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stadtblatt  / 19. September 2018 10 BEKANNTMACHUNGEN BEKANNTMACHUNG Satzung über die Gewährung eines Zuschusses zu den Beiträgen an eine Krankheitskostenversicherung für die Beamtinnen und Beamten des Einsatz- dienstes der Feuerwehr (Krankheitskosten-Zuschusssatzung vom 24.07.2018) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg in Verbindung mit § 79 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes hat der Gemeinderat am 24.07.2018 fol- gende Satzung über einen Zuschuss zu den Beiträgen an eine Krankheitskosten- versicherung für die Beamtinnen und Be- amten des Einsatzdienstes der Feuerwehr Heidelberg beschlossen: § 1 Grundsatz Die Stadt Heidelberg macht in ständiger Praxis von der ihr nach § 79 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes eingeräumten Möglichkeit Gebrauch, den Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr einschließlich der Anwärte- rinnen und Anwärter (nachfolgend: „Be- amtinnen beziehungsweise Beamten“) anstelle der Heilfürsorge zu den Aufwen- dungen in Krankheitsfällen Beihilfe nach den beihilferechtlichen Vorschriften des Landes und einen Zuschuss zu den Beiträ- gen an eine Krankheitskostenversiche- rung zu gewähren. § 2 Zuschuss Der Zuschuss wird mit Wirkung ab dem 01.Januar 2019 wie folgt festgesetzt: (1) Der monatlich zu leistende Zuschuss wird grundsätzlich nach folgender For- mel berechnet: Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 80 von Hundert. Abweichend von Satz 1 erfolgt die Berech- nung für die Beamtinnen und Beamten der Besoldungs-gruppen A 7 und A 8 nach folgender Formel: Steuerlich anerkannter Vorsorgeaufwand x 85 von Hundert. Maßgeblich sind nur die Vorsorgeauf- wendungen (Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter für den Fall der Krankheit) für die Person der Beamtin beziehungsweise des Beamten selbst.Vor- sorgeaufwendungen der Beamtin bezie- hungsweise des Beamten für dritte Per- sonen, insbesondere Familienangehörige, bleiben unberücksichtigt. (2) Erhalten Beamtinnen und Beamte zum Zeitpunkt der Berechnung des Zu- schusses nach dieser Satzung einen Zu- schuss aufgrund einer vorherigen Rege- lung des Dienstherrn,der höher ist als der Zuschuss, der sich nach der vorliegenden Satzung ergibt, so wird der bisherige Zu- schuss bis zum Ende des Kalenderjahres fortgewährt,zu dem sich für das Folgejahr aufgrund dieser Satzung ein höherer Zu- schussbetrag ergibt. Die Vorlagefrist ge- mäß Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Der Zuschuss beträgt mindestens 75,00 Euro monatlich. (4) Die Festsetzung erfolgt für das ge- samte Kalenderjahr. Eine unterjährige Neufestsetzung des Zuschusses ist ausge- schlossen. (5) Die Gewährung des Zuschusses ist, so- weit nicht in Satz 3 abweichend geregelt, an die Gewährung der Stellenzulage für die Beamtinnen und Beamten des Ein- satzdienstes der Feuerwehr nach § 49 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Würt- temberg (Feuerwehrzulage) gebunden. Mit Wegfall der Voraussetzungen für die Gewährung der Feuerwehrzulage entfällt zugleich der Zuschuss. Abweichend von Satz 1 wird der Zuschuss an solche Beam- tinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr gewährt,die a) nur wegen Nichterfüllung der gesetz- lichen Wartezeit nach § 49 des Landes- besoldungsgesetzes Baden-Württem- berg in Verbindung mit der Anlage 14 zum Landesbesoldungsgesetzes Ba- den-Württemberg keine Feuerwehrzu- lage erhalten oder b) Anspruch auf Leistungen der Kran- kenfürsorge nach den § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) haben, wobei der Zuschuss in diesem Fall um den Wert derjenigen Leistungen gekürzt wird, die die Beam- tin beziehungsweise der Beamte nach § 46Absatz 1 inVerbindungmit § 47 Absatz 2 AzUVO erhält. (6) Der steuerlich anerkannte Vorsorge- aufwand ist von den Beamtinnen und Beamten durch eine der Stadt Heidel- berg jährlich vorzulegende Bescheini- gung der privaten Krankenversiche- rung, bis spätestens zum 31. März des laufenden Kalenderjahres nachzuwei- sen. Bis zur Vorlage dieser Bescheini- gung beträgt der monatliche Zuschuss 75,00 Euro. Sofern der Nachweis bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Legt die Beamtin beziehungsweise der Beamte die Bescheinigung nicht bis zum 31.März des laufenden Kalenderjahres vor, so beträgt der Zuschuss für das gesamte Kalenderjahr 75,00 Euro mo-natlich. (7) Entsteht der Anspruch auf Zuschuss erstmalig im Kalenderjahr nach dem 01. Januar ist die Bescheinigung innerhalb von drei Monaten vorzulegen. Bis zur Vorlage dieser Bescheinigung beträgt der monatliche Zuschuss 75,00 Euro. So- fern der Nachweis innerhalb dieser Frist geführt wird, erhalten die Beamtinnen und Beamte den ermittelten Zuschuss rückwirkend. Ansonsten verbleibt es für dieses Kalenderjahr bei monatlich 75,00 Euro. (8) Besteht der Anspruch auf Besoldung nicht für einen vollen Kalendermonat, so wird nur der Teil des Zuschusses gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. (9) In Fällen besonderer Härte, in denen die Bestimmung des Zuschusses nach den Absätzen 1 bis 3 zu einem unvertretbaren Ergebnis führt, kann die Stadt Heidelberg die Höhe des Zuschusses auf Antrag der Beamtin beziehungsweise des Beamten abweichend festsetzen, ohne dass ein Rechtsanspruch auf Festsetzung eines höheren als den sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Zuschuss besteht. (10) Die Regelungen in den Absätzen 1 bis 3 werden in regelmäßigen Abständen erstmalig nach Ablauf von fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung, anhand sachlicher Kriterien auf ihre Angemes- senheit überprüft und erforderlichenfalls angepasst. § 3 Rückwirkung Für den Zeitraum 01. Mai 2015 bis 31. De- zember 2018 gilt zur Begrenzung des Ver- waltungsaufwands eine pauschale Rege- lung: (1) Aktive Beamtinnen und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die auf- grund einer vorherigen Regelung der Stadt Heidelberg einen monatlichen pau- schalierten Zuschuss in Höhe von 75,00 Euro erhalten haben,erhalten neben dem bereits gewährten Zuschuss zusätzlich einen Pauschalbetrag in Höhe von mo- natlich 50,00 Euro.Die Auszahlung erfolgt mit den Dienstbezügen für November 2018. Der Pauschalbetrag in Höhe von 50,00 Euro wird auch für die Monate gewährt, in denen sich die Beamtin beziehungs- weise der Beamte in Elternzeit befand, sofern ihr/ihm in dieser Zeit der Zu- schuss zu den Beiträgen an eine Kran- kenversicherung in Höhe von 75,00 Euro gemäß § 46 Absatz 2 der Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die El- ternzeit, die Pflegezeiten und den Ar- beitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (AzUVO) wei- tergezahlt wurde. Aktive Beamtinnen und Beamte des Ein- satzdienstes der Feuerwehr, die sich in dem zurückliegen-den Zeitraum 01. Mai 2015 bis 31. Dezember 2018 in Elternzeit befanden und in dieser Zeit einen Zu- schuss nach § 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 2 AzUVO in Höhe von 120,00 Euro erhalten haben, erhalten für diese Monate jeweils einen zusätzlichen Zuschuss von 5,00 Euro. (2) Passive beziehungsweise bei der Stadt Heidelberg bereits ausgeschiedene Beam- tinnen und Beamte erhalten auf Antrag neben dem bereits gewährten pauscha- lierten Zuschuss in Höhe von monatlich 75,00 Euro zusätzlich einen Pauschalbe- trag in Höhe vonmonatlich 50,00 Euro für jeden Monat, in dem sie im Zeitraum 01. Mai 2015 bis 31. Dezember 2018 nach die- ser Satzung dem Grunde nach anspruchs- berechtigt waren. § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Be- kanntmachung in Kraft. Heidelberg,den 24.07.2018 Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Hinweis nach § 4 Abs. 4 und 5 GemO Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg oder auf- grund dieses Gesetzes beim Zustande- kommen dieser Satzung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung, ist ge- mäß § 4 Abs. 4 und 5 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg unbe- achtlich, wenn nicht der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg we- gen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung die Rechtsauf- sichtsbehörde den Beschluss beanstan- det hat oder wenn nicht die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schrift- lich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung in der beschriebenen Art geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jeder- mann diese Verletzung geltend machen. WOCHENMÄRKTE IN HEIDELBERG Die Stadt Heidelberg schreibt für das Jahr 2019 für die Bestückung der Heidel- berger Wochenmärkte Standplätze aus: Unsere Marktzeiten: Altstadt Marktplatz am Rathaus Sa 7.00 – 14.00 Uhr Altstadt Friedrich-Ebert-Platz Di.7.00 – 13.00 Uhr Fr.7.00 – 13.00 Uhr Do.15.00 – 20.00 Uhr Altstadt Anatomiegarten Fr.13.00 – 18.00 Uhr* Sa.11.00 – 18.00 Uhr* Bahnstadt Schwetzinger Terrasse Fr.14.00 – 19.00 Uhr BergheimAlfons-Beil-Platz Sa.7.00 – 13.00 Uhr HandschuhsheimPlatz vor der Tiefburg Sa.7.00 – 13.00 Uhr Kirchheim Kerweplatz Fr.7.00 – 13.00 Uhr Neuenheim Lutherplatz Mi. 7.00 – 13.00 Uhr Sa.7.00 – 13.00 Uhr Pfaffengrund Kranichweg/Kranichplatz Fr.7.00 – 13.00 Uhr Rohrbach Rathausstr.Altes Rathaus Sa.7.00 – 13.00 Uhr Weststadt Wilhelmsplatz Mo.7.00 – 13.00 Uhr Do.7.00 – 13.00 Uhr Ziegelhausen Parkplatz Kucheblech Sa.7.00 – 13.00 Uhr Das Warensortiment ist in der aktuellen Fassung der Wochenmarktordnung der Stadt Heidelberg festgelegt. Zum zugelas- senenWarensortiment zählen: 1.Lebensmittel im Sinne von § 1 Lebens- mittel- und Bedarfsgegenständegesetz mit Ausnahme alkoholischer Getränke; 2.Produkte des Obst- und Gartenbau- es (einschl. Blumenpflegemittel), der Land- und Forstwirtschaft und der Fi- scherei; 3.Rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. Durch besondere Verordnung nach § 67 der Gewerbeord- nung könnenweitereWaren zugelassen werden. *) = Auf dem „Blumenmarkt“ am Anato- miegarten sind ausschließlich Blumen zugelassen. Falls Sie sich für einen Standplatz im Jahr 2019 bewerben möchten, bitten wir Sie, sich mit dem Bürger- und Ordnungsamt der Stadt Heidelberg in Verbindung zu setzen. Auf Anfrage erhalten Sie dort ein Bewerbungsformular. Bei Fragen können Sie sich direkt an Frau Klotz (Bürger- und Ordnungsamt, Tel. 06221 – 58 17430) wen- den.

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