stadtblatt zum Blättern

stadtblatt / 27. Juni 2018 9 17 Sieger beim Europäischen Wettbewerb „Denk mal – worauf baut Europa?“ lautete die Fragestellung des 65. Europäi- schen Wettbewerbs für Schülerinnen und Schüler. Von den drei teilnehmen- den Heidelberger Schulen wurden 17 Schüler prämiert. Eine Schülerin erhielt den Bundespreis. Bürgermeister Wolfgang Erichson überreichte kürzlich die Auszeichnungen. www.europaeischer-wettbewerb.de ( Foto Dittmer) Gelder für Digitalisierung der Verkehrssysteme Stadt, rnv und VRN erhalten fast 850.000 Euro über Bundespro- gramm „Saubere Luft“ D ie Stadt Heidelberg, die Rhein-Neckar-Verkehr GmbH (rnv) und der Verkehrsverbund Rhein-Neckar (VRN) erhalten für die Digitalisierung ihrer Verkehrssys- teme vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fast 850.000 Euro Fördergelder. Die Stadt erhält 304.000 Euro, die rnv 468.000 Euro und derVRN 70.000 Euro. Die Stadt verwendet das Geld zum ei- nen für den Ausbau des digitalen Ver- kehrszählsystems. Es fließt zudem in die Verbesserung der Verkehrs- leitung durch die digitale Erfassung der Stellplatzbelegung auf „Park-and- ride-Plätzen“.Die bewilligten 300.000 Euro machen rund die Hälfte der vor- aussichtlichen Kosten aus. Die rnv investiert die Fördermittel, um beispielsweise weitere Fahr- zeuge mit einem automatischen Fahrgastzählsystem (AFZS) auszu- statten. Das ermöglicht, Fahrzeu- ge kurzfristig dort einzusetzen, wo sie gebraucht werden. Ein weiterer Bestandteil der Maßnahme ist ein Pilotprojekt zur automatischen Er- kennung von Rollstühlen und Fahr- rädern durch das AFZS. Der Verkehrsverbund nutzt die För- dergelder für die Beschaffung eines zentralen Hintergrundsystems für die dynamische Fahrgastinformati- on (DFI). Mit diesem lassen sich un- ter anderem die Funktionsfähigkeit und Anzeigeinhalte der angeschlos- senen DFI-Anzeiger überwachen. Die Förderung ist ein erster Baustein im Zusammenhang mit dem Mas- terplan „Nachhaltige Mobilität für die Stadt“, in dem Maßnahmen zur Luftreinhaltung verankert werden. Diesen Masterplan erstellen Mann- heim,Heidelberg und Ludwigshafen bis Ende Juli 2018 gemeinsam mit rnv und VRN. Die Bundesregierung hatte 2017 das „Sofortprogramm Saubere Luft“ mit Finanzmitteln in Höhe von bis zu einer Milliarde Euro aufgelegt. Der größte Anteil von 500 Millio- nen Euro soll in die Digitalisierung kommunaler Verkehrssysteme flie- ßen. lgr BEKANNTMACHUNGEN ERNEUTE ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG Satzung der Stadt Heidelberg über die Veränderungssperre für den Bereich Pfaffengrund – Industrie- und Gewer- begebiet Kurpfalzring Nachdem der Gemeinderat der Stadt Hei- delberg am 16. Februar 2017 beschlossen hat, für den Bereich Pfaffengrund – „In- dustrie- und Gewerbegebiet Kurpfalz- ring“ einen Bebauungsplan aufzustellen (Bekanntmachung im „stadtblatt“ am 22. Februar 2017)), hat er gemäß §§ 14 bis 16 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württem- berg (GemO) in der Fassung der Neube- kanntmachung vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.März 2018 (GBl. 65,73), am 17.Mai 2018 auch folgende Satzung beschlossen: § 1 Veränderungssperre Zur Sicherung der künftigen Planung im Geltungsbereich des Bebauungsplans Pfaffengrund – „Industrie- und Gewerbe- gebiet Kurpfalzring“ wird eine Verände- rungssperre angeordnet. § 2 Geltungsbereich der Veränderungssperre Das Plangebiet erstreckt sich vom Kur- pfalzring im Osten bis zur Bundesauto- bahn (BAB) 5 im Westen, sowie von der Friedrich-Schott-Straße im Norden bis zur Eppelheimer Straße im Süden: Der räumliche Geltungsbereich der Verände- rungssperre umfasst konkret folgende Grundstücke: 3687/2, 3687/4, 3687/7, 3687/8, 3687/9, 3736/1, 3736/12, 3736/13, 3736/15, 3736/19, 3737/1, 3737/2, 3737/3, 3738/1, 3738/3, 3738/17, 3738/19, 3739/1, 3739/13, 3739/14, 3739/18, 3739/19, 3739/20, 3739/21, 3739/23, 3739/24, 3739/25, 3739/26, 3739/27, 3739/28, 3739/30,3739/31,3739/32,3739/33,3739/34 DieAbgrenzungdes räumlichenGeltungsbe- reiches ergibt sich auch aus demÜbersichts- plan,der Bestandteil dieser Satzung ist. § 3 Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre Im räumlichen Geltungsbereich der Ver- änderungssperre dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetz- buch (das sind Vorhaben, die die Errich- tung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und einer bauaufsichtlichen Genehmi- gung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertstei- gernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Verände- rungen nicht genehmigungs-, zustim- mungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. § 4 Ausnahmen von der Veränderungssperre Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Ver- änderungssperre eine Ausnahme zugelas- sen werden. § 5 Bestandsschutz gegenüber der Veränderungssperre Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich geneh- migt worden oder aufgrund eines ande- ren baurechtlichen Verfahrens zulässig sind sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungs- sperre nicht berührt. § 6 Rechtskraft Die Satzung tritt am Tage ihrer ortsübli- chen Bekanntmachung in Kraft. Für ihr Außerkrafttreten gilt § 17 Bauge- setzbuch. Danach tritt die Veränderungs- sperre nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der ersten Zurückstellung eines Baugesu- ches nach § 15 Absatz 1 BauGB abgelaufe- nen Zeitraum anzurechnen.Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern und – sofern es besondere Umstände erfordern – bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und so- weit der Bebauungsplan für das in § 2 ge- nannte Gebiet rechtsverbindlichwird. Heidelberg,den 22.Juni 2018 gez.Prof.Dr.Eckart Würzner Oberbürgermeister Mit dieser Bekanntmachung tritt die Ver- änderungssperre gemäß § 16 Absatz 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in Verbindung mit § 10Absatz 3 Satz 2 bis 5 BauGB in Kraft. Jedermann kann die Satzung der Stadt Heidelberg über die Veränderungssperre Impressum Herausgeber Stadt Heidelberg, Amt für Öffentlichkeitsarbeit, Marktplatz 10, 69045 Heidelberg 06221 58-12000 oeffentlichkeitsarbeit@heidelberg.de Amtsleitung Achim Fischer; Redaktion Eberhard Neudert-Becker (neu), Christian Beister (chb), Christiane Calis (cca), Christina Euler (eu), Lisa Grüte- rich (lgr), Timm Herre (tir), Claudia Kehrl (ck), Nathalie Pellner (pen) Druck und Vertrieb Rhein-Neckar-Zeitung GmbH Vertriebs-Hotline 0800 06221-20 AKTUELLES / BEKANNTMACHUNGEN

RkJQdWJsaXNoZXIy NDI3NTI1