Umwelt

Die Vegetationszeit beginnt am 1. März

Das Roden von Gehölzen ist noch bis Ende Februar erlaubt – Baumschutzsatzung beachten

Wild lebende Pflanzen und Tiere bereichern unser Leben, sie sind als Teil unserer Umwelt erhaltenswert. Damit auch nachfolgende Generationen sich an diesem Reichtum erfreuen können, stehen die Menschen heute in der Verantwortung, diese zu schützen.

Kohlmeise
Damit die Kohlmeisen ungestört brüten können, sollten auch Pflegeschnitte vor dem 1. März vorgenommen werden. Foto: Pixelquelle

Damit diese Verantwortung auch Beachtung findet, hat der Gesetzgeber im Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg und im Bundesnaturschutzgesetz besondere Regelungen getroffen. Wegen der bevorstehenden Nist- und Brutzeit weist die untere Naturschutzbehörde beim Amt für Umweltschutz, Gewerbeaufsicht und Energie auf die geltenden Schutzbestimmungen hin.

Zum Schutz der Pflanzen und Tiere schreibt das Naturschutzgesetz für Baden-Württemberg vor, dass vom 1. März bis 30. September (Vegetationszeit) keine Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände gefällt, gerodet oder auf andere Weise zerstört, abgeschnitten oder erheblich beeinträchtigt werden dürfen. Ebenso ist es nicht erlaubt, Bäume mit Horsten oder Wohnhöhlen zu besteigen.

Diese Schutzbestimmungen sollen für alle wild wachsenden Pflanzen und wild lebenden Tiere einen Grundschutz gewährleisten. Ausnahmen gelten beispielsweise für Maßnahmen, die bei zulässigen Bauvorhaben notwendig werden, bei Eingriffen zur Herstellung der Verkehrssicherheit oder bei Form- und Pflegeschnitten von Pflanzen. Hierbei sind jedoch besondere Regelungen zum Artenschutz durch das Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. So dürfen zum Beispiel keine Vögel gefangen, verletzt, getötet oder gar ihre Nester und Zufluchtstätten beschädigt oder zerstört werden. Der Gesetzgeber bestimmt darüber hinaus, dass diese Tiere nicht gestört werden dürfen.

Je nach Witterung beginnen Vögel mit Nestbau und Brut schon mit Einsetzen der Vegetationszeit. Notwendige Schnittmaßnahmen an Gehölzen sollten daher noch vor Beginn der Vegetationszeit durchgeführt werden.

In diesem Zusammenhang wird auf die in Heidelberg zum Schutz von Bäumen bestehende Satzung hingewiesen. Durch diese sind alle Bäume des Gemarkungsgebietes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der rechtswirksamen Bebauungspläne unter Schutz gestellt, sofern sie in Höhe eines Meters über dem Erdboden einen Stammumfang von mehr als 100 Zentimetern (Obstbäume von mehr als 80 Zentimetern) haben. Ein Entfernen dieser Bäume bedarf außerhalb von Baumaßnahmen der Erlaubnis durch das städtische Umweltamt. Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen wird hierüber im Rahmen der Baugenehmigung entschieden. Fachgerechte Pflege- und Erhaltungsschnitte sind ohne besondere Erlaubnis möglich, wenn die besonderen Schutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes beachtet werden.

Das Umweltamt weist auch darauf hin, dass es ganzjährig nicht erlaubt ist, die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen oder Böschungen sowie Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Schilf- und Röhrichtbestände abzubrennen. Bei Nichtbeachten der Schutzbestimmungen können hohe Geldbußen verhängt werden. Alle Mitbürgerinnen und Mitbürger werden mit Blick auf die gesetzlichen Bestimmungen gebeten, verantwortungsvoll mit der Natur umzugehen. In stark besiedelten Gebieten sind private Gärten oft die letzten Rückzugsgebiete für Tiere und Pflanzen. Insbesondere Vögel sind zur Aufzucht ihrer Jungen auf Hecken, Sträucher und Bäume angewiesen. Nur wenn sie ungestört bleiben, haben diese Tiere auch in Zukunft eine Chance zu überleben.

Fragen beantworten Mitarbeiter/innen der unteren Naturschutzbehörde beim Umweltamt unter Telefon 06221 58-18120 und -18130, -18170. Die Baumschutzsatzung ist im Internet unter www.heidelberg.de.

Stadt Heidelberg

-Untere Naturschutzbehörde-