Umwelt

Ausgabe Nr. 7 · 12. Februar 2003



In der Vegetationszeit ab 1. März, wenn Blätter und Blüten zu sprießen beginnen, ist das Fällen von Bäumen verboten. (Foto: Umweltamt)

Vegetationszeit beginnt am 1. März

Bis Ende September genießen Pflanzen und Tiere wieder besonderen Schutz



Ab 1. März beginnt wieder die Vegetationszeit. Das bedeutet: Bis zu ihrem Ende am 30. September stehen Tiere und Pflanzen unter besonderem Schutz. Weil diese Schutzbestimmungen oft aus Unkenntnis missachtet werden, weist das Amt für Umweltschutz, Energie und Gesundheitsförderung der Stadt auf die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zur Vegetationszeit hin.

Nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes für Baden-Württemberg ist es in der Vegetationszeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören sowie Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu fällen oder zu besteigen. Diese Verbote gelten für besiedelte und unbesiedelte Landschaften gleichermaßen und sollen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Vegetation verhindern.

In diesem Zusammenhang weist das Umweltamt auf die in Heidelberg speziell zum Schutz von Bäumen bestehende Satzung hin. Hiernach ist es verboten, innerhalb bebauter Ortsteile und im Geltungsbereich rechtswirksamer Bebauungspläne sowie in wenigen in der Satzung genannten Randzonen von Wohn-, Gewerbe- oder Verkehrsbereichen Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 60 Zentimeter zu fällen oder wesentlich zu verändern. Gemessen wird die Dicke in einem Meter Höhe über dem Erdboden. Auch für mehrstämmige Bäume gelten diese Bestimmungen, wenn entweder ein Stamm mehr als 60 Zentimeter Umfang hat oder wenn die Summe der Stammumfänge aller Stämme - ein Meter über dem Erdboden gemessen - mehr als 80 Zentimeter ergibt. Eine wesentliche Veränderung liegt zum Beispiel dann vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich verändern oder das weitere Wachstum beeinträchtigen können.

Auf Antrag können von den naturschutzrechtlichen Verbotsbestimmungen Befreiungen erteilt werden. Fachgerechte Rückschnitte, die der Erhaltung des Gehölzes dienen, fallen nicht unter die Verbotsbestimmungen des Naturschutzgesetzes und der Satzung zum Schutz von Bäumen. Bei diesen so genannten Pflegeschnitten ist jedoch darauf zu achten, dass keine brütenden oder sich sammelnden Tiere gestört werden.

Das Umweltamt weist in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass es ganzjährig verboten ist, die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen sowie lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände abzubrennen.

Die im Naturschutzgesetz geschützte Vegetation sichert Tieren und Pflanzen Unterschlupf und Überlebensmöglichkeiten. Für sie sind in stark besiedelten Gebieten private Gärten oft die letzten Rückzugsgebiete. Insbesondere Vögel sind zur Aufzucht ihrer Jungen auf Hecken, Sträucher und Bäume angewiesen.

Aus diesem Grunde und im Hinblick auf die Erhaltung eines intakten Naturhaushalts - auch für die nachfolgenden Generationen - sollten alle verantwortungsbewusst mit der Natur umgehen und die zum Schutze der Umwelt erlassenen Vorschriften beachten. Wer die Bestimmungen missachtet, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen.

Fragen dazu beantworten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Umweltamtes unter den Telefonnummern 58-1812, 58-1813 und 58-1817.

Stadt Heidelberg
Untere Naturschutzbehörde

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Über diese Wiese oberhalb der Kita Jägerpfad schlängelt sich jetzt der Schlierbach offen durch. (Foto: Rothe)

Hinter der Kita plätschert's

Der Schlierbach wurde auf rund 100 Metern Länge aus seinem engen Kanalkorsett befreit


Der Schlierbach fließt ein kleines Stück länger in einem richtigen Bachbett. Die Stadt befreite ihn aus seinem Betonrohr, damit er oberhalb der städtischen Kindertagesstätte Jägerpfad offen den Hang hinunter plätschern kann.

Im Auftrag des Umweltamtes hat das Landschaftsamt einen naturnahen Gewässerlauf geplant und die Arbeiten von der Firma Wetzel ausführen lassen. Das Tiefbauamt übernahm die Planung der technischen Ausstattung des Aus- und des Einlaufsbauwerks. Oberbürgermeisterin Beate Weber und Bürgermeister Dr. Eckart Würzner ließen sich vergangene Woche das Bächlein zeigen. Gemeinsam mit den Kindern aus der Kita beobachteten sie, wie ein Mitarbeiter des Abwasserzweckverbandes das erste Wasser durch das neue Bachbett laufen ließ.

Der Bachlauf wurde der vorhandenen Topographie angepasst und naturverträglich gestaltet. Der Schlierbach fließt durch relativ steiles Gelände und die Ufer mussten gesichert werden, um Auswaschungen der Sohle oder am Rand zu verhindern.

Die Wassermenge, die den Abschnitt durchfließt, ist regelbar. Es wird lediglich der Durchfluss einer normalen Wassermenge zugelassen. Bei Hochwasser wird das überflüssige Wasser über die noch vorhandenen Rohre abgeleitet. Bei dieser Regelung wurde selbstverständlich auch der Wasserbedarf der benachbarten Forellenzucht berücksichtigt.

Die Kosten für die Maßnahme belaufen sich auf insgesamt rund 70.000 Euro. Das Gelände soll eingezäunt bleiben, es dient weiterhin als Schafweide für den Heidelberger Biotopschutz e.V. Vom Kindergarten ist es durch eine Tür zugänglich, so können die Kinder den Bachlauf und seine Tiere und Pflanzen erkunden.

Der Gemeinderat hat auf Vorschlag der Verwaltung 1995 eine Prioritätenliste zur Renaturierung und Sanierung Heidelberger Gewässer beschlossen. Ziel ist es, Teiche und Bäche in der Stadt naturnah zu gestalten und zu unterhalten. Die Offenlegung verdolter (in Rohre verlegter) Bachläufe schafft nicht nur neue Lebensräume für Pflanzen und Tiere, sie eröffnet auch vielfältige Möglichkeiten der Naturerfahrung und -erziehung.

Als erste Fließgewässer wurden 1999 der Hellenbach in Handschuhsheim im Bereich der Grillhütte und der Steinbach auf dem Ebertplatz in Ziegelhausen offengelegt. Für die Zukunft ist die Entdolung des Lindenhangbachs nahe der Orthopädie geplant. Auch in anderen Stadtteilen gibt es noch Bäche, die auf ihre Befreiung warten. (neu)

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Stand: 11. Februar 2003