nichtöffent- liche Ortsbegehung voraus, an der die Mitglieder des Gestaltungsbeirats ge- meinsam mit der Verwaltung die konkre- te städtebauliche Situation besichtigen. Die Teilnahme der Mitglieder des Bau- ausschusses ist möglich. Gleiches gilt für Sonderfachleute auf Einladung der Ver- waltung. (3) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Gestaltungsbeirats, im Verhinderungsfall der Stellvertreter. Der Gestaltungsbeirat verfasst als Ergebnis der internen Bera- tungen zur Beurteilung der vorgelegten Vorhaben jeweils eine schriftliche Stel- lungnahme zu den beratenen Vorhaben (als Teil des Protokolls,oder gesondert). (4) Das Protokoll der Sitzung wird von der Geschäftsstelle verfasst. (5) Die Mitglieder des Gestaltungsbeirats und die sonstigen Sitzungsteilnehmer sind zur Geheimhaltung über die inter- nen Beratungen verpflichtet. Eine Ver- letzung der Geheimhaltungspflicht führt zumAusschluss vom Gestaltungsbeirat. § 8 Erneute Behandlung Erhält ein Vorhaben nicht die Zustim- mung des Gestaltungbeirates, so ist dem Bauherrn die Möglichkeit zur weiteren Bearbeitung einzuräumen. Der Gestal- tungsbeirat gibt hierfür die Kriterien bekannt. Das Vorhaben kann dem Gestal- tungsbeirat erneut vorgelegt werden, wenn der Baudezernent dies vorschlägt. Der Gestaltungsbeirat kann empfehlen, dass ihm ein Vorhaben auch unabhängig davon nach Weiterbearbeitung erneut vorgelegt werden soll. § 9 Kostenerstattung (1) Die Sachverständigen erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese setzt sich aus dem Sitzungsgeld und der Reisekos- tenerstattung zusammen. (2) Die Sachverständigen erhalten ein Sit- zungsgeld. Das Sitzungsgeld beträgt in Anlehnung an die Empfehlung der Archi- tektenkammer Baden-Württemberg zur Aufwandsentschädigung für Preisrichter, Sachverständige und Vorprüfer in Wett- bewerbsverfahren je Sitzung pauschal 1.000,00 Euro, für den Vorsitzenden des Sitzungstages 1.300,00 Euro. Mit der Pau- schale sind auch Vor- und Nachbereitung sowie die Reisezeit abgegolten. (3) Reisekosten sind nach dem Landesrei- sekostenrecht zu erstatten. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt amTage nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 24.07.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zustandekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vor- schriften über die Öffentlichkeit der Sit- zung, die Genehmigung oder die Be- kanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg wegen Gesetzwidrig- keit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begrün- den soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der be- schriebenen Art geltend gemacht wor- den, so kann auch nach Ablauf der ge- nannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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