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stadtblatt  / 21. November 2018 10 BEKANNTMACHUNG 1.S a t z u n g zur Änderung der Satzung zum Schutz des Bereichs „Alt-Heidelberg“ als Gesamtanlage gemäß § 19 DSchG (Gesamtanlagenschutzsatzung) vom 18.10.2018 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), die zu- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl.S.221 geändert worden ist, sowie des § 19 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutz- gesetz - DSchG), das zuletzt durch Arti- kel 37 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 104) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidel- berg am 18.10.2018 folgende Satzung be- schlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung zum Schutz der Gesamtanlage „Alt-Heidelberg“ Die Satzung zum Schutz der Gesamtan- lage „Alt-Heidelberg“ vom 26. Juni 2003 (Heidelberger Stadtblatt vom 16. Juli 2003) wird wie folgt geändert: 1. Die Satzung erhält folgende neue Überschrift: „Satzung zum Schutz der Gesamtanlage „Alt-Heidelberg““ 2. In der Überschrift der Satzung wird nach dem Begriff „Alt-Heidelberg“ fol- gender Zitiername eingefügt: „(Gesamtanlagenschutzsatzung Alt-Hei- delberg)“ 3. § 6 erhält folgende Fassung: „Der nach Maßgabe der Gestaltungs- beiratssatzung vom 24. Juli 2018 er- richtete Gestaltungsbeirat unterstützt bei der Durchführung der Gesamtanla- genschutzsatzung Alt-Heidelberg. Der Beirat wird ausschließlich beratend tätig.“ Artikel 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Heidelberg,den 18.10.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder aufgrund dieses Gesetzes beim Zu- standekommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh- migung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist gemäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg unbeachtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- temberg wegen Gesetzwidrigkeit wi- dersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntma- chung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend ge- macht worden ist.Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Ver- letzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG 1.S a t z u n g zur Änderung der Satzung zum Schutz der Gesamtanlage „Weststadt Heidelberg“ vom 18.10.2018 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), die zu- letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2018 (GBl.S.221 geändert worden ist, sowie des § 19 des Gesetzes zum Schutz der Kulturdenkmale (Denkmalschutz- gesetz - DSchG), das zuletzt durch Arti- kel 37 der Verordnung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 104) geändert worden ist, hat der Gemeinderat der Stadt Heidel- berg am 18.10.2018 folgende Satzung be- schlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung zum Schutz der Gesamtanlage „Weststadt Heidelberg“ Die Satzung zum Schutz der Gesamt- anlage „Weststadt Heidelberg“ vom 15. März 2012 (Heidelberger Stadtblatt vom 25.April 2012) wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift der Satzung wird nach dem Begriff „Weststadt Heidel- berg“ folgender Zitiername eingefügt: „(Gesamtanlagenschutzsatzung West- stadt Heidelberg)“ 2. § 6 erhält folgende Fassung: „Der nach Maßgabe der Gestaltungsbei- ratssatzung vom 24. Juli 2018 errichtete Gestaltungsbeirat unterstützt bei der Durchführung der Gesamtanlagenschutz- satzung Weststadt Heidelberg. Der Beirat wird ausschließlich beratend tätig.“ Artikel 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Heidelberg,den 18.10.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs.4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder auf- grund dieses Gesetzes beim Zustande- kommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist ge- mäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg unbeacht- lich,wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg wegen Ge- setzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsaufsichts- behörde den Beschluss beanstandet hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.Ist eine Ver- letzung in der beschriebenenArt geltend gemacht worden, so kann auch nach Ab- lauf der genannten Frist jedermann die- se Verletzung geltend machen. BEKANNTMACHUNG Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten zum Zwecke der Infor- mation der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Wahlen und Abstim- mungen Bei Wahlen und Abstimmungen, an de- nen auch ausländische Unionsbürgerin- nen und Unionsbürger teilnehmen kön- nen, dürfen die Meldebehörden die in § 44 Absatz 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) bezeichneten Daten (Familienna- me,Vornamen, Doktorgrad und derzeiti- ge Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache) sowie die Angaben über die Staatsangehörigkeiten dieser Unionsbürgerinnen und Unions- bürger nutzen,um ihnen Informationen von Parteien,Wählergruppen und ande- ren Trägern von Wahlvorschlägen zuzu- senden,vgl. § 2 Absatz 3 des baden-würt- tembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz (BWAGBMG). Die betroffenen Personen haben das Recht, der Nutzung ihrer Daten zu wi- dersprechen. Der Widerspruch kann bei jedem Bürgeramt abgegeben oder an die Stadt Heidelberg,Bürger- und Ordnungs- amt, Postfach 10 55 20, 69045 Heidelberg, geschickt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinemWiderruf. Heidelberg,den 21.11.2018 Stadt Heidelberg Bürger- und Ordnungsamt BEKANNTMACHUNG Bekanntmachung für Staatsangehöri- ge der übrigen Mitgliedstaaten der Eu- ropäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) zurWahl zumEuro- päischen Parlament in der Bundesre- publik Deutschland am 26.Mai 2019 Am 26. Mai 2019 findet die Wahl der Ab- geordneten des Europäischen Parla- ments aus der Bundesrepublik Deutsch- land statt. An dieser Wahl können Sie aktiv teilnehmen, wenn Sie in der Bun- desrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich dort sonst gewöhn- lich aufhalten und amWahltag 1. die Staatsangehörigkeit eines der üb- rigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union besitzen (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Art. 50 Abs. 2 des EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl ge- mäß Art. 50 Abs. 3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland keine Anwendung mehr finden), 2. das 18.Lebensjahr vollendet haben, 3. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Euro- päischen Union eine Wohnung inneha- ben oder sich dort sonst gewöhnlich auf- halten (auf die Dreimonatsfrist wird ein aufeinanderfolgender Aufenthalt in den genannten Gebieten angerechnet), 4. weder in der Bundesrepublik Deutsch- land noch in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsan- gehörigkeit Sie besitzen, vom aktiven Wahlrecht zum Europäischen Parla- ment ausgeschlossen sind, 5. in ein Wählerverzeichnis in der Bun- desrepublik Deutschland eingetragen sind. Die erstmalige Eintragung erfolgt nur auf Antrag. Der Antrag ist auf ei- nem amtlichen Vordruck spätestens bis zum 05.Mai 2019 zu stellen. Einem Antrag auf Eintragung in ein deutsches Wählerverzeichnis, der erst nach dem 05. Mai 2019 (21. Tag vor der Wahl) bei der zuständigen Gemeinde- behörde eingeht, kann nicht mehr ent- sprochen werden (§ 17a Abs. 2 Europa- wahlordnung EuWO). Sind Sie bereits aufgrund Ihres Antra- ges bei den Wahlen zum Europäischen Parlament am 13. Juni 1999, am 13. Juni 2004,am 07.Juni 2009 oder am 25. Mai 2014 in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland einge- tragen worden , so ist ein erneuter An- trag nicht erforderlich . Die Eintragung erfolgt von Amtes wegen, sofern die sonstigen wahlrechtlichen Vorausset- zungen vorliegen. Dies gilt nicht, wenn Sie bis einschließlich zum 05. Mai 2019 gegenüber der zuständigen Gemeinde- behörde auf einem Formblatt beantra- gen, nicht in dem deutschen Wähler- verzeichnis geführt zu werden. Dieser Antrag gilt für alle künftigen Wahlen zum Europäischen Parlament, bis Sie er- neut einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Sind Sie bei den Europawahlen von 1979 bis 1994 in ein Wählerverzeich- nis in der Bundesrepublik Deutsch- land eingetragen worden, müssen Sie für eine Teilnahme an der Europawahl in Deutschland einen erneuten Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeich- nis stellen . Nach einem Wegzug aus Deutschland und erneutem Zuzug in die Bundesrepu- blik Deutschland ist ein erneuter Antrag auf Eintragung in dasWählerverzeichnis erforderlich. Antragsvordrucke sowie Merkblätter zur Information können bei allen Ge- meindebehörden in der Bundesrepublik Deutschland angefordert werden. Für Ihre Teilnahme als Wahlbewerber ist u.a. Voraussetzung, dass Sie amWahl- tag 1. das 18.Lebensjahr vollendet haben, 2. die Staatsangehörigkeit eines Mit- gliedstaates der Europäischen Union be- sitzen (Vereinigtes Königreich Großbri- tannien und Nordirland entfällt, wenn entsprechend der Mitteilung nach Art. 50 Abs. 2 des EU-Vertrages vom 29. März 2017 zum Zeitpunkt der Wahl gemäß Art. 50 Abs.3 des EU-Vertrags die Verträge auf das Vereinigte Königreich Großbritan- nien und Nordirland keine Anwendung mehr finden), 3. weder in der Bundesrepublik Deutsch- land noch in dem Mitgliedstaat der Eu- ropäischen Union, dessen Staatsangehö- rigkeit Sie besitzen,von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. Mit Ihrem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis oder mit dem Wahl- vorschlag mit Ihrer Kandidatur ist eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass bei Ihnen die o.g. Voraussetzungen für die aktive oder passive Wahlteilnah- me vorliegen. Heidelberg,21.November 2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Kreiswahlleiter BEKANNTMACHUNGEN

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