Ausgabe Nr. 27 · 02. Juli 2003

Bebauungsplan Handschuhsheim – „Baublock Amselgasse/Rolloßweg/Handschuhsheimer Landstraße/Mühltalstraße“

Satzung
der Stadt Heidelberg über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes – Handschuhsheim – „Baublock Amselgasse/Rolloßweg/Handschuhsheimer Landstraße/Mühltalstraße“Aufgrund der §§ 14 bis 16 und § 17 Abs. 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) m.W.v. 01.08.2002, in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578; ber. S. 720), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GBl. S.745), hat der Gemeinderat der Stadt Heidelberg am 26.06.2003 folgende Satzung beschlossen:


§ 1
Verlängerung der Veränderungssperre

Die Geltungsdauer der mit Satzung der Stadt Heidelberg am 29.06.2000 beschlossenen Veränderungssperre (Tag des Inkrafttretens am 12.07.2000) für den Bereich des Bebauungsplans – Handschuhsheim - „Baublock Amselgasse/Rolloßweg/Handschuhsheimer Landstraße/Mühltalstraße“ wird – über den 11.07.2003 hinaus – mit Zustimmung des Regierungspräsidiums vom 16.05.2003 um 6 Monate verl ängert.

§ 2
Geltungsbereich der Veränderungssperre

Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke:
Flst. Nr. 10361, 10362, 10362/1, 10363, 10364, 10365, 10366, 10367, 10368, 10369, 10370, 10371, 10372, 10372/1, 10373, 10374, 10374/1, 10374/2, 10375, 10375/1, 10375/101, 10375/102, 10375/103, 10375/2, 10377/1, 10377/2, 10378, 10379, 10379/1, 10380, 10381, 10382, 10383, 10384, 10385, 10386, 10387, 10388, 10389, 10391, 10393, 10394, 10395, 10396, 10396/1, 10397, 10398, 10399, 10400, 10401, 10401, 10402, 10403, 10405, 10406, 10407, 10408 und 10409.
Die genaue Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Übersichtsplan vom 15.06.2000, der Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 3
Inhalt und Rechtswirksamkeit der Veränderungssperre

Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch (das sind Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben und einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustimmung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen) nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
2. Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.

§ 4
Rechtskraft

Die Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Für ihr Außerkrafttreten gilt § 17 Baugesetzbuch.


Heidelberg, 26.06.2003

Beate Weber
Oberb ürgermeisterin


Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches (BauGB) sowie der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 215 BauGB und § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder über die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Auf die Vorschriften über Entschädigung bei Veränderungssperre in § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BauGB wird hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Heidelberg, 26.06.2003

Stadt Heidelberg
Stadtplanungsamt


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Bebauungsplan „Kirchheim - Kurpfalzhof“

Der Gemeinderat der Stadt Heidelberg hat in öffentlicher Sitzung am 29.02.1996 gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen, für den Bereich Kurpfalzhof einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18.04.1996 im Heidelberger Stadtblatt öffentlich bekannt gemacht.
Die Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist dem abgedruckten Lageplan zu entnehmen.

Bürgerbeteiligung – Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung
Die Planungsabsichten sowie der Vorentwurf sollen nunmehr im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs.1 BauGB während einer Informationsveranstaltung am

Donnerstag, 10. Juli 2003, 18.30 Uhr,
im Badischen Hof, Schwetzinger Straße 27 (Heidelberg-Kirchheim),


öffentlich erläutert werden. Dabei besteht die Möglichkeit zur Anhörung und Erörterung.

Auskünfte und Erläuterungen zu der Planung werden darüber hinaus unter der Telefonnummer 06221-58-2312 erteilt.

Heidelberg, 24. Juni 2003

Stadt Heidelberg
Stadtplanungsamt


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Stand: 01. Juli 2003